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Informationen zum Dokument  BGer 2C_830/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_830/2019 vom 27.04.2020
 
 
2C_830/2019
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Christian Witschi,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. August 2019 (100.2018.116/117U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 20. August 2014 wurden die Eheleute A.________ und B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: KSTV/BE) für das Jahr 2012 nach Ermessen veranlagt.
1
 
B.
 
B.a. Auf eine Einsprache der Steuerpflichtigen hin setzte die KSTV/BE mit Einspracheentscheiden vom 16. Juli 2016 das steuerbare Einkommen 2012 auf Fr. 928'659.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 980'424.-- (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen 2012 auf Fr. 8'223'006.-- fest.
2
B.b. Die Steuerpflichtigen erhoben am 11. August 2016 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese wies die Angelegenheit mit Entscheiden vom 13. März 2018 an die KSTV/BE zurück, und zwar mit der Anordnung, das steuerbare Einkommen des nach Aufwand besteuerten Steuerpflichtigen mit dem fünffachen (statt 2,5-fachen) Eigenmietwert der bewohnten Villa zu bemessen.
3
B.c. Am 16. April 2018 fochten die Steuerpflichtigen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) an. Dieses vereinigte die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. Mit Urteil vom 28. August 2019 wies es die Beschwerden der Steuerpflichtigen ab.
4
 
C.
 
Die Steuerpflichtigen (nachfolgend: die Beschwerdeführer) beantragen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2019 beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter stellen sie den Antrag, unter Aufhebung des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 28. August 2019 seien sie für das Jahr 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 316'105.-- zum Satz von Fr. 370'395.-- auf Stufe Bund, auf Stufe Kanton und Gemeinde mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 296'582.-- zum Satz von Fr. 337'842.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- zu veranlagen.
5
Die KSTV/BE, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
6
Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 146 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (vgl. Art. 42 BGG) erhoben worden. Der angefochtene Entscheid bestätigt zwei Rückweisungsentscheide der Steuerrekurskommission. Da der KSTV/BE, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, lediglich obliegt, in rechnerischer Umsetzung des von der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Angeordneten für die Neuveranlagung das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers mit dem fünffachen (statt 2,5-fachen) Eigenmietwert der bewohnten Villa zu bemessen, ist vorliegend ein sich als (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellender Zwischenentscheid angefochten, welcher selbständig angefochten werden kann (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 24). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
8
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt sich die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV).
9
1.3. Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).
10
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3).
11
 
2.
 
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
12
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verletzt, indem sie sich mit verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und in der Begründung des angefochtenen Urteils mehrere, wesentliche Punkte nicht erwähnt habe. Eine entsprechende Gehörsverletzung ist aber nicht auszumachen, da der angefochtene Entscheid detailliert begründet ist und die massgeblichen Fragen eingehend thematisiert. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ermöglichte es den Beschwerdeführern, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. Der Umstand, dass die Vorinstanz eine Rechtsauffassung vertritt, welche von derjenigen der Beschwerdeführer abweicht, begründet keine Gehörsverletzung (vgl. schon Urteil 4A_616/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2.2).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der an die Stelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögensbesteuerung tretenden Aufwand- bzw. Pauschalbesteuerung (vgl. aArt. 14 Abs. 1 und 2 DBG in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184]; aArt. 6 Abs. 2 StHG in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1256] bzw. Art. 16 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11] in der hier noch einschlägigen ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 2000 [BAG 00-124]) ebenso zutreffend wiedergegeben wie die allgemeinen Regeln zur Bemessung im Fall der Aufwandbesteuerung (vgl. aArt. 14 Abs. 3 Satz 2 lit. a-f DBG und aArt. 6 Abs. 3 StHG bzw. aArt. 16 Abs. 3 lit. a-f StG/BE; vgl. ferner Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der vorliegend noch anwendbaren früheren Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer [nachfolgend: aVBA; AS 1993 1367]; aArt. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung [des Kantons Bern] vom 18. Oktober 2000 über die Besteuerung nach dem Aufwand in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung [VBA/BE; BSG 661.312.21]). Insbesondere hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass die Steuer nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird (aArt. 14 Abs. 3 DBG und aArt. 6 Abs. 3 StHG bzw. aArt. 16 Abs. 3 StG/BE; Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA und aArt. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE) und der Aufwand für Steuerpflichtige, welche einen eigenen Haushalt führen, mindestens auf dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus beruhen muss (sog. Minimalaufwand; Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA; aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE). Der massgebende Mietwert entspricht dabei dem Eigenmietwert im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG (vgl. ZWAHLEN/NYFFENEGGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-DBG], N. 28 zu Art. 14 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 14 DBG) bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 25 Abs. 1 lit. b StG/BE.
14
Auf die hier genannten Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
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3.2. Es fragt sich, welche Besteuerungsmodalitäten bei einem Ehepaar gelten, bei welchem beide Ehegatten in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig sind, aber nur einer der Ehegatten die subjektiven Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung erfüllt. Zwar verlangt der Grundsatz der Familienbesteuerung, welcher eine Besteuerung der Familie nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) sicherstellen soll, grundsätzlich eine Faktorenaddition (vgl. dazu Art. 9 DBG sowie Art. 3 Abs. 3 StHG bzw. Art. 10 StG/BE). Weil die Besteuerung nach dem Aufwand nichts anderes darstellt als eine besondere Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, und die Ermittlung dieser Grundlage auch bei der gewöhnlichen Familienbesteuerung für jeden Ehegatten zunächst gesondert erfolgt, ist dann, wenn der die subjektiven Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung erfüllende Ehegatte (altrechtlich) für die Aufwandbesteuerung optiert, nur dessen eigene Bemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand zu bestimmen. Die Bemessungsgrundlage des anderen Ehegatten ist gegebenenfalls separat zu ermitteln (siehe zum Ganzen OLIVER ARTER, Die Aufwandbesteuerung, in: AJP 2007, S. 156 ff., S. 164). Ob abweichend von dieser Regel im Falle, dass nur einer der Ehegatten oder bloss die Kinder das Schweizer Bürgerrecht innehaben, nach dem früheren Recht beide Ehegatten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Aufwandbesteuerung hatten (in diesem Sinne Ziff. 1.1 des [früheren]) Kreisschreibens Nr. 9 der ESTV vom 3. Dezember 1993 [nachfolgend: aKS ESTV Nr. 9]; kritisch dazu ARTER, a.a.O., S. 165), muss vorliegend nicht geklärt werden.
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4.
 
