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Informationen zum Dokument  BGer 5D_69/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_69/2020 vom 28.04.2020
 
 
5D_69/2020
 
 
Verfügung vom 28. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde U.________, vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bewilligung des Rechtsvorschlages (SchKG 265a),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Januar 2020 (Nichteintretens- und Weiterleitungsentscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. März 2020, Nr. 410 20 6).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 4. November 2019 wurde A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Zahlungsbefehl für Steuerforderungen des Kantons Aargau und der Einwohnergemeinde U.________ über Fr. 4'369.90 nebst Zins zugestellt. Am 12. November 2019 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag und erklärte, seit dem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein.
1
Nachdem die Gläubiger die Betreibung nicht zurückgezogen hatten, legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter vor. Mit Entscheid vom 3. Januar 2020 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Rechtsvorschlag.
2
Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 8. Januar 2020 wandten sich die Gläubiger an das Zivilkreisgericht und verlangten, der Entscheid vom 3. Januar 2020 sei richtigzustellen bzw. aufzuheben und es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Zivilkreisgericht leitete diese Eingabe dem Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter, welches mit Entscheid vom 24. März 2020 darauf nicht eintrat, sie aber im Zusammenhang mit einer sinngemäss erhobenen Gehörsrüge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte.
3
Mit Schreiben vom 24. April 2020 halten die Gläubiger fest, ein Verfahren vor Bundesgericht sei nicht die Absicht gewesen, weshalb um dessen umgehende Einstellung gebeten werde.
4
 
Erwägungen:
 
1. Gegen den Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens ist kein (kantonales) Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 f.; 138 III 130 E. 2.2 S. 131). An sich ist diesbezüglich auch nicht direkt eine Beschwerde vor Bundesgericht möglich, sondern zuerst Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG zu erheben.
5
Ein letztinstanzlicher Entscheid mit direkter Beschwerdemöglichkeit liegt jedoch vor (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG), wenn - wie dies mit Ziff. 8 der Beschwerdebegründung durchaus der Fall sein könnte - eine Gehörsrüge vorgebracht wird, denn eine allfällige Gehörsverletzung kann im nachfolgenden Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht mehr geheilt werden (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 528; 138 III 44 E. 1.3 S. 45). Insofern ist die Weiterleitung an das Bundesgericht zu Recht erfolgt.
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2. Indes haben die Gläubiger mit Schreiben vom 24. April 2020 um Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersucht, weil ein solches nicht die Absicht gewesen sei.
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Eine Verfahrenseinstellung ist vorliegend nicht möglich; das Schreiben ist aber offensichtlich als Rückzugserklärung zu verstehen. Das Beschwerdeverfahren 5D_69/2020 ist mithin zufolge Rückzuges der Beschwerde durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
8
3. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
9
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Beschwerdeverfahren 5D_69/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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