BGer 1C_205/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 10.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_205/2020 vom 05.05.2020 |
1C_205/2020 |
Urteil vom 5. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
Beschwerdegegner,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Baumgartner,
| |
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
| |
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. April 2020
| |
(TB190180-O/U).
|
Erwägungen: | |
1. A.________ erstattete am 4. Juni 2019 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen seinen ehemaligen Beistand B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er soll bei der Räumung von A.________s Liegenschaft X.________gasse "..." in Y.________ vom 13. - 17. Juli 2015 die Anweisung erteilt haben, sämtliches Material direkt zu entsorgen, wodurch ihm ein Schaden von Fr. 2,6 Mio. erwachsen sei. Weiter sei er seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Billag-Rechnungen und der Einlösung eines Anhängers bzw. Vorführung von Fahrzeugen beim Strassenverkehrsamt nicht nachgekommen, wodurch zusätzliche Kosten angefallen seien.
| |
Am 12. Dezember 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Sache als Gesuch um Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den (ehemaligen) Berufsbeistand B.________ ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, keine Ermächtigung zu erteilen. Am 20. April 2020 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ nicht.
| |
Zur Begründung führt das Obergericht an, zu den Aufgaben des Gesuchsgegners habe gehört, die Kosten der von der Gemeinde Y.________ in Form einer Ersatzvornahme durchgeführten Räumungsaktion möglichst tief zu halten und alles Material - Maschinen, Ziegel, etc. - das nicht gewinnbringend zu verkaufen war, entsorgen zu lassen. Der Wert der Fahrhabe des Gesuchstellers sei im von der KESB Bezirk Affoltern rechtskräftig genehmigten Inventar vom 3. Juli 2014 auf Fr. 0.- festgelegt worden. Er habe denn auch nicht substantiiert dargelegt, welche werthaltigen Gegenstände entsorgt worden seien und habe zum Einwand des Gesuchsgegners, bei der Räumung sei eine Triage durchgeführt, die verkäufliche Ware verkauft und der Erlös an die Räumungskosten angerechnet worden, keine Stellung genommen. Insgesamt bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beistands. In Bezug auf die nicht bezahlten Billag-Rechnungen führt das Obergericht aus, der zwar verbeiständete, aber stets handlungsfähig gebliebene Gesuchsteller hätte diese aus dem ihm zur Verfügung stehenden Grundbetrag selber bezahlen müssen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Vorwurf, er habe beim Strassenverkehrsamt Kosten von rund Fr. 1'600.- verursacht. Zwar habe das Strassenverkehrsamt Rechnungen, Vorladungen zur Fahrzeugprüfung etc. dem Gesuchsgegner zugestellt, doch dieser habe sie dem Gesuchsteller zeitnah weitergeleitet, ihn zur Bezahlung der Rechnugen und Wahrnehmung der Termine aufgefordert und ihn auf die Gefahr der Einziehung der Nummernschilder aufmerksam gemacht. Auch in diesem Punkt fehlten jegliche Hinweise auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung.
| |
Mit Beschwerde vom 24. April 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Er verlangt einen "Freispruch in allen Sachen* und von der Gemeinde Y.________ eine Entschädigung von Fr. 2,6 Mio. und vom Kanton Zürich bzw. der KESB eine solche von Fr. 2 Mio.
| |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
| |
2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
| |
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Von vornherein an der Sache vorbei geht die Beschwerde, als von der Gemeinde Y.________ und dem Kanton Zürich hohe Entschädigungszahlungen verlangt werden, da solche Forderungen nicht Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens waren. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 5. Mai 2020
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Chaix
| |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |