BGer 2C_1062/2019 | |||
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BGer 2C_1062/2019 vom 05.05.2020 |
2C_1062/2019 |
Urteil vom 5. Mai 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Noth, Planta & Planta AG,
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gegen
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Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, (seit 1.1.20: Sicherheitsdirektion SID),
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Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 6. November 2019 (100.2018.299U).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die 1966 geborene thailändische Staatsangehörige A.________ reiste im Oktober 1992 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger im März 1993 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Im November 1994 kam ihr älterer, aus einer früheren Beziehung stammender Sohn im Familiennachzug in die Schweiz. Im Juli 1998 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Nach der Trennung von ihrem Ehemann bekam A.________ im Oktober 1999 aus einer neuen Beziehung ihren zweiten Sohn, B.________, der an Trisomie 21 (Down-Syndrom) leidet. Dieser besitzt seit Juli 2014 das Schweizer Bürgerrecht. Im November 1999 wurde die Ehe geschieden.
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Im August 2008 wurde A.________ wegen diverser Strafverfügungen und offener Verlustscheine von über Fr. 100'000.- ausländerrechtlich verwarnt. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 3. Juni 2016 wurde A.________ wegen Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit: zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.
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Am 21. Juli 2017 widerrief die Einwohnergemeinde Thun die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. April 2018 wurde A.________ wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (Probezeit: fünf Jahre) verurteilt. Die Probezeit für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde um ein Jahr verlängert.
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Am 7. Dezember 2018 heiratete sie den Schweizer C.________ (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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B. | |
Die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wies die Polizei- und Militärdirektion (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Juli 2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 6. November 2019 ab.
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C. | |
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 16. Dezember 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2019 sei aufzuheben und vom Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und ihrer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowohl für das bundesgerichtliche als auch für das vorinstanzliche Verfahren.
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Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die Sicherheitsdirektion (vormals: Polizei- und Militärdirektion) des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Thun verzichtet auf Vernehmlassung, das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [
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1.2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von der Wegweisung abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG; vgl. auch Urteil 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 1.2). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung beim Bewilligungswiderruf muss jedoch bereits sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119).
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2. | |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
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3. | |
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihr Ehemann seine Schulden kontinuierlich abbezahle, was als Verbesserung ihrer eigenen finanziellen Situation zu werten sei, da ihr Ehemann für den gesamten ehelichen Unterhalt aufkomme. Ausserdem sei das Verwaltungsgericht willkürlich davon ausgegangen, dass die von ihr begangenen Betäubungsmitteldelikte rein finanziell motiviert gewesen seien. Die Vorinstanz sei folglich zu Unrecht von einer hohen, nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin ausgegangen.
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3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteile 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2).
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3.2. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes berücksichtigt. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich zwar offenbar vollständig vom Prostituiertenmilieu gelöst und werde derzeit von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Dieser sei jedoch nach eigenen Angaben finanziell "nicht auf Rosen gebettet". Zudem habe er - so die Vorinstanz weiter - zu erkennen gegeben, dass es sicher ein paar Jahre dauern werde, bis sämtliche Schulden der Eheleute getilgt seien. Daraus schloss das Verwaltungsgericht, dass eine Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und eine erneute Delinquenz aus finanziellen Gründen nicht ausgeschlossen sei (vgl. E. 3.3.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen ging die Vorinstanz nicht von einer rein finanziell motivierten Delinquenz der Beschwerdeführerin aus, sondern erwog, sie habe nicht darlegen können, dass sie sich im Zeitpunkt der Begehung der Drogendelikte in einer Zwangslage befunden habe (vgl. E. 3.1.3 und 3.2.2 des angefochtenen Urteils).
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Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Übrigen ist die Beurteilung der Rückfallgefahr keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Es ist somit im Folgenden auf den Sachverhalt abzustellen, wie er dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegt.
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4. | |
4.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich die Ausländerin seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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4.2. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Diese Bestimmung, die zusammen mit Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (vgl. Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann unzulässig ist, wenn er zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat (vgl. Urteile 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3).
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Der Widerruf erfolgte hier gestützt auf die Verurteilung vom 3. Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Auf die damit bestraften Taten konnten aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar sein, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin am 27. April 2018 erneut wegen Drogendelikten bestraft, die im Zeitraum 1.-14. Juli 2017 und somit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden. Das betreffende Urteil des Regionalgerichts Oberland, für welches keine schriftliche Begründung vorliegt, äussert sich nicht zur Frage der Landesverweisung. Auch sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Gericht das gesamte deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin, mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten, berücksichtigt hätte. Folglich ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Verurteilung vom 3. Juni 2016 zulässig (vgl. auch Urteil 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4).
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4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten erfüllt ist. Sie rügt jedoch, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK.
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5. | |
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteile 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5).
