BGer 1B_164/2020 | |||
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BGer 1B_164/2020 vom 29.04.2020 |
1B_164/2020 |
Urteil vom 29. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Marsella,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
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Abt Kompetenzzentrum Cybercrime.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. März 2020
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(UB200031-O/U/BUT).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe seit ca. September 2016 zusammen mit weiteren Personen über Verkaufsplattformen im "Darknet" (dem verschlüsselten Internet-Netzwerk "Tor") grosse Mengen Drogen verkauft.
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B. | |
Am 2. August 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Am Tag darauf versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge mehrfach, letztmals am 17. Februar 2020 bis zum 6. Mai 2020.
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Die von A.________ gegen die letzte Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 11. März 2020 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
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D. | |
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.
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Erwägungen: |
1. | |
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr).
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Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr.
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2.2. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f. mit Hinweisen).
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2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren mit mindestens ca. 6 kg Kokain mit hohem Reinheitsgrad gehandelt zu haben; ausserdem mit grossen Mengen "Partydrogen", namentlich MDMA ("Ecstasy"). Dabei habe er insbesondere mit B.________ zusammengewirkt. Der Beschwerdeführer habe die Drogen portioniert, abgepackt und versandt. Zu Beginn der Strafuntersuchung verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage. Bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2018 gab er an, reinen Tisch machen zu wollen. Er gab dann jedoch nur zu, was - wie er annehmen musste - der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war. Der Umfang seiner Beteiligung am Drogenhandel, der Verdienst, den er damit erzielte, das genaue Zusammenwirken insbesondere mit B.________ und seine Stellung innerhalb der Handelsorganisation sind über weite Strecken nach wie vor unklar. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte bei B.________ umfangreiche Daten. Auf dessen Antrag hin wurden diese versiegelt. Am 7. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung. Dem entsprach dieses am 18. März 2019 teilweise. Auf die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2019 nicht ein (1B_185/2019). Dieses ging bei der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2019 ein. Am Tag darauf beauftragte diese die Kantonspolizei mit der Auswertung der entsiegelten Daten. Daraus sind wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des von B.________ und vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels zu erwarten, insbesondere Aufschlüsse über Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass der Geschäfte. Diese neuen Erkenntnisse werden dem Beschwerdeführer vorzuhalten sein. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschwerdeführer einen mengenmässig qualifizierten Fall sowie Banden- und Gewerbsmässigkeit zur Last (Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG). Dem Beschwerdeführer droht damit eine empfindliche Freiheitsstrafe. Angesichts dessen besteht für ihn ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen.
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Würdigt man dies gesamthaft, besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung kolludieren könnte. Vielmehr sind dafür konkrete Anhaltspunkte gegeben. Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand.
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2.4. Der vorliegende Fall liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gleich wie jener, über den das Bundesgericht im Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 zu befinden hatte. Dort ging es im Wesentlichen um Betrug und Urkundenfälschung, nicht um Drogenhandel in grossem Ausmass. Die Möglichkeit der Beeinflussung bisher unbekannter Beteiligter war im angefochtenen Entscheid zudem lediglich allgemein formuliert und blieb theoretisch und sehr vage (E. 3.2). So verhält es sich hier nicht. Da der dringende Verdacht des Drogenhandels in grossem Ausmass gegeben ist, besteht überdies ein erhöhtes öffentliches Interesse an der kollusionsfreien Ermittlung des Sachverhalts.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsprinzips (Art. 5 StPO).
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3.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 mit B.________ konfrontiert. In der Folge fanden bis zum Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2019 auf Auswertung der entsiegelten Daten gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshandlungen mehr statt. Dies ist ein langer Zeitraum. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der bei B.________ sichergestellten Daten abwarten musste, um gestützt auf deren Auswertung weitere Einvernahmen durchzuführen. Dass B.________ gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhob, hat die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten. Angesichts dessen dürfte jedenfalls eine besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, die Strafuntersuchung mit der bei Haftfällen notwendigen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. Die entsiegelten Daten sind ausserordentlich umfangreich. Dass deren Auswertung Zeit in Anspruch nimmt, ist daher nachvollziehbar. In Anbetracht der bereits längeren Untersuchungshaft wird die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine speditive Auswertung der entsiegelten Daten hinzuwirken und den Beschwerdeführer mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen möglichst zeitnah zu konfrontieren haben. Lässt sie sich dabei keine ungebührliche Verzögerung zu Schulden kommen, besteht für eine Haftentlassung insoweit kein Grund.
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3.4. Wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung (S. 4) darlegt, geht sie davon aus, dass "nach Durchführung einer weiteren Konfrontationseinvernahme mit Vorhalt der Auswertungsergebnisse" (gemeint offenbar: einer weiteren Konfrontationseinvernahme mit B.________) die Kollusionsgefahr entfällt. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen. In Anbetracht des dann fortgeschrittenen Verfahrensstands bedürfte die weitere Annahme von Kollusionsgefahr jedenfalls besonderer Begründung.
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4. | |
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufrechterhaltung der Haft sei wegen der Corona-Krise unverhältnismässig. Er leide an Bluthochdruck und Schlafapnoe. Im Untersuchungsgefängnis könnten die Hygiene- und Abstandsvorschriften des Bundes nicht eingehalten werden. Für ihn bestehe daher ein untragbares Risiko.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz stellt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht fest. Auch wenn von diesen auszugehen wäre, würde ihm das nicht helfen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Hygiene- und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis nicht eingehalten werden können sollten. Dies gilt insbesondere bei Einzelhaft. Gemäss § 128 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 des Kantons Zürich (LS 331.1) sorgt die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der Untersuchungsgefangenen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugseinrichtung dem im vorliegenden Fall nicht nachkommt.
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5. | |
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG sind erfüllt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt wird. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt und seinem Anwalt wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mirco Marsella, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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