BGer 2C_284/2020 | |||
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BGer 2C_284/2020 vom 30.04.2020 |
2C_284/2020 |
Urteil vom 30. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
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Gegenstand
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Rückzahlung (Unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 11. März 2020 (U 19 117).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bezirksgericht Plessur gewährte A.________ für ein Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (URP). Es entstanden auf ihn entfallende Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von Fr. 18'226.85, welche der Kanton Graubünden - unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts - übernahm. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von Fr. 18'226.85 zurück. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses ging in seinem Urteil vom 11. März 2020 davon aus, dass A.________ über ein URP-Existenzminimum von monatlich maximal Fr. 6'763.80 verfüge. Es sei von einem Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 7'302.-- auszugehen, womit er einen Überschuss von (mindestens) Fr. 547.-- erwirtschafte, was ihm erlaube, die Gerichts- und Anwaltskosten mittels monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- zu tilgen.
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1.2. Mit E-Mail vom 11. April 2020 gelangte A.________ hiergegen an das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass er Fr. 700.-- weniger verdiene als angenommen. Das Bundesgericht teilte A.________ am 16. April 2020 mit, dass er seine Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen habe; zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, er aber noch Gelegenheit habe, dies zu korrigieren, da die Beschwerdefrist noch laufe. Am 21. April 2020 reichte er seine unveränderte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift ein.
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2. | |
Die Beschwerde ist nach wie vor offensichtlich ungenügend begründet; es ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (SR 173.110) nicht einzutreten:
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in ihrem Entscheid Recht verletzt hätte. Soweit er darauf hinweist, dass er heute Fr. 700.-- weniger verdiene, belegt er dies nicht. Er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (E. 6) nicht weiter auseinander. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als
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3. | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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