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Informationen zum Dokument  BGer 4A_598/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_598/2019 vom 27.04.2020
 
 
4A_598/2019
 
 
Urteil vom 27. April 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Curchod.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ B.V.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Abegg, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Marc Metzger und Cyrill Süess,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mäklervertrag, Auftrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2019 (ZBR.2018.44).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ B.V. (Beauftragte, Klägerin, Beschwerdeführerin), eine niederländische Aktiengesellschaft, berät Unternehmen bei Fragen im Bereich des öffentlichen Transportwesens und begleitet öffentliche Ausschreibungen. Die B.________ AG (Auftraggeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Tochtergesellschaft der C.________ AG, welche Schienenfahrzeuge herstellt.
1
Die Parteien schlossen im Januar 2013 ein "Marketing and Advisory Services Agreement" (nachfolgend: die Vereinbarung) ab, welche einerseits eine fixe Beratungsgebühr und anderseits ein Erfolgshonorar beim Abschluss von Kaufverträgen mit Kunden vorsah. Zwischen den Parteien wurde strittig, unter welchen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar geschuldet ist. Unbestritten war, dass die Vereinbarung einen Kaufabschluss mit der staatlichen Eisenbahngesellschaft der Niederlande, der D.________ N.V. (nachfolgend: die staatliche Eisenbahngesellschaft) für das Projekt X.________ erfasst hätte, dass aus diesem Projekt jedoch kein Erfolgshonorar geschuldet ist, da der Kaufvertrag nicht zustande kam. Nicht einig waren sich die Parteien aber, ob gestützt auf die Vereinbarung Erfolgshonorare geschuldet seien für die von der Beschwerdegegnerin getätigten Verkäufe an die staatliche Eisenbahngesellschaft von 58 Zügen im Rahmen des Projekts Y.________ sowie für den Verkauf im Rahmen des Projekts Z.________ an die E.________ GmbH. Die Auftraggeberin machte geltend, bei Y.________ sei es nicht aufgrund des Wirkens der Beauftragten zum Vertragsschluss gekommen, sondern infolge Dringlichkeit der Bestellung. Auch der Verkauf bei Z.________ sei nicht auf das Wirken der Beauftragten zurückzuführen, sondern darauf, dass eine Option aus einem bestehenden Vertragsverhältnis habe ausgeübt werden können. Die Beauftragte andererseits war der Meinung, gemäss Vertrag sei ein Erfolgshonorar geschuldet, wenn sie durch ihre Tätigkeit habe ein "Motiv pflanzen helfen", das für die Abschlussbereitschaft des Kunden mitbestimmend gewesen sei. Diese Voraussetzung sei bei den Verkäufen Y.________ und Z.________ erfüllt. Sie habe für die Beklagte vielfältige Kontakte genutzt und geknüpft und habe sie im niederländischen Markt bekanntgemacht.
2
 
B.
 
Am 2. Dezember 2015 reichte die Klägerin gegen die Auftraggeberin beim Bezirksgericht Weinfelden Klage ein auf Zahlung von EUR 579'850.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2015. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
3
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Entscheid vom 4. April 2019 ab.
4
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Dezember 2019 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2019 sei kostenfällig aufzuheben und die Klage zu schützen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).
7
 
2.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
8
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
9
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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3.
 
Gemäss ihrer Ziffer 8.1 untersteht die Vereinbarung Schweizer Recht.
11
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie nicht involviert war in die Vertragsabschlüsse betreffend Y.________ und Z.________. Sie macht aber geltend, gemäss der Vereinbarung genüge ein psychologischer Kausalzusammenhang; d.h. ein Erfolgshonorar sei geschuldet, wenn ihre "Tätigkeiten (Marketing und Beratungsleistungen) zu einem Vertragsabschluss führten, (...) aber ausgeschlossen, wenn ein Vertrag über neue Züge ohne Bezug zur Mäklertätigkeit auf einer ganz anderen Basis abgeschlossen worden wird".
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Der hier massgebliche Absatz 1 von Ziffer 2.1.2 der Vereinbarung betreffend Erfolgshonorar ("Success fee") lautet wie folgt:
13
"2.1.2 Success fee
14
In case contracts for the supply of new trains are concluded by B.________ AG with the customer (hereinafter referred to as "Supply Contract") during the term of this Agreement and within a maximum of 12 months after the termination of this Agreement as the direct result of A.________ B.V.'s services provided hereunder, A.________ B.V. shall be entitled to a success fee."
15
 