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die ausländischen Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Steuerperiode 2012 subjektiv steuerpflichtig waren. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass infolge Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz einzig beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung erfüllt waren und der Beschwerdeführer für die Aufwandbesteuerung optiert hat. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz richtigerweise angenommen, dass einzig die Steuerbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers nach dem Lebensaufwand zu bestimmen und das Einkommen der Beschwerdeführerin ordentlich zu ermitteln ist (vgl. E. 3.2 hiervor).
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5.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, der für die Pauschalbesteuerung massgebliche Aufwand sei vorliegend in einem "Ruling" vom 10./13. Juli 2007 auf jährlich Fr. 180'000.-- festgesetzt worden. Deshalb müsse vorliegend von diesem Betrag ausgegangen werden.
18
Das erwähnte Schreiben der Steuerverwaltung vom 10./13. Juli 2007 ist für die hier interessierende Steuerperiode 2012 aus mehreren Gründen nicht ohne Weiteres verbindlich. Denn nach der Rechtsprechung liegt ein grundsätzlich unwirksames Steuerabkommen vor, wenn die Steuerbehörde mit dem Steuerpflichtigen den für die Pauschalbesteuerung massgeblichen Aufwand für mehrere Steuerperioden festsetzt und auf diese Weise eine Kontrollrechnung (im Sinne von aArt. 14 Abs. 3 DBG) und/oder die Berücksichtigung neuer Umstände ausschliesst (Urteil 2A.227/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 3.2, publiziert in: Pra 2007 Nr. 30 = RDAF 62 II, 419 = SJ 2007 I 224).
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Mit ihrer Berufung auf das genannte Schreiben vom 10./13. Juli 2007 stossen die Beschwerdeführer auch deshalb ins Leere, weil weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, dass die in diesem Schreiben festgehaltenen Voraussetzungen für die Annahme eines jährlichen Lebensaufwandes des Beschwerdeführers von Fr. 180'000.-- in der Steuerperiode 2012 erfüllt (bzw. die dem Schreiben zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen in der Steuerperiode 2012 noch zutreffend) waren (vgl. dazu auch E. 3.5 des angefochtenen Urteils und Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4).
20
 
6.
 
