BGer 5A_270/2020 | |||
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BGer 5A_270/2020 vom 30.04.2020 |
5A_270/2020 |
Urteil vom 30. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt U.________,
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Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde U.________ und Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde V.________,
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alle vertreten durch die Gemeinde U.________.
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Gegenstand
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aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. April 2020
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(BEK 2020 33).
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Erwägungen: | |
1. Das Bezirksgericht Schwyz erteilte dem Kanton Schwyz, dem Bezirk Schwyz, der Gemeinde U.________ und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde V.________ gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ mit Verfügung vom 16. September 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 222'381.30 nebst Zins und für Fr. 47'326.75. Die Verfügung ist rechtskräftig.
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Am 28. Oktober 2019 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung.
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Am 30. Oktober 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das Bezirksgericht Schwyz die Beschwerde ab.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Gegen diese Verfügung (sowie eine weitere; dazu Verfahren 5A_269/2020) hat der Beschwerdeführer am 14. April 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Der Beschwerdeführer ersucht um Fristwiederherstellung unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Stellung eines Anwalts. Zur Begründung führt er aus, er habe die angefochtene Verfügung am 2. April 2020 erhalten, als er sich bereits unter dem Einfluss eines viralen Infekts befunden habe. Am Montag, 6. April 2020, habe er seinen Hausarzt aufgesucht. Dieser habe einen Corona-Test gemacht und ihn unter Quarantäne gestellt, bis die Resultate vorlagen. Als Diabetiker gehöre er einer Risikogruppe an. Die Resultate seien ihm am Donnerstag, 9. April 2020, mitgeteilt worden, und sie seien hinsichtlich Covid-19 negativ ausgefallen. Aufgrund seiner Krankheit, der Quarantäne und der Osterferien habe er die Sache nicht mit einem Rechtsanwalt erörtern und auch nicht abklären können, ob die Rechtsmittelfrist unter die vom Bundesrat verfügte Fristverlängerung falle.
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Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2020 eröffnet. Mit der Eingabe vom 14. April 2020 hat er die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die aufschiebende Wirkung. Weder die Osterferien (Art. 46 Abs. 2 BGG) noch die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (ehemals SR 173.110.4) bewirken demnach einen Fristenstillstand.
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Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptungen über seinen Gesundheitszustand und die Quarantäne nicht. Sie können nicht berücksichtigt werden. Trotz der angeblichen Einschränkungen war er zudem in der Lage, fristgerecht eine elfseitige Beschwerdeschrift zu verfassen. Das vorliegende Betreibungsverfahren dauert sodann bereits länger und der Beschwerdeführer hat sich bisher - soweit ersichtlich - nicht anwaltlich vertreten lassen. Auch in weiteren Verfahren, auf die er in seiner Beschwerde Bezug nimmt, hat er sich nicht vertreten lassen (Urteile 2C_179+180/2016 vom 9. Januar 2017; 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019). Einerseits hätte er sich somit bereits seit längerem um anwaltliche Beratung oder Vertretung bemühen können. Andererseits erscheint es wenig plausibel, dass er sich gerade im vorliegenden Nebenverfahren hätte anwaltlich vertreten oder beraten lassen wollen, obschon er seine Verfahren sonst selber führt. Was insbesondere die Auskünfte zu den Fristen angeht, ist schliesslich nicht ersichtlich, wieso er diese nicht beispielsweise telefonisch hätte einholen können.
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Das Fristwiederherstellungsgesuch, welches vorliegend auf ein unzulässiges Fristverlängerungsgesuch (Art. 47 Abs. 1 BGG) zum Beizug eines Anwalts hinausläuft, ist demnach abzuweisen.
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3. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Der Beschwerdeführer nennt keinerlei verfassungsmässige Rechte, die durch die Verfügung des Kantonsgerichts verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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