BGer 1C_201/2020 | |||
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BGer 1C_201/2020 vom 29.04.2020 |
1C_201/2020 |
Urteil vom 29. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Waldvogel,
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Stadt Schaffhausen,
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vertreten durch den Stadtrat Schaffhausen,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
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Kantons Schaffhausen vom 31. März 2020 (60/2017/15).
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Erwägungen: | |
1. A.________ stellte am 29. August 2016 bei der Stadt Schaffhausen ein Baugesuch für den Ausbau des Dachgeschosses seines Einfamilienhauses. Die Stadt Schaffhausen führte das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durch. Das Bauvorhaben wurde unter anderen B.________ und C.________ als direkte Anstösser schriftlich angezeigt. Diese erhoben verschiedene Einwendungen. Am 15. November 2016 bewilligte der Stadtrat Schaffhausen den Dachgeschossausbau. Am 2. Mai 2017 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs von B.________ und C.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen wurde am 6. November 2018 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhoben B.________ und C.________ am 3. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. November 2018 auf, wies das Baugesuch des Beschwerdegegners ab und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte das Bundesgericht dem Beschwerdegegner und verpflichtete ihn, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verpflichtete mit Beschluss vom 31. März 2020 A.________ und die Stadt Schaffhausen, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 4'824,50 prozessual zu entschädigen. Für das Rekursverfahren sprach es keine Parteientschädigung zu und erhob keine Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. April 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer die Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 beantragt, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Der Beschwerdeführer macht indessen keine Revisionsgründe geltend, womit sich die Eröffnung eines formellen Revisionsverfahrens erübrigt.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Das Obergericht begründete die vom Beschwerdeführer beanstandete Entschädigungsregelung ausführlich. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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