6.1. Vorliegend standen in der Steuerperiode 2012 ein im Jahr 2007 erworbenes und im Jahr 2010 vollständig erneuertes Chalet (Chalet C.________) in U.________/BE und eine 6.5-Zimmerwohnung in U.________/BE im Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer waren zudem Eigentümer eines Wohnhauses in V.________/GE. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Ehefrau) einen eigenen Haushalt führte.
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6.2. Soweit vorliegend auf die Liegenschaften im Alleineigentum der Beschwerdeführerin abzustellen wäre, würde sich der für die Aufwandbesteuerung massgebliche Minimalaufwand im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA bzw. aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf das Fünffache des vom Beschwerdeführer entrichteten Mietzinses belaufen. Der Beschwerdeführer hat aber keinen Mietzins bezahlt. Stattdessen übernahm er unbestrittenermassen die Kosten, welche im Zusammenhang mit den im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften angefallen sind (Steuern, Schuldzinsen sowie Verwaltungs- und Unterhaltsaufwand).
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Vorliegend ist freilich für die Berechnung des Minimalaufwandes ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse auf den Mietwert bzw. den Eigenmietwert abzustellen:
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Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA für das Abstellen auf den Mietwert vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Hauses ist (vgl. insbesondere den französischen Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA: "[...] sur un montant égal au quintuple du loyer du contribuable locataire ou au quintuple de la valeur locative du logement qu'il occupe et dont il est propriétaire". In aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE ist demgegenüber lediglich von einem eigenen Haushalt die Rede, so dass für ein Abstellen auf den Mietwert im Sinne dieser Vorschrift von vornherein kein Eigentum erforderlich ist. Vgl. dazu auch die französische Fassung von aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE mit der Wendung "[...] sur le quintuple du loyer ou de la valeur locative du logement de toute personne contribuable ayant son propre ménage"). Indessen ist davon auszugehen, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA (ebenso wie aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE) mit der Statuierung einer minimalen Bemessungsgrundlage bezweckt, einer zugunsten des aufwandbesteuerten Steuerpflichtigen ausufernden Pauschalbesteuerung im Lichte der damit verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme (namentlich der Vereinbarkeit mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip [Art. 127 Abs. 2 BV] sowie des allfälligen Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot [Art. 8 Abs. 1 BV] und das Verbot der Inländerdiskriminierung [vgl. Art. 8 Abs. 2 BV]) Schranken zu setzen (vgl. generell Vereinbarkeit der Aufwandbesteuerung mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ULRICH CAVELTI, Besteuerung nach dem Aufwand, FStrR 2010, S. 144 ff., S. 149 f.; zur Frage der Inländerdiskriminierung aufgrund der Aufwandbesteuerung siehe auch CAROL GREGOR LÜTHI, Die Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz, 2017, S. 136 f.). Mit Blick auf diesen Zweck rechtfertigt es sich, dann, wenn ein Ehegatte dem aufwandbesteuerten Steuerpflichtigen eine Wohnung weitgehend unentgeltlich bzw. zu einem Vorzugsmietzins zur Verfügung stellt, den Betrag in Anrechnung zu bringen, welcher ein unabhängiger Dritter bezahlen müsste. Dementsprechend ist vorliegend zur Ermittlung des Minimalaufwandes der Eigenmietwert, der bei der direkten Bundessteuer dem Marktwert entspricht (vgl. Art. 21 Abs. 2 DBG; BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 140 f.), heranzuziehen.
24
 
7.
 
Uneinigkeit besteht vorliegend hinsichtlich der Frage, welcher Eigenmietwert vorliegend für die Ermittlung des Minimalaufwandes massgebend ist:
25
Nach dem angefochtenen Urteil für den Minimalaufwand des Beschwerdeführers heranzuziehen ist der Eigenmietwert des Chalets C.________. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten dieses Chalet gar nie bezogen. Ihrer Meinung nach wäre richtigerweise für die Ermittlung des Minimalaufwandes des Beschwerdeführers auf das Fünffache des hälftigen Eigenmietwertes ihrer Liegenschaft in V.________/GE abzustellen gewesen und ergäbe sich selbst bei Mitberücksichtigung der 6.5-Zimmerwohnung in U.________/BE ein tieferer als der von der Vorinstanz angenommene Minimalaufwand (vgl. Beschwerde, S. 16).
26
 
8.
 
8.1. Stehen dem Steuerpflichtigen in der Schweiz mehrere Liegenschaften zur Verfügung, ist nach Ziff. 2.1 aKS ESTV Nr. 9 für die Berechnung des Minimalaufwandes das Wohnobjekt mit dem höchsten Mietzins bzw. höchsten Mietwert heranzuziehen (ebenso RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 32 zu Art. 14 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 14 DBG).
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Das aKS ESTV Nr. 9 stellt als Verwaltungsverordnung gegenüber Rechtsunterworfenen und Gerichten eine standardisierte (generell-abstrakte), jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserung der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Das Bundesgericht weicht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f., mit weiteren Hinweisen).
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8.2. Für den Fall, dass eine steuerpflichtige Person über mehrere Liegenschaften zum Eigengebrauch verfügt, erscheint die in Ziff. 2.1 aKS ESTV Nr. 9 festgehaltene Regel, wonach auf den höchsten Eigenmietwert abzustellen ist, (soweit vorliegend interessierend) als gesetzmässige, überzeugende Konkretisierung der einschlägigen Vorschriften: Für die direkte Bundessteuer war in der Steuerperiode 2012 im Wesentlichen nur vorgesehen, dass die Steuer nach dem Aufwand mindestens gleich hoch angesetzt wird wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen (vgl. aArt. 14 Abs. 3 Satz 2 lit. a DBG). In vergleichbarer Weise war im Kanton Bern auf Gesetzesstufe in aArt. 16 Ziff. 3 lit. a StG/BE lediglich statuiert, dass die Aufwandsteuer mindestens gleich hoch angesetzt werden muss wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten Bruttovermögen und vom Bruttoertrag des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags (vgl. auch aArt. 6 Abs. 3 lit. a StHG).
29
Die genannte Gesetzesordnung, welche zwar nicht das Fünffache der Wohnkosten, sondern die Kontrollrechnung als Referenzgrösse betrifft, spricht prima vista dafür, dass die Eigenmietwerte aller Liegenschaften, welche zum Eigenverbrauch zur Verfügung stehen, bei der Bestimmung des Minimalaufwandes als Grundlage für die vorzunehmende Multiplikation einzubeziehen sind. Auch könnte für eine solche Berücksichtigung aller im Eigengebrauch stehender Liegenschaften ins Feld geführt werden, dass die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person im Fall mehrerer Liegenschaften unweigerlich höher sind, als wenn sich die steuerpflichtige Person nur bezüglich einer Liegenschaft die Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung hält (vgl. KÄSTLI/TEUSCHER, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 1, Art. 1-125, 2014, N. 32 zu Art. 16 StG/BE). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung vornehmen dürfen (Urteil 2C_891/2017 vom 21. August 2019 E. 2.6). Da sich eine steuerpflichtige Person, welcher mehrere Liegenschaften an ihrem Wohnort zum Eigengebrauch zur Verfügung stehen, regelmässig am meisten in der Liegenschaft mit dem höchsten Eigenmietwert aufhalten dürfte, ist es jedenfalls gesetzeskonform, wenn bei mehreren Liegenschaften im Eigengebrauch am steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der steuerpflichtigen Person für den Minimalaufwand im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA bzw. aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE die Liegenschaft mit dem höheren Eigenmietwert herangezogen wird. Auch ist es aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt, in einem solchen Fall weitere Liegenschaften, welche sich nicht am steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der steuerpflichtigen Person befinden, nicht als Grundlage für die Ermittlung des Minimalaufwandes im Sinne dieser Bestimmungen heranzuziehen.
30
Das Abstellen auf den höchsten Eigenmietwert erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden entgegen einer anderen Lehrmeinung (ZWAHLEN/NYFFENEGGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 14 DBG) nicht als Ausdruck eines "rein fiskalistischen Ansatzes", welcher verkennt, dass auch die Aufwandbesteuerung von den ordentlichen subjektiven Anknüpfungspunkten ausgeht. Denn mit der fraglichen schematisierenden Lösung wird im Regelfall im Ergebnis auf den Mietzins für dasjenige Wohnobjekt abgestellt, in welchem die steuerpflichtige Person die Mehrheit der Zeit verbringt. Insoweit wird der subjektiven Anknüpfung der Aufwandbesteuerung hinreichend Rechnung getragen. Auch ist das alleinige Abstellen auf den höchsten Eigenmietwert am Wohnort insofern nicht rein fiskalistisch, als - wie gesehen - bei mehreren Liegenschaften im Eigengebrauch insgesamt von höheren Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person auszugehen ist, als wenn sie sich nur die Liegenschaft mit dem höchsten Eigenmietwert zur eigenen Nutzung Verfügung halten würde.
31
8.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer seinen (steuerlichen) Wohnsitz oder Aufenthalt im massgebenden Zeitraum in U.________/BE. Aus diesem Grund fällt nach dem Gesagten der Eigenmietwert der Liegenschaft in V.________/GE als Grundlage für die Ermittlung des Minimalaufwandes ausser Betracht. Was die beiden Liegenschaften in U.________/BE betrifft, welche dem Beschwerdeführer aufgrund des Alleineigentums der Beschwerdeführerin möglicherweise zum Eigengebrauch zur Verfügung standen, ist unbestritten, dass das Chalet C.________ einen höheren Eigenmietwert als die 6.5-Zimmerwohnung hatte. Damit wäre entsprechend dem Ausgeführten der Eigenmietwert des Chalets C.________ als Grundlage für die Ermittlung des Minimalaufwandes heranzuziehen, sofern dieses Chalet - wie die Vorinstanz annimmt - tatsächlich dem Beschwerdeführer zum Eigengebrauch zur Verfügung stand.
32
 
9.
 
9.1. Als nicht im massgeblichen Sinne zum Eigengebrauch zur Verfügung stehend zu betrachten ist eine Liegenschaft, wenn sie nicht bewohnbar ist, etwa wegen fehlender Beheizung in der Winterzeit, oder nachweislich verkauft oder vermietet werden soll, ohne dass - trotz ernsthafter Bemühungen - ein Käufer oder Mieter gefunden worden wäre (vgl. Urteile 2C_1039/2015 / 2C_1040/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3; 2C_773/2009 vom 23. April 2010 E. 2.1; ZWAHLEN/LISSI, in: BSK-DBG, N. 24 zu Art. 21 DBG). Eigengebrauch ist aber selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält; auch in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann (vgl. BGE 72 I 223 E. 3 und E. 4 S. 223 ff.; 75 I 246 E. 1 und E. 2 S. 248 ff.; siehe auch BGE 135 II 416 E. 2.5.3 S. 421).
33
 
9.2.
 
