BGer 5A_200/2020 | |||
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BGer 5A_200/2020 vom 04.05.2020 |
5A_200/2020 |
Urteil vom 4. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachbarrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2020 (1B 19 8).
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Nach Einsicht | |
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2020, mit welchem die Berufung von A.________ und seiner B.________ AG abgewiesen wurde,
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in die hiergegen am 12. März 2020 von A.________ und seiner B.________ AG beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, mit welcher auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt wurde,
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in die Stellungnahme vom 26. März 2020, mit welcher sich die Gegenpartei der Erteilung der aufschiebenden Wirkung widersetzt,
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in das Schreiben von A.________ vom 4. April 2020, wonach er zur Zeit aus Sicherheitsgründen keine Einschreiben abhole, aber vermute, dassein Kostenvorschuss zu begleichen sei, weshalb er Fr. 1'000.-- auf das Konto des Bundesgerichtes einbezahle,
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in Erwägung, | |
dass den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 17. März 2020 Frist bis 1. April 2020 angesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
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dass die betreffende Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist dem Bundesgericht zurückgeschickt wurde,
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dass den Beschwerdeführern sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 23. April 2020 angesetzt wurde,
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dass auch diese Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist dem Bundesgericht zurückgeschickt wurde,
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dass die Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens mit postalischen Zustellungen und namentlich mit der Einverlangung eines Kostenvorschusses rechnen mussten und sie dies, wie das Schreiben vom 4. April 2020 zeigt, auch tatsächlich taten,
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dass nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass den Beschwerdeführern bei der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,
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dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht den ganzen Kostenvorschuss, sondern nur ein Teilbetrag von Fr. 1'000.--einbezahlt haben,
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dass sie nicht etwa Ratenzahlung verlangen, sondern bewusst die Gerichtsurkunden nicht abgeholt und einen Kostenvorschuss nach Gutdünken einbezahlt haben,
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dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Nichteintretensentscheid in der Sache gegenstandslos ist,
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dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sowie für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei sie hierfür solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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