5.
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, in Ziffer 1 der Vereinbarung würden die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Aufgaben umschrieben. Sie habe eine Strategie liefern müssen, damit die Beschwerdegegnerin ihre Produkte in den Niederlanden vermarkten und damit insbesondere in der Ausschreibung xxx (X.________), aber potentiell auch in andern Projekten der staatlichen Eisenbahngesellschaft, erfolgreich sein würde. Weiter habe sie die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Abwicklung von Projekten für die staatliche Eisenbahngesellschaft unterstützen und beraten müssen; insbesondere habe sie Kontakte zu dieser herstellen und pflegen sowie bestimmte Projekte von der Identifikation bis zur Unterzeichnung der Verträge unterstützen müssen. Sie habe der Beschwerdegegnerin die notwendigen Informationen für eine geeignete Offerte und die Vergabe eines Auftrags liefern und das Projekt mit einem zielgerichteten Stakeholder-Management und Prozessmanagement unterstützen müssen. Weiter halte die Vereinbarung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, für die Beschwerdegegnerin Verträge abzuschliessen. Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung sei einerseits eine Beratungsgebühr ("Advisory fee") von EUR 60'000.00 und andererseits ein Erfolgshonorar ("Success fee") vereinbart worden.
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5.2. Die Vertragsverhandlungen seien per E-Mail geführt worden. Bezüglich des streitgegenständlichen Erfolgshonorars sei insbesondere der nachfolgende E-Mail-Verkehr von Bedeutung:
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In der E-Mail vom 20. Dezember 2012, 18.26 Uhr, bedanke sich der Vertreter der Beschwerdeführerin für den Vertragsvorschlag der Beschwerdegegnerin und halte fest, die Beträge seien angemessen. Er habe aber ein paar Bemerkungen. Erstens sei für ihn am wichtigsten die Verknüpfung zwischen dem Erfolg und dem Zeitrahmen, in welchem dieser realisiert werde. Selbstverständlich hofften sie, dass die Ausschreibung nahtlos und fehlerfrei abgewickelt werde. Aber es könne sein, dass die Ausschreibung verzögert oder zwischenzeitlich gestoppt werde. Es sei daher möglich, dass der Erfolg später eintreffe als im Vertragsvorschlag vorgesehen. Daher schlage er vor, dass auch ein später eingetretener Erfolg unter den Vertrag falle. Zweitens schlage er vor, dass ein Vertrag für die Lieferung neuer Züge (innerhalb einer akzeptablen Zeitspanne) immer ein direktes Resultat für seine Leistungen sei. Ansonsten könnten Diskussionen entstehen, ob ein Erfolg direkt oder indirekt sei oder vor, während oder nach seinem Wirken entstanden sei. Daher sei ein Erfolg ihm zuzurechnen, solange er für die Beschwerdegegnerin arbeite und für eine angemessene Zeit danach. Drittens verlange er eine Erläuterung von Ziff. 5.2 und 5.3 des Vertragsvorschlags betreffend Kündigung. Viertens solle ein Zeitraum festgelegt werden, nachdem er nicht weiter ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin tätig sein müsse. Die Ziffern 5-8 der E-Mail würden schliesslich die Art und Weise betreffen, wie die Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin gegenüber Drittparteien tätig werden dürfe und wie diese Tätigkeiten zu entschädigen seien.