9.2.1. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wies das Chalet C.________ im Wesentlichen nur Baumängel in Form eines Wasserflecks im Treppenhaus im ersten Untergeschoss (nach intensivem Regen während mindestens eines Tages), einer sehr hohen relativen Luftfeuchtigkeit im Weinkeller und eines Wasserflecks sowie einer verzogenen Türeinfassung im Eingangsbereich auf. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist den Akten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen, dass sich aufgrund von Störungen der Hauselektronik die Metallstoren der Fenster selbständig geschlossen hätten und sich die Eingangstüre nicht mehr habe öffnen lassen.
34
Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu den Baumängeln sei offensichtlich unrichtig, weil sich die Vorinstanz allein darauf gestützt habe, dass die geltend gemachten Störungen der Hauselektronik im Jahr 2017 nicht mehr feststellbar gewesen seien. Dieses Vorbringen verfängt aber nicht. Denn die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Baumängeln in der Steuerperiode 2012 basieren hauptsächlich auf einem Bauherrensitzungsprotokoll vom 27. Juni 2012. Es ist bezeichnenderweise weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass diesem Protokoll oder anderen Dokumenten, die vor, während oder kurz nach der Steuerperiode 2012 erstellt wurden, Anhaltspunkte für die geltend gemachten Störungen der Hauselektronik zu entnehmen sind. Deshalb lässt sich nicht behaupten, die Vorinstanz habe offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, indem sie angenommen habe, dass die Hauselektronik in der Steuerperiode 2012 einwandfrei funktioniert habe. Aus dem gleichen Grund spielt auch keine Rolle, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ergänzend auf neuere Dokumente verwiesen hat, in welchen die Mängelfreiheit der Steuerung der Storen festgehalten ist (Mängelliste vom 13. Juni 2016 und Bericht Abnahme Lichtsystem vom 23. Juni 2016; E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils).
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Unzutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe für die Frage der Baumängel hauptsächlich auf ein Augenscheinprotokoll vom 31. Oktober 2017 abgestellt. Denn auf den entsprechenden Augenschein hat die Vorinstanz nur im Rahmen der Darstellung der Erwägungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Bezug genommen (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils).
36
9.2.2. Es erscheint nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die festgestellten Baumängel (vgl. hiervor E. 9.2.1) als zu geringfügig erachtet hat, um das Chalet C.________ als unbewohnbar und damit als nicht im massgeblichen Sinne zum Eigengebrauch zur Verfügung stehend zu qualifizieren.
37
 
9.3.
 
9.3.1. Die Beschwerdeführer machen auch geltend, für den Beschwerdeführer sei das Chalet C.________ nicht nutzbar gewesen, weil er an den Rollstuhl oder zumindest den Rollator gebunden gewesen sei und die engen Gänge des Chalets für gehbehinderte Personen ungeeignet seien. Sie vertreten den Standpunkt, die Vorinstanz sei in diesem Punkt ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Den Beschwerdeführern könne keine Verletzung der sie treffenden Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht vorgeworfen werden, weil sie namentlich die Leiden, Operationen und Rekonvaleszenzzeiten des Beschwerdeführers im Einzelnen benannt und erklärt hätten, weshalb diese das Bewohnen des Chalets verunmöglichten.
38
9.3.2. Es kann hier offen bleiben, ob Eigennutzung im für den Minimalaufwand bei der Pauschalbesteuerung massgeblichen steuerrechtlichen Sinne auch gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Wohnobjekt selbst zu nutzen. Denn selbst wenn es sich so verhalten würde und die von den Beschwerdeführern behaupteten Tatsachen (der fehlenden Nutzbarkeit der Liegenschaft infolge der Rollstuhl- bzw. Rollatorgebundenheit des Beschwerdeführers und der engen Gänge des Chalets) damit rechtserheblich wären, liesse sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen als rechtsgenüglich erstellt gelten können, welche dem Beschwerdeführer ein Bewohnen des Chalets verunmöglicht haben:
39
Die Vorinstanz hat grundsätzlich verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass aus einem eingereichten Arztzeugnis vom 12. April 2018 nicht hervorgehe, welcher Art die darin attestierten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien und inwiefern diese die Bewohnbarkeit des Chalets - jedenfalls in der vorliegend einzig interessierenden Steuerperiode 2012 - ausgeschlossen haben sollen. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass es an Beweisen für relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen und namentlich an Beweisen dafür fehlt, dass der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen war.
40
Zwar liegt die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 StHG bzw. Art. 166 Abs. 2 und Art. 174 Abs. 1 StG/BE), doch untersteht die steuerpflichtige Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Art. 42 StHG bzw. Art. 167 und Art. 170 f. StG/BE). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 42 Abs. 1 StHG bzw. Art. 167 Abs. 1 StG/BE). Die Mitwirkungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Im kantonal letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren, welches die Überprüfung eines bereits mehrfach festgestellten Sachverhalts zum Gegenstand hat, ist eine Erweiterung der Mitwirkung gerechtfertigt. Die steuerpflichtige Person hat durch eine substantiierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift den Beweis anzutreten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 197 Abs. 3 StG/BE und Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]). Fehlt es daran, treffen die richterliche Behörde keine weiteren Untersuchungspflichten. Sie muss insbesondere nichts vorkehren, um die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (Urteil 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 2.2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 55 zu Art. 140 DBG).
41
Vorliegend ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in der erforderlichen substantiierten Weise und namentlich unter Bezeichnung von (weiteren) Beweismitteln die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf die (subjektive) Nutzbarkeit des Chalets C.________ geltend gemacht hätten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt - selbst wenn es sich um (gegebenenfalls) rechtserhebliche Tatsachen handeln würde - zu keinen weiteren Beweiserhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Nutzbarkeit des Chalets für gehbehinderte Personen verpflichtet war.
42
 
