BGer 8C_843/2019 | |||
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BGer 8C_843/2019 vom 29.04.2020 |
8C_843/2019 |
Urteil vom 29. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Betschart.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
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gerichts Basel-Landschaft vom 22. August 2019
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(725 18 386 / 206).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1958, war als Reinigerin bei der B.________ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. Oktober 2013 stürzte sie beim Velofahren auf beide Arme. Dabei erlitt sie eine Radiusköpfchenfraktur links, eine Radiusköpfchen-Trümmerfraktur rechts sowie eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Schreiben vom 18. April 2018 schloss sie den Fall per 31. März 2018 ab. Sodann verneinte die Suva mit Verfügung vom 2. Mai 2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 fest.
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Suva sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 80 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht, subeventualiter an die Suva zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneinte.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der strittigen Leistungsansprüche massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte, namentlich von versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) sowie behandelnden (Fach-) Ärzten (BGE 135 V 465 S. 470 f; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1. | |
3.1.1. Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte und Beurteilungen zutreffend wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Sie hat mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht der Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 5. März 2018 volle Beweiskraft zuerkannt. Demnach sei die verminderte Belastbarkeit im Bereich der rechten Schulter und beider Ellbogen nach Radiusköpfchenfraktur als objektivierbare Unfallfolge zu werten. Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Ausübung einer ganztägigen, leichten bis mittelschweren manuellen, dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar sei, während die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Sodann sei betreffend die Integritätsentschädigung die Erheblichkeitsgrenze weder beim rechten Schultergelenk noch bei beiden Ellbogengelenken erreicht, namentlich sei die Beweglichkeit der Ellbogen nur endgradig eingeschränkt und bei der rechten Schulter gut. Die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung würden auch von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 bestätigt (mit einer geringen, nicht relevanten Diskrepanz betreffend das Verweisungsprofil). Die Beschwerdeführerin verweise demgegenüber auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 28. November 2018 und Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. November 2018, die von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % bzw. 50 %, sowie von einem Integritätsschaden von 15 % ausgingen. Die Vorinstanz erachtete diese Berichte allerdings als nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken. Folglich verzichtete das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen.
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3.1.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer korrekten Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Mit Blick darauf konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist nicht zu erkennen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das kantonale Gericht habe die konkreten und differenzierten Einwände der behandelnden Spezialisten nicht ausreichend gewürdigt. Denn die Vorinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass und inwiefern diese Ärzte ihre abweichenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit und zur Integritätseinbusse nicht begründet hatten. Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es bei der Beauftragung des Dr. med. D.________ nicht um eine erneute Prüfung des Gesundheitszustands der Versicherten ging, sondern darum zu prüfen, ob an der kreisärztlichen Einschätzung festgehalten werden könne. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die spezifische Fragestellung, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht als suggestiv. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Berichte der Dres. med. E.________ und F.________ die Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ einholte, lässt aber - entgegen der Beschwerdeführerin - den Schluss nicht zu, dass diese Berichte geeignet gewesen wären, Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu wecken.
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3.2. | |
3.2.1. Im Einkommensvergleich hatte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der DAP-Methode ermittelt (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva). Der Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen ergab keine Erwerbseinbusse. Die Vorinstanz prüfte dies nicht näher, sondern zeigte auf, dass auch aus der Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik - sogar unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - kein relevanter Invaliditätsgrad resultiert.
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren. Sofern man mit der Beschwerdegegnerin die DAP-Methode anwendet, gilt es zu beachten, dass hier Abzüge für Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus usw. (anders als bei der Anwendung von Tabellenlöhnen, vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) grundsätzlich nicht sachgerecht sind (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597; Urteil 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E. 4.4). Die konkrete Handhabung der DAP-Methode durch die Suva wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr beanstandet. Selbst wenn, entsprechend der Alternativbegründung der Vorinstanz, auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt würde, bliebe zu berücksichtigen, dass die Frage nach der Höhe eines im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzugs vom Tabellenlohn eine Ermessensfrage darstellt. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73; Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1). Dass die Vorinstanz mit der Annahme eines Abzugs von 15 % ihr Ermessen überschritten hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, sodass es damit sein Bewenden hat.
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. Somit wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die Begründung erfolgt summarisch sowie unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Betschart
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