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5.1. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3 mit Hinweis).
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5.2. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe.
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5.2.1. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 24 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem schweren Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. E. 3.1.2 des angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152).
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Bereits die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b c und d BetmG), welche der Verurteilung durch das Regionalgericht Oberland vom 3. Juni 2016 hauptsächlich zugrunde liegt, indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; Urteile 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 5.3; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2.1). Gemäss dem angefochtenen Urteil hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2010-2014 zuhanden verschiedener Abnehmer insgesamt mindestens 244,1 Gramm reines Methamphetamin (Thaipillen, Crystal Meth) in den Verkehr gesetzt, womit sie die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.3 des angefochtenen Urteils).
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5.2.2. Hinsichtlich der Rückfallgefahr erwog die Vorinstanz, dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen seien (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Verurteilung vom 3. Juni 2016 während noch laufender Probezeit erneut gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Form des Handelns mit verbotenen Substanzen verstossen, weshalb sie vom Regionalgericht Oberland am 27. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden sei.
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5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Einschätzung des Rückfallrisikos und macht im Wesentlichen geltend, bei ihr bestehe keine Gefahr für eine erneute Delinquenz.
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5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihre finanzielle Situation werde sich durch die Schuldensanierung ihres Ehemannes verbessern.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Beweislage willkürfrei zum Schluss gelangt ist, dass eine solche Verbesserung in naher Zeit nicht zu erwarten sei (vgl. E. 3.2 hiervor). Gleichwohl ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie nach ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger in stabilen familiären Verhältnissen lebt. Gemäss ihren Angaben kommt der Ehemann für den gesamten ehelichen Unterhalt auf und bemüht sich um Abbezahlung seiner eigenen Schulden sowie jener der Beschwerdeführerin. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung des Rückfallrisikos Rechnung zu tragen.
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5.3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verschulden in Bezug auf die Verurteilung vom 3. Juni 2016 lasse sich mangels eines begründeten Urteils nicht konkret beurteilen. Zudem behauptet sie, dass der Strafrichter ihr im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2018 eine günstige Legalprognose gestellt habe, was bei der ausländerrechtlichen Prüfung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen sei.
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Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegen zu halten, dass das Ergebnis des Strafverfahrens im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. dazu Urteile 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen; 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1). Zudem sind die Fremdenpolizeibehörden nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; Urteile 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.2; 2C_998/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2). Vielmehr hat die Behörde, die über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Folglich kann bei der ausländerrechtlichen Prüfung der Rückfallgefahr nicht ohne Weiteres auf eine allfällige günstige Legalprognose im Strafverfahren abgestellt werden.
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Zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht jedoch der Umstand, dass die von ihr verübten Straftaten keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder die sexuelle Integrität bewirkten, was aber keineswegs bedeutet, dass die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bagatellisieren sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin selber Drogen konsumierte und ihre Delinquenz zumindest teilweise damit zusammenhing, dass sie im Prostitutionsgewerbe tätig war. Von diesem Milieu hat sie sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen und ihren eigenen Angaben mittlerweile vollständig gelöst (vgl. auch E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
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5.3.3. Vor diesem Hintergrund sind weitere Straftaten zwar nicht auszuschliessen, doch erscheint das Rückfallrisiko aufgrund der konkreten, erheblich veränderten Umstände als nicht allzu hoch.
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6. | |
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Straffälligkeit sind ihre privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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6.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf ihre lange Anwesenheit in der Schweiz, ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger sowie ihre Beziehung zu ihrem an einer Behinderung leidenden Sohn. Zu ihm liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle.
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6.2. Ins Gewicht fällt zunächst die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem jüngeren, mittlerweile erwachsenen Sohn, der Schweizer Bürger ist und mit Trisomie 21 zur Welt kam.
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6.2.1. Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern geniessen nur ausnahmsweise den Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
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6.2.2. Gemäss dem angefochtenen Urteil wuchs der Sohn der Beschwerdeführerin ab seinem zweiten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie auf und stand ab 2008, als seiner Mutter das Sorgerecht über ihn entzogen wurde, unter (altrechtlicher) Vormundschaft. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils befand er sich in einer Institution für geistig und körperlich behinderte Menschen (vgl. E. 4.4.3 des angefochtenen Urteils).
| 38 |
6.2.3. Den Akten lassen sich keine hinreichenden Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1 hiervor) entnehmen und ein solches wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Gleichwohl ist die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von wesentlicher Bedeutung. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Sohn stark auf seine Mutter bezogen ist und ein enges Verhältnis zu ihr besteht. Die Kontakte zwischen den beiden würden gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen von monatlichen Besuchswochenenden und gemeinsamen Ferienaufenthalten stattfinden (vgl. E. 4.4.3 des angefochtenen Urteils).