10.
 
10.1. Für die Ermittlung des Eigenmietwertes des Chalets C.________ wurde vorliegend der sog. Protokollmietwert ermittelt und dieser mit einem Mietwertfaktor multipliziert, welcher der Marktsituation Rechnung tragen soll (vgl. dazu im Einzelnen E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils sowie allgemein zur Bestimmung der Eigenmietwerte im Kanton Bern Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Steuerinformationen, Die Besteuerung der Eigenmietwerte, März 2015, Ziff. 4.4.3). Im vorinstanzlichen Verfahren wendeten die Beschwerdeführer gegen die auf diese Weise seitens der kantonalen Steuerrekurskommission vorgenommene Ermittlung des Eigenmietwertes ein, die errechneten Nutzungserträge hätten auf dem lokalen Markt nicht erzielt werden können, weil die Miet- und Verkaufspreise für Wohneinheiten mit hohem Ausbaustandard in U.________/BE seit längerer Zeit eine sinkende Tendenz aufweisen würden. Die Vorinstanz erachtete diesen Einwand als unbegründet. Ihrer Auffassung nach vermochten die Beschwerdeführer den amtlich ermittelten Mietwert auch nicht ansatzweise in Frage zu stellen.
43
Vor dem Bundesgericht machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung eine rechtserhebliche Abweichung des Marktwertes vom Protokollmietwert verneint und damit den massgeblichen Eigenmietwert in bundesrechtswidriger Weise ermittelt. Insbesondere rügen sie, das kantonale Gericht habe in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer Liegenschaftsverwaltung vom August 2016 mit der Begründung als nicht massgeblich erachtet, es seien keine konkreten Verkaufsbemühungen betreffend das Chalet C.________ dargetan. Diese Begründung sei willkürlich, weil die Beschwerdeführer erklärt hätten, sie könnten aus Gründen der Diskretion und Geheimhaltungsverpflichtungen keine Namen von potentiellen Kaufinteressenten nennen. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführer zwecks Verkaufes des Chalets ein Buch hätten erstellen lassen.
44
Diese Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen nicht. Es ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ein Nachweis von Verkaufsbemühungen zwecks Beweises eines in erheblicher Weise unter dem Protokollmietwert liegenden Marktmietwertes nur mit Namensnennung von konkreten Kaufinteressen möglich gewesen wäre. Es hätte den Beschwerdeführern oblegen, einen entsprechenden, zumutbaren Nachweis zu erbringen. Was das angeblich zwecks Verkaufes erstellte Buch betrifft, ist nicht substantiiert dargetan, dass und inwiefern sich daraus (über allfällige Verkaufsbemühungen hinaus) relevante Angaben zum Marktwert entnehmen lassen sollten.
45
10.2. Die Beschwerdeführer rügen auch, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil die Vorinstanz zu Unrecht im Zusammenhang mit der Ermittlung des massgebenden Markt- bzw. Eigenmietwertes auf eine beantragte Befragung der Geschäftsführerin der Immobilienverwaltung, D.________, verzichtet habe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
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Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass des Entscheids erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56).
47
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit ihren Ausführungen, wonach das Schreiben der Liegenschaftsverwaltung vom August 2016 nicht für den Nachweis des Eigenmietwertes bzw. Marktpreises genügt, erklärt, es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Einvernahme der Geschäftsführerin der Liegenschaftsverwaltung mehr oder anderes zu Tage gefördert hätte, als die Beschwerdeführer und die Liegenschaftsverwaltung schriftlich hätten vorbringen können. Damit hat die Vorinstanz ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die angerufene Zeugin bzw. Auskunftsperson (D.________) auch anlässlich einer formellen gerichtlichen Befragung nicht in der Lage wäre, konkrete Angaben zum Marktpreis zu machen. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht unhaltbar, ist doch davon auszugehen, dass die bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtsvertretenen Beschwerdeführer für sie günstige, noch nicht aktenkundige Informationen der Geschäftsführerin von sich aus mittels schriftlichen Bestätigungen dieser Geschäftsführerin ins Verfahren eingebracht hätten.
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Es kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit einem von ihnen gestellten Antrag auf Einvernahme oder Einholung einer schriftlichen Auskunft der Geschäftsführerin substantiiert dargelegt hätten, inwiefern die entsprechende Beweismassnahme ihrer Ansicht nach geeignet sein soll, die Richtigkeit des behördlich ermittelten Eigenmietwertes zu widerlegen. Bei der gegebenen Sachlage durften sich die kantonalen Behörden vorliegend darauf beschränken, der Marktsituation allein mittels Multiplikation des Protokollmietwertes mit dem Mietwertfaktor Rechnung zu tragen.
49
 
11.
 
