BGer 2C_71/2020 | |||
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BGer 2C_71/2020 vom 28.04.2020 |
2C_71/2020 |
Urteil vom 28. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00479).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1995) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat in der Schweiz die Schule besucht, verschiedene Praktika absolviert und befindet sich aktuell in der Lehre zum Detailhandelsassistenten. A.________ bezog seit dem 1. Juli 2013 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 71'388.35 und ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
| 1 |
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2014 wurde er wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
| 2 |
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2014 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt.
| 3 |
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017(bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2018 [6B_900/2017]) wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzun g sowie Tätlichkeiten, begangen am 11. Oktober 2014, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (bedingt vollziehbar 27 Monate), unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
| 4 |
A.________ befand sich vom 5. November 2018 bis zum 19. April 2019 in Halbgefangenenschaft.
| 5 |
B.
| 6 |
B.a. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
| 7 |
B.b. Die gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Dezember 2019 ab.
| 8 |
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Januar 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
| 9 |
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist einzutreten.
| 11 |
2.
| 12 |
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).
| 13 |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
| 14 |
2.3. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht eine unrichtige bzw. willkürliche (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Entgegen seiner Rüge ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach er nach wie vor Sozialhilfeleistungen beziehe, nicht willkürlich. Den kantonalen Vorakten sowie den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Gleich verhält es sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass es sich bei der aktuellen Lehrstelle des Beschwerdeführers um dessen dritte begonnene Berufslehre handle. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber ausgesagt hat, dass er vor seiner aktuellen Lehrstelle als Detailhandelsassistent bereits eine Lehre als Koch sowie eine Lehre im Detailhandel bei einem Möbelgeschäft begonnen hatte (act. 25 pag. 250 f.).
| 15 |
3.
| 16 |
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme den Umstand ausser Acht gelassen, dass er Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei.
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3.2. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f.)
| 18 |
3.3. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass sich die Vorinstanz hinreichend mit der religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Ob der Aspekt der religiösen Glaubensrichtung dabei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung oder erst im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung geprüft wird, ist eine Rechtsfrage in der Sache selber und stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz liegt deshalb nicht vor.
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4.
| 20 |
4.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG erfüllt ist (vgl. zum Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). In Frage gestellt wird in der Beschwerde hingegen die vorinstanzliche Annahme, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig.
| 21 |
4.2. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und allenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist. Da der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und eine besondere Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person nicht geltend gemacht wird, entfällt eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist somit eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmen.
| 22 |
4.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme ist landes- wie konventionsrechtlich namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.). Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23).
| 23 |
4.4. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt wurde. Diese Straftat ist gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders schwer. Die Straftat würde zudem grundsätzlich, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, seit dem 1. Oktober 2016 (Straftat datiert vom 11. Oktober 2014) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).
| 24 |
4.5. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die Anlasstat aus nichtigem Anlass begangen und dabei ein erschreckendes Mass an Brutalität und krimineller Energie an den Tag gelegt hat. Besonders nachteilig fällt ins Gewicht, dass er gemäss dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 28. Februar 2017 sein wehrloses Opfer wiederholt mit Fusstritten gegen den Kopf und den Oberkörper traktierte, während dieses am Boden lag. Es war dabei dem blossen Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht weitaus gravierender verletzt wurde (E. 4.1 des angefachtenen Urteils). Negativ zu werten ist zusätzlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist (Strafbefehl vom 25. September 2014, Urteil vom 28. Februar 2017) und dass er die Straftaten des zweiten Strafbefehls nur zwei Tage nach Erhalt des ersten Strafbefehls beging. Dies belegt, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, eine hohes Mass an Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit. Dass an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers ist inakzeptabel. Auch wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. Urteile 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 5.3; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1), ist ihre Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden schon aus generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal beim drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer gerade auch solche Aspekte bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden dürfen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).
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4.6. Für die Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteresses nicht einzubeziehen ist vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2014 durch das Migrationsamt des Kantons Zürich ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Verwarnung bezog sich einzig auf den ersten Strafbefehl vom 25. September 2014, der für sich genommen aufgrund der Strafhöhe den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würde (vorne E. 4.1). Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Verwarnung erst nach der Begehung der letzten Straftat, mithin konnte sie ihre präventive Funktion noch gar nicht tätigen.
