BGer 9C_527/2019 | |||
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BGer 9C_527/2019 vom 04.05.2020 |
9C_527/2019 |
Urteil vom 4. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,
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Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Beiträge),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019 (A-4018/2018).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 schloss die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die B.________ AG (heute: A.________ AG), rückwirkend ab 1. August 2004 zwangsweise an. Am 4. März 2011 erliess die Auffangeinrichtung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens eine Beitragsverfügung über Fr. 77'742.80 (inkl. Verzugszins, Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungsgebühren) betreffend den Zeitraum bis 30. September 2010 und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung. Diese Verfügung hob das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 (BVGer C-1899/2011) unter Verweis auf Verletzungen der Begründungspflicht bezüglich der Beitragsverfügung, des rechtlichen Gehörs im Rechtsöffnungsverfahren sowie auf den vernehmlassungsweise faktisch gestellten Antrag der Auffangeinrichtung auf Wiedererwägung auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurück.
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A.b. Die Auffangeinrichtung leitete am 25. September 2017 bei beim Betreibungsamt U.________ Betreibung ein für eine Forderung von total Fr. 285'685.20 ("Kontokorrent" Fr. 236'398.95 [zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 30. Juni 2017 fällig gewordene Beiträge] nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2017 [erklärtes "Fälligkeitsdatum" der Beitragsrechnung vom 1. Juli 2017]; Betreibungskosten Fr. 100.-; Mahnkosten Fr. 50.- sowie 5 % Verzugszins vor Betreibung Fr. 49'136.25). Das Betreibungsamt U.________ wies das Betreibungsbegehren mangels Zuständigkeit zurück, woraufhin die Auffangeinrichtung am 5. Oktober 2017 beim Betreibungsamt V.________ Betreibung einleitete für die nämliche Forderung. Das Betreibungsamt V.________ stellte am 12. Oktober 2017 den Zahlungsbefehl aus; die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung verfügte am 13. Juni 2018 wie folgt über die Beitragsforderung sowie die Rechtsöffnung:
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"I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 235'910.08 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 235'910.08 seit 22.09.2017 und Gebühren für Mahnung vom 24. August 2017 CHF 50.00[,] Gebühren für Einleitung Betreibung xxx CHF 100.00 [und] Verzugszins bis zum 22. September 2017 CHF 49'136.25 zu bezahlen.
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II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung xxx des Betreibungsamtes U.________ wird im Betrag von CHF 285'196.33 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 235'910.08 seit 22.09.2017 aufgehoben.".
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B. Die gegen die Verfügung vom 13. Juni 2018 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2019 teilweise gut und änderte diese wie folgt ab:
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"I. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 228'866.95 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, zuzüglich Fr. 450.- Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 zu bezahlen.
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II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung xxx des Betreibungsamtes V.________ wird im Betrag von Fr. 228'866.95 Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, aufgehoben." (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids.
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C. Die Auffangeinrichtung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben und es seien die Dispositiv-Ziffern I und II der Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 wie folgt anzupassen:
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"I. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 228'866.95 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, zuzüglich Fr. 450.- Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 und Fr. 48'986.50 Verzugszinsen zu bezahlen.
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II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung xxx des Betreibungsamtes V.________ wird im Betrag von CHF 277'853.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung aufgehoben."
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Die A.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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2. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Verzugszins für die Zeit vor Zustellung des Zahlungsbefehls (am 12. Oktober 2017) verneinte und im Umfang der von der Auffangeinrichtung verfügten Verzugszinsen für den Zeitraum bis 22. September 2017 (erklärtes Fälligkeitsdatum der Beitragsrechnung vom 1. Juli 2017) die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der hängigen Betreibung verweigerte.
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3. | |
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog hierzu im Wesentlichen, es habe in einem ersten Rechtsgang (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.2 und 5.5.4) festgehalten, gemäss Artikel 4 Absätzen 6 und 7 der in concreto anwendbaren Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung könnten Zinsen erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden. Darauf habe sich die Arbeitgeberin in guten Treuen berufen dürfen. Entsprechend habe mit Entscheid vom 24. Juni 2019 nicht entschieden werden müssen, ob tatsächlich ein Verfalltag vorliege oder (für die Fälligstellung der Forderung) eine Mahnung erforderlich sei. Es stellte sodann fest, die Zustellung von Mahnungen sei bestritten und nicht nachgewiesen, obschon zumindest die Mahnung vom 24. August 2017 gemäss den Akten per Einschreiben versandt worden sei. Ein Zahlungsbefehl sei indes einer Mahnung gleichgestellt. Die Vorinstanz schloss, massgebender Zeitpunkt für den Beginn des Verzugszinsenlaufs sei demnach das Datum des Zahlungsbefehls vom 12. Oktober 2017.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, es sei in Verletzung von Art. 61 VwVG bzw. Art. 9 BV von einer Bindungswirkung seines Rückweisungsentscheids vom 15. Oktober 2013 (BVGer C-1899/2011) bzw. von einem schützenswerten Vertrauen in die darin geäusserte Rechtsauffassung ausgegangen. Zwischen diesem und dem angefochtenen Entscheid vom 24. Juni 2019 sei eine Rechts- bzw. Praxisänderung erfolgt. Mit Verweis auf Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3 macht sie geltend, nach neuer Rechtspraxis sei eine Mahnung für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nicht notwendig. Dementsprechend entfalle die Bindung an den früheren Rückweisungsentscheid. Vielmehr sei das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen, die neue Rechtsprechung auf den hängigen Fall anzuwenden. Die Arbeitgeberin habe aufgrund des Rückweisungsurteils keine Dispositionen getroffen, die sie nicht mehr habe rückgängig machen können. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) seien demnach nicht erfüllt gewesen.
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4. Wie es sich - insbesondere mit Blick auf den in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht deckungsgleichen Streitgegenstand - mit der Bindung der Vorinstanz an ihren Rückweisungsentscheid vom 15. Oktober 2013 verhält, kann offen bleiben. So oder anders bindet die darin vertretene Rechtsauffassung nicht das Bundesgericht. Dieses hat sich mit der Sache noch zu keinem Zeitpunkt befasst und überprüft demnach die Rechtsanwendung der Vorinstanz frei (oben E. 1).
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5. Materiell ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung in casu Anspruch hat auf Verzugszins für die Zeit vor Zustellung des Zahlungsbefehls (am 12. Oktober 2017). Strittig ist dabei einzig ein Verzugszinsanspruch für den Zeitraum nach erfolgtem Zwangsanschluss. Nicht Streitthema ist insbesondere die Fälligkeit von rückwirkend für die Zeit vor einem rechtsgestaltenden Zwangsanschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG erhobenen Beiträgen (vgl. dazu etwa BGE 136 V 73 E. 3.2.1 S. 77).
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5.1. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73 E. 3.1 S. 76 und E. 3.3 S. 78).
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5.2. Nach gesetzlicher Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die hier massgebenden, gegenüber der A.________ AG geltenden "Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung infolge Zwangsanschluss gemäss Art. 11 BVG oder Art. 12 BVG" sehen in Artikel 4 Absätzen 6 und 7 vor was folgt:
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"Die Beiträge gemäss jeweils gültigem Reglement bzw. jeweils gültiger Beitragsordnung werden ihm [dem Arbeitgeber] vierteljährlich in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt.
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Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Stiftung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt."
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5.3. Die Auslegung der zitierten Reglementsbestimmung geschieht nach dem Vertrauensprinzip: Zwar kommt der Auffangeinrichtung Verfügungshoheit zu bezüglich des Zwangsanschlusses, des Beitragsinkassos, der Regelung des Zuschlages bei ausstehenden Beiträgen sowie der Verfügung der Verzugszinsen. Hingegen bleiben die Anschlussbedingungen, auf deren Basis sie etwa die Verzugszinsforderung verfügt, privatrechtlicher Natur, unterliegt die Auffangeinrichtung doch bei der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich den gleichen Regeln wie andere Vorsorgeeinrichtungen, soweit sie nicht - wie gesagt - punktuell mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde (Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch bereits BGE 115 V 375 E. 5b S. 381). Demzufolge sind die den allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 143 V 321 E. 3.1 S. 326 mit Hinweisen).
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5.3.1. Artikel 4 Absatz 6 der Anschlussbestimmungen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Beitragsforderungen jeweils zu fixen Terminen fällig werden, die Zahlung bis spätestens 30 Tage nach Fälligkeit zu erfolgen hat und die Auffangeinrichtung bei verspäteter Zahlung Zinsen erheben kann. Nach dem klaren Wortlaut tritt demnach die Fälligkeit grundsätzlich zu fixen Terminen ein, jedoch gewährt die Vorsorgeeinrichtung vorab eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Läuft diese unbenutzt ab, werden die ausstehenden Beiträge gemahnt.