11.1. Nach dem angefochtenen Urteil ist vorliegend das Fünffache des Eigenmietwertes des Chalets C.________ massgebend. Die Vorinstanz stützt sich hierfür auf die Regelung, wonach sich der für die Pauschalbesteuerung massgebliche Lebensaufwand nach den Kosten der Lebenshaltung der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bzw. der von ihr unterhaltenen Personen bemisst (vgl. aArt. 14 Abs. 1 DBG und aArt. 16 Abs. 3 StG/BE sowie Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA und aArt. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE), und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei vollumfänglich für die Lebenshaltung seiner Ehefrau aufgekommen.
50
11.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA bzw. aArt. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE massgebend ist der Aufwand des (nach Aufwand besteuerten) Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen. Der Aufwand wird dabei pauschaliert mit dem Fünffachen des Mietwertes erfasst (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a aVBA bzw. aArt. 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a VBA/BE; vgl. E. 3.1 hiervor).
51
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer zwei Liegenschaften (bzw. je deren Hälfte) zum Eigengebrauch zur Verfügung stellte. Im Gegenzug übernahm der Beschwerdeführer die laufenden Kosten (Steuern, Schuldzinsen sowie Verwaltungs- und Unterhaltsaufwand). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin mindestens im gleichen Umfang zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers beigetragen wie der Beschwerdeführer für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen ist. Daran nichts ändern kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2012 lediglich ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 6'000.-- erzielte und ihr steuerbares Einkommen im Übrigen aus dem Mietwert der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften bestand.
52
Vor diesem Hintergrund kann - anders als die Vorinstanz annimmt - nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Sinne für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen ist. Damit ist die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA und aArt. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE vom Steuerpflichtigen (bzw. dem Beschwerdeführer) unterhaltene Person. Folglich ist gemäss diesen Bestimmungen für die Pauschalbesteuerung nur der Aufwand des pauschalbesteuerten Beschwerdeführers mit einzubeziehen. Der Aufwand der Beschwerdeführerin ist hingegen nicht massgebend. Da pauschalierend davon auszugehen ist, dass das Ehepaar die Liegenschaft je hälftig nutzte, ist somit lediglich das Fünffache des hälftigen Mietwertes massgebend. Die vorinstanzliche Anwendung von aArt. 14 Abs. 1 DBG und aArt. 6 Abs. 3 StHG bzw. aArt. 16 Abs. 3 StG/BE (sowie von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA und aArt. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE) erweist sich folglich als bundesrechtswidrig. Daran nichts ändern kann der von der Vorinstanz genannte, bei der Pauschalbesteuerung eines Hauseigentümers, nicht aber vorliegend relevante Umstand, dass im Rahmen der Aufwandbesteuerung der durch die Selbstnutzung eines Eigenheims entstehende ökonomische Vorteil, keine Miete zahlen zu müssen, grundsätzlich nicht erfasst wird.
53
Ob die hier genannten Bestimmungen (aArt. 14 Abs. 1 DBG, aArt. 6 Abs. 3 StHG bzw. aArt. 16 Abs. 3 StG/BE, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA und aArt. 1 Abs. 1 Satz 1 VBA/BE) ohnehin nur für die grundsätzliche Bemessung der Steuer nach dem Aufwand und damit nicht für die Bemessung des Minimalaufwandes die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten der vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Personen vorschreiben, muss nach dem Gesagten nicht geklärt werden. Offen gelassen werden kann auch die Frage, ob bei einer gemischten Pauschalbesteuerung (bei welcher nur ein Ehegatte nach dem Aufwand, der andere jedoch ordentlich besteuert wird) im Rahmen der Aufwandbesteuerung von vornherein nur der Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf (in dieser Richtung MARCO BERNASCONI, Die Pauschalbesteuerung, 1983, S. 25, wonach die Aufwandsteuer im Falle, dass die Ehegattin der nach dem Aufwand besteuerten Person erwerbstätig ist, "unter Ausklammerung der Aufwandquote der Ehefrau" festzulegen sei).
54
Entsprechend dem Ausgeführten ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit die Anweisung der kantonalen Steuerrekurskommission an die KSTV/BE bestätigt wurde, wonach eine Neuveranlagung mit einem Minimalaufwand des Beschwerdeführers in der Höhe des Fünffachen (statt 2,5-fachen) des Eigenmietwertes des Chalets C.________ vorzunehmen ist.
55
 
12.
 
Ein weiterer Streitpunkt betrifft vorliegend die Bemessungsgrundlage im Rahmen der ordentlichen Vermögenssteuerveranlagung der Beschwerdeführerin. Zum diesbezüglichen Sachverhalt hat die Vorinstanz festgestellt, dass die beiden im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführerin in der fraglichen Steuerperiode 2012 auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Hypothekarschulden von insgesamt 14,2 Mio. Franken sicherten, wobei die Beschwerdeführerin Solidarschuldnerin einer Hypothek von Fr. 2,2 Mio. Franken war. Unbestritten ist, dass bei der Bemessung des steuerbaren Vermögens der Beschwerdeführerin die Hälfte der Solidarschuld (also ein Betrag von Fr. 1,1 Mio.) in Abzug zu bringen ist. Im Streit liegt jedoch, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die zweite Hälfte der Solidarschuld und die auf den Beschwerdeführer lautende Hypothekarschuld von Fr. 12 Mio. in Abzug bringen kann. Nach Auffassung der Beschwerdeführer würde eine Nichtberücksichtigung der zweiten Hälfte der Solidarschuld und der auf den Beschwerdeführer lautenden Hypothekarschuld auf eine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) hinauslaufen.
56
12.1. Art. 46 Abs. 1 StG/BE bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 StHG, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) entspricht; er umfasst sämtliche einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 136 II 256 E. 3.4 S. 260).
57
Gemäss Art. 62 Abs. 1 StG/BE sind nachgewiesene Schulden (für die der Steuerpflichtige allein haftet), voll (vom rohen Vermögen) abziehbar. Haftet der Steuerpflichtige mit anderen, kann er nach Art. 62 Abs. 4 StG/BE den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 46 Abs. 1 StG/BE und Art. 13 Abs. 1 StHG, wonach der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, d.h. der Überschuss der Aktiven über die Passiven, unterworfen ist. Der Pflichtige kann somit von den Aktiven seine Schulden abziehen (vgl. auch BGE 138 II 311 E. 3.3.1 S. 318, mit Hinweisen).
58
12.2. Soweit die Vorinstanz vorliegend erkannt hat, dass die zweite (im internen Verhältnis vom Beschwerdeführer zu tragende) Hälfte der Solidarschuld und die auf den Beschwerdeführer lautende Hypothekarschuld von Fr. 12 Mio. nicht als Schulden von der für die Beschwerdeführerin massgebenden Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können, erscheint dies weder als rechtsverletzende Anwendung der erwähnten harmonisierungsrechtlichen Vorgaben noch als willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. so schon JEAN ELIE GOETSCHEL, Der Schuldenabzug in der schweizerischen Vermögenssteuer, 1943, S. 63, wonach Grundpfandbestellungen für zukünftige oder bloss mögliche Forderungen nicht zum Schuldenabzug bei der Vermögenssteuer berechtigen, weil nur tatsächlich bestehende Schulden zum Abzug zugelassen sind). Auch verstösst dies nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Diesem Grundsatz ist nämlich jedenfalls im Privatvermögensbereich mit der in Art. 62 Abs. 1 und 4 StG/BE vorgesehenen, vorliegend freilich nicht greifenden Möglichkeit des Schuldenabzuges Genüge getan. Wenn (unentgeltlich) Drittpfänder begründet werden, ist dies die freie Wahl der Pfandgeberin, jedoch vermögenssteuerlich bei ihr nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu DZAMKO-LOCHER/TEUSCHER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, N. 34 zu Art. 14 StHG; siehe ferner RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 42 zu § 39 StG/ZH).
59
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer 2012 der Beschwerdeführerin zu bestätigen.
60
 
13.
 
Nach dem Dargelegten ist die Sache unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme einer neuen Veranlagung mit einem Minimalaufwand des Beschwerdeführers in der Höhe des 2,5-fachen des Eigenmietwertes der Liegenschaft Chalets C.________ im Sinne der Erwägungen an die KSTV/BE zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; zur Sprungrückweisung in Fällen, bei welchen eine neue Veranlagung erforderlich ist, vgl. Urteil 2C_560/2014 / 2C_561/2014 vom 30. September 2015 E. 3.5). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
61
 
14.
 
14.1. Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Drittel den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung sowie zu zwei Dritteln dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis handelt und Vermögensinteressen wahrnimmt, aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1, 4 und 5 BGG). Der Kanton Bern hat zudem den Beschwerdeführern als Solidargläubiger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, ohne selbst Anspruch auf eine Parteientschädigung zu haben (vgl. Art. 68 BGG).
62
14.2. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
63
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 wird betreffend die direkte Bundessteuer hinsichtlich der Pauschalbesteuerung aufgehoben und die Sache insoweit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, abgewiesen.
 
2. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2012, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 wird betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern hinsichtlich der Pauschalbesteuerung aufgehoben und die Sache insoweit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2012, abgewiesen.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 4'000.-- dem Kanton Bern auferlegt. Die Beschwerdeführer tragen die ihnen auferlegten Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
 
4. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
 
5. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
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