BGer 6B_341/2020 | |||
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BGer 6B_341/2020 vom 28.04.2020 |
6B_341/2020 |
Urteil vom 28. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 StGB); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Februar 2020 (WBE.2019.400 / jl / jb).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil vom 12. Februar 2020 eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung ab. Zur Begründung wies sie insbesondere auf den chronischen Verlauf der Schizophrenie und die immer noch sehr hohe Rückfallgefahr in Bezug auf einschlägige Delikte hin. Die Aufrechterhaltung der stationären Massnahme sei vorläufig zulässig, um den Beschwerdeführer rasch auf die Entlassung vorzubereiten und um die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen herbeiführen zu können. Bei einer sofortigen und unvorbereiteten Entlassung ohne Auflagen fiele die Legalprognose ungünstig aus (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
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Der Beschwerdeführer reicht am 16. März 2020 persönlich Beschwerde ein. Er verlangt die sofortige Entlassung aus der "unsinnigen" Massnahme. Dem "Zirkus" sei ein Ende zu setzen. Mit Schreiben vom 19. März 2019 zeigt Rechtsanwalt Willy Bolliger an, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Er lässt dem Bundesgericht die Eingabe vom 16. März 2020 erneut zugehen und stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen äussert er sich zu den aus seiner Sicht ungerechtfertigten Schuldsprüchen, befasst sich mit einem "Zürcher (Fehl-) Urteil", weist auf zahlreiche bisherige, freiwillig oder per fürsorgerische Unterbringung erfolgte Klinikaufenthalte hin und verlangt Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft. Seine Ausführungen haben mit der Frage, ob er vorläufig weiterhin der Massnahme bedarf bzw. deren vorläufige Aufrechterhaltung weiterhin gerechtfertigt ist, nichts zu tun und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Dass und inwiefern die Vorinstanz die bedingte Entlassung zu Unrecht verweigert und mit ihrem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist ausnahmsweise davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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