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5.
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5.1. Dass die Vorinstanz aufgrund des Dargelegten zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Fernhaltungsinteresse ausgegangen ist, scheint auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen. Er bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die ihm von den Strafgerichten attestierte gute Legalprognose ausser Acht gelassen. Weiter habe die Vorinstanz sein Wohlverhalten seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember 2014 zu wenig gewichtet. Er sei, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, in den letzten Jahren geläutert und von ihm gehe aufgrund seines vollzogenen Reifungsprozesses keine Rückfallgefahr mehr aus. Er habe erkannt, dass er mit seinem früheren Verhalten in seinem Leben nicht weiter komme. Dies habe bei ihm zu einem Umdenken geführt. Namentlich habe er sich von seinem damaligen sozialen Umfeld distanziert. Zusätzlich verschaffe ihm seine aktuelle Lehrstelle neue berufliche Perspektiven und zeige auf, dass er sich nunmehr auch wirtschaftlich integriert habe. Ausserdem sei die Fernhaltemassnahme auch deshalb unverhältnismässig, da er sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht habe und hier verwurzelt sei. Zu seinem Heimatland pflege er nur sehr dünne Beziehungen. Angesichts seiner religiösen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya drohten ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zudem schwere Nachteile, was seine Wegweisung ebenfalls unverhältnismässig mache.
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5.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die strafrechtliche Legalprognose ausländerrechtlich keine entscheidende Bedeutung, da die Migrationsbehörden eine strengere Betrachtungsweise anwenden dürfen (statt vieler BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; Urteil 2C_1121/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.5.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Legalprognose im Strafurteil vorliegend keine nennenswerte Beachtung geschenkt hat. Von Bedeutung ist hingegen, dass die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung nur geringes Gewicht auf den langen Zeitablauf und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dessen Deliktserie, die sich in dessen 18. Lebensjahr und leicht darüber hinaus ereignete, gelegt hat.
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5.2.1. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass aus einer sicherheitspolizeilichen Warte bei straffälligen jungen Erwachsenen, selbst wenn diese schwere Delikte begangen haben, der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass sich ihre Delinquenz nach dem Eintritt ins Erwachsenenalter verlieren kann, wodurch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts herabgesetzt wird (vgl. Urteile 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 5.4 f.; 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 5.4 [sog. "biographische Kehrtwende" bejaht bei Drittstaatsangehörigen mit schwerer Delinquenz]). In derartigen Konstellationen kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu (Urteile 2C_1121/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.5.2; 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1.4). Wenn es um die Wegweisung von langjährig anwesenden - oder wie vorliegend hier geborenen - ausländischen Personen geht, ist für das Bundesgericht zudem die Frage von zentraler Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und gegebenenfalls inwiefern er aus den strafrechtlichen Sanktionen Lehren gezogen hat und hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (vgl. Urteile 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1).
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5.2.2. Gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember 2014 strafrechtlich nichts mehr zu schulden kommen lassen. In Anbetracht dieses Wohlverhaltens seit über fünf Jahren und dem Umstand, dass ihm für den Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe die Halbgefangenenschaft gewährt wurde (Art. 77b StGB), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell nennenswert rückfallgefährdet ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Halbgefangenenschaft u.a. gerade an das Fehlen eines rechtserheblichen Rückfallrisikos anknüpft (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB; Urteil 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Zudem geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers um eine gruppenkontextabhängige Delinquenz handelt (E. 4.3 des angefochtenen Entscheides).
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5.2.3. Demgegenüber scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass auch bei drittstaatsangehörigen Straftätern der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren und als junge Erwachsene mit schweren Straftaten in Erscheinung getreten sind, selbst eine geringe Rückfallgefahr bei gleichzeitigem Vorliegen eines schweren ausländerrechtlichen Verschuldens die privaten Interessen am Verbleib zwangsläufig überwiegt und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt. Damit setzt sie sich jedoch in Widerspruch zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 5.2.1).
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5.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann zu Recht vor, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung verschiedene für ihn sprechende Elemente zu wenig gewichtet hat.
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5.3.1. Zunächst ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und vollständig sozialisiert wurde (E. 5.5.1 des angefochtenen Entscheides). Er lebt bei seiner Familie und pflegt zu dieser ein gutes Verhältnis. Seine Wohnsituation ermöglicht es ihm zudem, seine offenen Schulden von ca. Fr. 34'000.-- gegenüber den Gerichtsbehörden der Strafverfahren ratenweise abzuzahlen (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Ausserhalb seiner Familie gibt der Beschwerdeführer an, er habe primär einen albanischen Kollegen. Dass er keine Freundin hat, kann ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Familie nur einen Freund als wichtigen Bekannten angibt, gegen seine soziale Integration. Das Fehlen von sozialen Kontakten und Bindungen in der Schweiz mag zwar bisweilen gegen eine gelungene Integration sprechen (vgl. Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3.1; 2C_561/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2.3). Dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Deliktserie nur noch über wenige enge Freundschaften verfügt, ist jedoch, wie er glaubhaft angibt, darauf zurückzuführen, dass er sich gänzlich von seinem damaligen Beziehungsnetz gelöst hat. Wenn überhaupt ist in der vorliegenden Fallkonstellation der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr nur noch einen guten Freund angibt sogar zu seinen Gunsten zu werten, verdeutlicht dies doch zusätzlich den Bruch mit seiner kriminellen Vergangenheit.
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5.3.2. Was die wirtschaftliche Integration anbelangt, stimmt das Bundesgericht mit der Vorinstanz überein, dass diese nicht über alle Zweifel erhaben ist. Der Beschwerdeführer ist 24-jährig und verfügt noch über keinen Berufsabschluss. Vor seiner aktuellen Lehrstelle als Detailhandelsassistent hat er zudem zwei Berufslehren abgebrochen bzw. wurden diese seitens der Lehrbetriebe beendet. Weiter wird der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 von der Sozialhilfe unterstützt und bezog bisher Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 71'388.35 (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer, dass gegen ihn keine Betreibungen hängig sind und auch keine Verlustscheine vorliegen (act. 50 pag. 374).
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5.3.3. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend ausländische Straftäter der zweiten Generation sind jedoch bezüglich der Beurteilung der wirtschaftlichen, aber auch der persönlichen Integration primär die Entwicklungen und Zukunftsperspektiven seit der letzten Delinquenz ausschlaggebend (vorne E. 5.2.1). In dieser Hinsicht zeigt sich ein anderes Bild, als jenes der Schilderungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer vermag vor Bundesgericht darzulegen, dass er sich von seiner deliktischen und auch seiner persönlichen Vergangenheit distanziert hat. Es ist, aufgrund der begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht, in Ergänzung des Sachverhalts die kantonalen Akten heranzuziehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 6.1; 5A_51/2015 vom 25. März 2016 E. 6; vorne E. 2.2)
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5.3.4. Zunächst attestiert ihm der Führungsbericht der Vollzugseinrichtung Halbgefangenenschaft Winterthur einen positiven Gesinnungswandel. Der Beschwerdeführer habe aus eigener Initiative gemeinsame Lösungen mit der Vollzugsanstalt und seinem Arbeitgeber gesucht, damit seine unregelmässigen Arbeitszeiten kompatibel mit den Auflagen der Halbgefangenenschaft ausgestaltet werden konnten (act. 72). Auch der Bericht der Jugendarbeit U.________, die den Beschwerdeführer seit seiner Kindheit begleitet, betont den positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers. Nach Jahren der Instabilität habe er sich seine aktuelle Lehrstelle erkämpfen müssen und diese gebe ihm nun Halt und eine positive Zukunftsperspektive (act. 49 pag. 373). Deckungsgleich äussert sich der Bericht des Arbeitsintegrationsprogramms 16:25 der sozialen Dienste der Stadt Zürich. Hier wird zusätzlich betont, dass der Beschwerdeführer motiviert und zielstrebig am Programm teilgenommen und einen "bemerkenswerten Reifungsprozess" durchgemacht habe (act. 48 pag. 372). Ebenfalls positiv lesen sich die Arbeitszeugnisse der verschiedenen Praktika, die der Beschwerdeführer während des Arbeitsintegrationsprogramms absolviert hat (act. 43 pag. 366, 44 pag. 367, 45 pag. 368). Auch sein aktueller Lehrbetrieb bestätigt die positive Entwicklung und betont zusätzlich zum Gesagten seine Hilfsbereitschaft sowie seine Zuverlässigkeit (act. 60).
