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Informationen zum Dokument  BGer 6B_352/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_352/2020 vom 01.05.2020
 
 
6B_352/2020
 
 
Verfügung vom 1. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. Februar 2020 (S 2019 28 + 29).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. April 2020 zurückgezogen.
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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