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5.3.2. Artikel 4 Absatz 7 der Anschlussbestimmungen enthält sodann eine nähere Regelung der Verzugszinsen, die gemäss Gesetz (vgl. E. 5.1) und dem vorstehenden Absatz 6 erhoben werden können. Demnach werden Verzugszinsen erhoben, wenn der Arbeitgeber - auch - die Mahnung (als Folge des Verpassens der 30-tägigen Zahlungsfrist) nicht beachtet, wobei die Zinsen nicht ab Datum der Mahnung, sondern explizit ab Fälligkeit der Beiträge geschuldet sind. Mit dieser Formulierung bringt die Auffangeinrichtung unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Schuldner ab den fixierten Fälligkeitsterminen in Verzug befindet, indes von der Geltendmachung von Verzugszinsen abgesehen wird, wenn er entweder innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Fälligkeit oder auf Mahnung hin bezahlt. Die Erhebung von Verzugszinsen steht mithin unter der Bedingung, dass die Zahlung nicht - spätestens - innert einer mit Mahnung angesetzten Nachfrist erfolgt. Verstreicht diese unbenutzt, sind Verzugszinsen ab dem reglementarischen Fälligkeitstermin und nicht erst ab Datum der Mahnung geschuldet.
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5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Auffangeinrichtung getroffene Fälligkeits- und Verzugszins-Regelung eine Lösung sui generis darstellt. Darin werden einzelne Elemente des Obligationenrechts aufgenommen (vgl. Art. 102 OR), deren "Wirkung" aber in eine eigene Abfolge gebracht. Sie ist verständlich geschrieben, in sich schlüssig und belässt keinen Interpretationsspielraum. Zudem ist sie zu Gunsten des Schuldners abgefasst, indem diesem mehrere Chancen der "verzugszinsfreien" Schuldbegleichung zugestanden werden. Ebensowenig ist ersichtlich und wird auch nicht (rechtsgenüglich) geltend gemacht, dass sie sich ausserhalb des gesetzlichen Rahmens sowie jenseits der verfassungsmässigen Schranken bewegt.
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Anzufügen bleibt, dass eine Mahnung etwa in einem Schreiben erfolgen kann, in dem die Zahlung verlangt wird, oder durch Zustellung eines Zahlungsbefehls (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls eine Mahnung darstellt, ergibt sich folgerichtig aus der gesetzlichen Regelung zur Schuldbetreibung, die in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ausdrücklich vorsieht, dass der Zahlungsbefehl unter anderem "die Aufforderung (enthält), binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen (...) ", und ist allgemein anerkannt (vgl. statt vieler Urteil 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
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5.4. Die Feststellung der Vorinstanz, es seien Verzugszinsen von Fr. 49'136.25 mittels Verzugszinsenberechnung belegt, ist als solche weder bestritten noch offensichtlich unrichtig, und bindet deshalb das Bundesgericht (E. 1 hiervor). Antragsgemäss ist deshalb festzustellen, dass die Auffangeinrichtung Anspruch hat auf einen Verzugszins von Fr. 48'986.50 für den Zeitraum vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. Oktober 2017 (Fr. 49'136.25 minus bereits bezahlter Verzugszins von Fr. 149.75; vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).
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Hingegen kann dem Begehren der Beschwerdeführerin insoweit nicht stattgegeben werden, als sie letztinstanzlich die Rechtsöffnung verlangt unter anderem für einen Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 auf dem Betrag von Fr. 277'853.45 (inkl. Verzugszinsen). Der Zins von 5 % seit 12. Oktober 2017 bleibt entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid lediglich auf dem - von dieser unangefochten festgestellten - Forderungsbetrag von Fr. 228'866.95 geschuldet, nicht aber auf den letztinstanzlich strittigen Verzugszinsen für den Zeitraum vor Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. nebst dem zwingenden Art. 105 Abs. 3 OR [Zinseszinsverbot] etwa auch Urteil 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2, wonach Zinsen grundsätzlich sowohl nach gesetzlicher als auch nach reglementarischer Bestimmung nur auf Beiträgen erlaubt sind; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2004 B 106/03 E. 4.1 i.f.; RÉMY WYLER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 11 BVG). Entsprechend ist die Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 277'853.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 auf dem Betrag von Fr. 228'866.95 zu erteilen. Dass die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen im Umfang von Fr. 149.75 ohne Rechtsgrund bezahlt hat und dieser Betrag daher auf die Verzugszinsen ab 12. Oktober 2017 anzurechnen ist (vorinstanzliche E. 6.6.3) blieb in der Beschwerdebegründung unangefochten.
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6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise begründet.
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7. Die zur Hauptsache unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Auffangeinrichtung hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019 wird abgeändert wie folgt:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 werden wie folgt abgeändert:
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I. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 228'866.95 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 12. Oktober 2017, zuzüglich 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, zuzüglich Fr. 450.- Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 und Fr. 48'986.50 Verzugszinsen zu bezahlen.
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II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung xxx des Betreibungsamtes V.________ wird im Betrag von Fr. 277'853.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 auf dem Betrag von Fr. 228'866.95, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, aufgehoben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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