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5.3.5. Bei der Betrachtung sämtlicher entscheidwesentlicher Elemente des vorliegenden Einzelfall fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland nur noch schwache Beziehungen pflegt. Dort lebt zwar noch sein 74-jähriger Grossvater (act. 10 pag. 227); zu diesem pflegt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedoch keinen intensiven Kontakt. Immerhin spricht er gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Landessprache Urdu, lesen kann er diese Schrift gemäss dem Rekursentscheid der unteren kantonalen Instanz indes nicht (E. 28.2 des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion). Sein Heimatland hat er zwar mehrmals ferienhalber besucht und zudem scheint er aufgrund seines Elternhauses mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten in einem gewissen Umfang vertraut zu sein (E. 5.5.1 des angefochtenen Entscheid). Insgesamt scheint ihn gestützt auf die kantonalen Akten mit seinem Heimatland aber nicht viel mehr als die blosse Staatsbürgerschaft zu verbinden. Das Bundesgericht geht deshalb mit der Vorinstanz überein, dass den Beschwerdeführer eine Wegweisung nach Pakistan hart treffen würde. Ob gar aufgrund der vorliegenden Ausgangslage mit Blick auf das Urteil des UN-Ausschusses für Menschenrechte
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5.4. Obschon die Integration des Beschwerdeführers nicht über alle Zweifel erhaben ist, überwiegen nach dem Dargelegten, entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, letztlich doch seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen. Die deutlich erkennbaren Integrationsfortschritte der letzten Jahre sind wesentlich dem Umstand geschuldet, dass ihm das Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt Zürich Halt gegeben hat und ihm eine neue Zukunftsperspektive eröffnete. Insbesondere gibt ihm seine Lehrstelle eine gute Basis, in Zukunft ein eigenständiges Leben zu führen. Gleichzeitig wäre damit eine Loslösung von der Sozialhilfe verbunden. Bei einer Wegweisung nach Pakistan würden nicht nur diese Integrationsfortschritte zunichte gemacht, sondern müsste sich der Beschwerdeführer in einer für ihn fremden Umgebung ohne die Unterstützung seiner Familie zurecht finden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer der religiösen Minderheit der Ahamdiyya angehört, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Pakistan verfolgt und benachteiligt werden, ist fraglich, ob ihm dies gelingen und er dort den gesellschaftlichen Anschluss finden würde (BVGE 2014/32 vom 25. November 2014 E. 7.4; Urteil E-4621/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4 f.). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer dank der Unterstützung durch sine Familie und seines Lehrbetriebs in der Schweiz gute Aussichten darauf, in der näheren Zukunft beruflich weiter Fuss zu fassen, seine noch verbleibenden Schulden abzubauen, sich von der Sozialhilfe loszulösen und sich insgesamt noch besser zu integrieren. Soweit dem Beschwerdeführer angesichts des langen Zeitablaufs seit der Haupttat vom 11. Oktober 2014 und des seitherigen Wohlverhaltens überhaupt noch eine Rückfallgefahr zugeschrieben werden muss, erschiene diese als sehr gering und wäre aufgrund der grossen privaten Interessen am Verbleib hinzunehmen.
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5.5. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Pakistan eine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen würde (zum Umstand, dass grundsätzlich bereits die Zughörigkeit zu den Ahmadiyya ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt, BVGE 2014/32 vom 25. November 2014 E. 7.4; Urteil E-4621/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4 f.).
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5.6. Das Urteil der Vorinstanz verletzt somit wegen der überwiegenden und gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und damit Bundesrecht (Art. 96 Abs. 1 AIG). Anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführer als mildere Massnahme ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte der Beschwerdeführer jedoch das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und mit seinem Verhalten erneut zu rechtsrelevanten Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. Urteile 2C_1121/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.7; 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 6; 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6).
| 41 |
6.
| 42 |
6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019 ist aufzuheben.
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6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird bei diesen Verfahrensausgang gegenstandslos. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben.
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2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Der Kanton Zürich hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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5. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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