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Mit der E-Mail vom 10. Januar 2013, 06.45 Uhr, habe die Beschwerdegegnerin den revidierten Vertragsentwurf zugestellt. In Bezug auf die Ziffern 1 und 2 der E-Mail der Beschwerdeführerin erkläre sie, die Übergangsfrist in Ziffer 2.1.2 der Vereinbarung sei nun von sechs auf zwölf Monate verlängert worden, und der früheste Kündigungszeitpunkt sei nun der 30. September 2014 anstatt 2013. Gesamthaft verfüge die Beschwerdeführerin folglich über einen minimalen "Schutz" bis zum 30. September 2015, um die Erfolgsprämie zu erhalten. Dies sei mehr als genug Zeit, damit die staatliche Eisenbahngesellschaft den Kaufvertrag unterzeichnen könne. Punkt drei könne, falls nötig, telefonisch besprochen werden. In Bezug auf Punkt vier führe die Beschwerdegegnerin aus, die Ausschliesslichkeit der Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sei beschränkt auf Ausschreibungen der staatlichen Eisenbahngesellschaft; ansonsten sei die Beschwerdeführerin freigestellt, andere Projekte parallel auszuführen. Weiter kläre die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Kosten und weise auf eine Änderung von Ziff. 2.2 des Vertrages hin. Abschliessend halte sie fest, sie könnten offene Punkte, falls noch solche bestünden, gleichentags telefonisch klären.
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Mit E-Mail vom 10. Januar 2013, 17.04 Uhr, antwortete der Vertreter der Beschwerdeführerin, er habe keine Fragen mehr. Er verstehe den Vertrag und stimme diesem zu.
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5.3. Aus dieser E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, so die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die strittige Formulierung von Ziff. 2.1.2 der Vereinbarung tatsächlich so verstanden habe, wie sie auch die Beschwerdegegnerin verstehe: Die Beschwerdeführerin sollte ein Erfolgshonorar erhalten, wenn die Verträge für neue Züge, welche die Beschwerdegegnerin abschliessen konnte, ein "direktes Resultat" ("direct result") der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin waren. Sie verwarf den Einwand der Beschwerdeführerin, woraus sich aus dem E-Mail-Verkehr vielmehr ein tatsächlicher Konsens in ihrem Sinn ergebe (vgl. E. 4 hiervor). Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2012 Befürchtungen geäussert, dass das Erfordernis des "direct result" zu ihrem Nachteil gewisse Vertragsabschlüsse ausschliesse. Da die Formulierung "direct result" aber klar sei, habe sie mit dieser Bemerkung - zumindest implizit - den Vorschlag einer Änderung dieser Formulierung vorgeschlagen. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Abänderungsvorschlag gemacht habe, denn aus dem Zusammenhang der E-Mail-Korrespondenz sei beiden Parteien klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Bemerkung eine Abänderung des Vertragsentwurfs gewollt habe. Gleich habe sich die Beschwerdeführerin nämlich auch in Bezug auf die zeitliche Verknüpfung verhalten. Auch bei diesem Punkt habe sie nicht ausdrücklich verlangt, die ihr nicht genehme Formulierung müsse abgeändert werden und habe dazu auch keine eigene konkrete Formulierung geliefert. Vielmehr habe sie auch hier nur einen Vorschlag gemacht, dass auch ein späterer Erfolg entschädigt werden sollte. Indem die Beschwerdegegnerin mit dem revidierten Vertragsentwurf gemäss ihrer E-Mail vom 10. Januar 2013 im Sinn der Anregung der Beschwerdeführerin den Zeitrahmen angepasst, jedoch die Formulierung "direct result" beibehalten habe, sei klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Änderung gewollt habe. Das ergebe sich erst recht daraus, dass sie noch spezifisch darauf hingewiesen habe, die Parteien könnten offene Punkte - wenn es solche gebe - noch telefonisch besprechen. Die Beschwerdeführerin habe aber geantwortet, sie habe keine Fragen mehr und verstehe den Vertrag. Deshalb bestehe eine tatsächliche Willensübereinstimmung im Sinn des Wortlauts. Entgegen der Beschwerdeführerin ändere auch die einleitende Bemerkung in der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2013 daran nichts. Dort schreibe die Beschwerdegegnerin, sie habe einige Änderungen gemacht und rot gekennzeichnet. Mit diesen Änderungen sollten die "remarks [gemeint: der Beschwerdeführerin] be well covered". Daraus ergebe sich nur, dass es nach dem Willen der Beschwerdegegnerin bei den nun gemachten Änderungen bleiben solle.
21
 
6.
 
Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die subjektive hat gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Sie beruht auf Beweiswürdigung und ist der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entzogen (siehe E. 2 hiervor). Lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; je mit weiteren Hinweisen).
22
6.1. Da die Vorinstanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung festgestellt hat, welche entscheidend auf Beweiswürdigung, nämlich der Würdigung des E-Mail-Verkehrs der Parteien beruht, müsste die Beschwerdeführerin der Vorinstanz somit diesbezüglich Willkür (vgl. E. 2 hiervor) nachweisen können. Das gelingt ihr offensichtlich nicht. Sie wiederholt im Wesentlichen einfach ihre eigene, bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Interpretation der E-Mail-Korrespondenz. Dabei übersieht sie, dass eine Beweiswürdigung selbst dann nicht willkürlich ist, wenn eine andere Lösung (die von ihr favorisierte Auslegung) ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Unabhängig davon ist die Begründung der Vorinstanz aber auch ohne weiteres nachvollziehbar. Auch wenn es zutreffen mag, dass jedes Wort der Auslegung bedarf, wie die Beschwerdeführerin einwendet, kann "direct result" nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertragszweck. Die Annahme eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen Mäklerbemühungen und Erfolg mache gar keinen Sinn, weil sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin gar nicht habe verpflichten dürfen und auch tatsächlich im Hintergrund bleiben sollte. Beim Vertragsverständnis gemäss Vorinstanz wären daher die Erfolgschancen für die Beschwerdeführerin fast inexistent gewesen. Indem die Vorinstanz auf dieses Argument mit keinem Wort eingetreten sei, habe sie auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich der vorgeworfenen Gehörsverletzung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits nicht (mit Aktenhinweisen) dartut, dass sie die vom Obergericht angeblich übergangenen Argumente schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte (siehe Urteil 4A_665/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 f.); vielmehr bezieht sie sich lediglich auf die Klageschrift. Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer 1.4 der Vereinbarung nur, dass die Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin keine Verträge abschliessen durfte, also keine Vertretungsbefugnis hatte. Das schliesst aber nicht aus, dass sie für die Beschwerdegegnerin tätig wird und damit im Sinn eines "direct result" Kaufabschlüsse bewirkt. Dass sie dabei tatsächlich nicht gegen aussen auftreten durfte bzw. im Hintergrund bleiben sollte, wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin ergänzt somit diesbezüglich den Sachverhalt, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. E. 2 hiervor) gegeben sind. Auch darauf ist nicht einzutreten.
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6.2. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe einen tatsächlichen Konsens angenommen, ohne die Parteiaussage ihres Vertreters vor Bezirksgericht zu berücksichtigen, wonach er gewollt habe, dass "alle Deals, die in der Zeit abgeschlossen werden, automatisch als Folge seiner Dienstleistung angesehen werden". Damit - wie auch mit der fehlenden Auseinandersetzung mit anderen seiner Vorbringen (z.B. betreffend die Bedeutung des Wortlauts von "direct result") - habe sie das rechtliche Gehör verletzt.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Der Vorwurf der Gehörsverletzung geht daher fehl.
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Bei der angeblichen Nicht-Berücksichtigung der Aussage ihres Parteivertreters geht es aber um etwas anderes. Die Vorinstanz mass offenbar dieser im Nachhinein gemachten Aussage weniger Bedeutung zu als den konkreten Anhaltspunkten aus der E-Mail-Korrespondenz. Dies prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt aber nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass - selbst wenn mit der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden wäre, dass sie bei Vertragsschluss tatsächlich diesen Willen gehabt hätte - jedenfalls ein normativer Konsens im von der Beschwerdegegnerin vertretenen Sinn zu bejahen wäre.
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7.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).
27
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Curchod
 
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