BGer 1B_177/2020 | |||
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BGer 1B_177/2020 vom 28.04.2020 |
1B_177/2020 |
Urteil vom 28. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Strafverfahren.
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Erwägungen: | |
1. A.________ reichte am 11. März 2020 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Da ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 13. März 2020 auf, diesen Mangel spätestens bis am 20. März 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die als "Einschreiben (R) " versandte Verfügung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 13. März 2020 gilt somit spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Ausserdem ist festzuhalten, dass die ungebührliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind indessen kaum verständlich und vermögen eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.
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2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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