BGer 8C_220/2020 | |||
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BGer 8C_220/2020 vom 29.04.2020 | |
8C_220/2020
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Urteil vom 29. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020 (KA.2018.00012).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. März 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. März 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 15. April 2020eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, inwiefern der Beschwerdeführer Familienzulagen in der Höhe von Fr. 23'700.- zu Unrecht bezogen hat, und weshalb dies die kantonale Familienausgleichskasse zur Rückforderung dieses Betrags ermächtigte,
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dass sie dem Beschwerdeführer insbesondere die gesetzgeberische Konzeption hinsichtlich der Anspruchsreihenfolge (Art. 7 FamZG) näher erörtert und aufgezeigt hat, weshalb diese zwingend ist,
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dass sie auch ausführte, weshalb es für die Frage der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs ohne Bedeutung sei, wie die Gelder verwendet wurden,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen, legt er nicht näher dar,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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