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Bei einer Wegweisung würde die Beschwerdeführerin ihre enge Beziehung zu ihrem an Trisomie 21 leidenden Sohn, für welchen sie eine zentrale Bezugsperson ist, nur unter erschwerten Bedingungen weiterführen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sohn weiterhin professionell betreut werden könnte und über weitere Angehörige in der Schweiz verfügt.
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6.3. Ein weiteres privates Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergibt sich aus ihrer Ehe zu einem Schweizer Bürger. Diese Beziehung fällt ohne Weiteres in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
| 41 |
6.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wurde die Ehe am 7. Dezember 2018 geschlossen und somit erst nach dem Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie bereits seit 2014 mit ihrem jetzigen Ehemann zusammenlebe und ein Eheschluss zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Scheidung ihres Ehemannes nicht möglich gewesen sei.
| 42 |
6.3.2. Zwar ist fraglich, ob die Eheleute unter diesen Umständen von Beginn an hätten damit rechnen dürfen, dass sie ihr Familienleben mittel- und langfristig in der Schweiz pflegen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 337). Dennoch ist positiv zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einer stabilen Partnerschaft lebt, sich vom bei ihr die Delinquenz auslösenden Prostitutionsgewerbe vollständig loslösen konnte und sich zusammen mit ihrem Ehemann bemüht, ihre finanzielle Situation zu sanieren.
| 43 |
6.4. Ein gewichtiges privates Interesse der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können, ergibt sich sodann aus ihrer langen Aufenthaltsdauer.
| 44 |
6.4.1. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 1992 in die Schweiz eingereist und hält sich somit seit 27 Jahren hier auf. Trotz der langen Aufenthaltsdauer lässt ihre sozial-wirtschaftliche Integration zu wünschen übrig. Negativ ins Gewicht fällt neben der erwähnten Delinquenz (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2 hiervor) der Umstand, dass sie gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen im Lauf der Jahre Verlustscheine von über Fr. 100'000.-- anhäufte und über sie im Juli 2009 Privatkonkurs eröffnet wurde. Zudem liegen gemäss dem angefochtenen Urteil aus der Zeit ab 2011 Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt mehreren zehntausend Franken vor (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde sie von 2001 bis 2010 zusammen mit ihrem jüngeren Sohn vom Sozialdienst ihrer damaligen Wohngemeinde wirtschaftlich unterstützt (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils).
| 45 |
6.4.2. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass die von ihr verübten Straftaten, wie bereits ausgeführt, keine Gewaltdelikte darstellen (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Zudem gelang es ihr, wie ebenfalls dargelegt, sich vom Prostitutionsgewerbe zu lösen, das bei ihr für die Delinquenz ursächlich war. Nachdem sie nunmehr in stabilen familiären Verhältnissen lebt und bemüht ist, zusammen mit ihrem Ehemann die angehäuften Schulden abzubauen, zeichnet sich bei ihr eine positive Entwicklung ab, was auch das Risiko erneuter Delinquenz als sehr gering erscheinen lässt (vgl. auch E. 5.3.3 hiervor).
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6.5. Aufgrund der konkreten Umstände überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung.
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6.5.1. Bei Betrachtung sämtlicher ins Gewicht fallenden Elemente des vorliegenden Falls überzeugt die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung würde die heute 54-jährige Beschwerdeführerin, die 27 Jahre und somit die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht und hier ihren Lebensmittelpunkt hat, besonders hart treffen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde ihre Beziehung zu ihrem erwachsenen Sohn, der an Trisomie 21 leidet und stark auf sie bezogen ist, schwer beeinträchtigen. Diese Beziehung könnte insbesondere aufgrund der Krankheit des Sohnes - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen vom Ausland aus weitergeführt werden. Ebenfalls stark belastet wäre ihr Familienleben mit ihrem Ehemann, der Schweizer Bürger ist.
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6.5.2. Die Vorinstanz hat zu wenig berücksichtigt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intakten Ehe und der Loslösung vom Prostitutionsgewebe privat wie auch familiär eine positive Entwicklung zu verzeichnen ist. Soweit bei ihr potentiell eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist diese im Hinblick auf ihre positive Entwicklung derart relativiert, dass sie ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl. Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, in der Schweiz verbleiben zu können, überwiegen deshalb derzeit das öffentliche Interesse am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung.
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7. | |
7.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ihre Niederlassungsbewilligung zu belassen. Sollte sie das vom Gericht in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen und wiederum zu namhaften Klagen Anlass geben, hat sie trotz ihrer langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf ihrer Bewilligung zu rechnen, zumal sie im Jahr 2008 bereits ausländerrechtlich verwarnt wurde (vgl. Urteile 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 6; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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7.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), welche dem Rechtsvertreter auszuzahlen ist (vgl. Urteil 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
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Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2019 wird aufgehoben.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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