BGer 6B_1197/2019 | |||
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BGer 6B_1197/2019 vom 05.05.2020 |
6B_1197/2019, 6B_1199/2019 |
Urteil vom 5. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_1197/2019
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier,
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Beschwerdeführer 2,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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6B_1199/2019
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Amrein,
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Beschwerdeführer 1,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_1197/2019
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Verletzung des Grundsatz in dubio pro reo,
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6B_1199/2019
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Widerhandlung gegen das BetmG; Widerhandlung gegen das AuG; Willkür,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. April 2019 (SK18 124-126, SK 18 419).
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Sachverhalt: | |
A. Das Obergericht des Kantons Bern beurteilte am 12. April 2019 die Berufungen von B.________ und A.________.
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A.a. Es stellte fest, die Urteile des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 und 7. August 2018 betreffend B.________ wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Erlangung und Besitz von 292 Gramm Kokaingemisch Marihuana und Konsum von Marihuana und Kokain) in drei Anklagepunkten sowie wegen mehrfach begangenen Fahrens ohne Berechtigung sei in Rechtskraft erwachsen.
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Es erklärte B.________ schuldig
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1. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG,
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1.1 mengenmässig qualifiziert gemeinsam begangen mit A.________ und C.________ in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer 1'383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch,
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1.2 begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 durch Erwerb und Besitz von 20 Gramm Kokaingemisch,
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2. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie
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3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
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Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten (unter Anrechnung von 78 Tagen Untersuchungshaft) und zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 31. März 2016 sowie zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Übertretungsbusse.
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A.b. Es stellte fest, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 betreffend A.________ sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, als er wegen Übertretung des BetmG (Eigenkonsumwiderhandlung mit Kokain und Marihuana) zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse verurteilt worden sei.
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Es erklärte A.________ schuldig
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1. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert gemeinsam begangen mit B.________ und C.________ in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer 1'383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch;
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2. begangen am 24. Mai 2016 in Bern durch Verkauf von 11.5 Gramm Kokaingemisch.
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Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 8 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 50 Tagen Untersuchungshaft) und 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 200 Stunden anstelle einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
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A.c. Es stellte fest, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 betreffend C.________ sei in Rechtskraft erwachsen.
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B.
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B.a. B.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt im Beschwerdeverfahren 6B_1199/2019, (1.) ihn bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g i.V.m. lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betreffend die "1'383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch, d.h. von insgesamt mindestens 1'147 g reiner Kokainmenge, von Schuld und Strafe freizusprechen", eventualiter ihn milder zu bestrafen; (2.) ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10 Abs. 2, 12 und 116 Abs. 1 lit. a AuG/AIG von Schuld und Strafe freizusprechen, (3.) festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, (4.) ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren, (5.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
| 17 |
B.b. A.________ (Beschwerdeführer 2) beantragt im Beschwerdeverfahren 6B_1197/2019, (1.) ihn bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG (betreffend die 1'383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch) freizusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (2.) ihn betreffend den Verkauf von 11.5 Gramm Kokaingemisch freizusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (3.) das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen, (4.) die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihn (A.________) zu entschädigen, (5.- 7.) eventualiter ihm für das laufende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu erteilen und das Honorar bundesgerichtlich festzusetzen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Das Bundesgericht hat dazu kein Feststellungsurteil zu treffen.
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1.2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 1 ist im Sinne von Art. 64 BGG als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entgegenzunehmen. Eine anfallende Entschädigung wird pauschal gemäss Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) festgesetzt (vgl. Urteil 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3).
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1.3. Abweichend von der Angabe des Beschwerdeführers 1 im Antrag 1 beträgt bei den 1'383 Gramm Kokaingemisch die reine Wirkstoffmenge 1'022.26 Gramm (Urteil S. 52 f.).
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1.4. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab (Urteile 6B_80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.1; 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.3; 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 2). Es kann nicht auf die Akten verwiesen werden, die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG).
| 22 |
1.5. Die Vorinstanz hat beide Berufungsentscheide (oben Sachverhalt A.a-A.b) in einem Urteil motiviert. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 (Verfahren 6B_1199/2019) und des Beschwerdeführers 2 (Verfahren 6B_1197/2019) zu vereinigen und auch bundesgerichtlich in einem Urteil zu motivieren (vgl. Urteil 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 1).
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2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"); es ist nicht gehalten, wie eine Erstinstanz alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn sie nicht gerügt sind, es sei denn die Rechtsverletzung liege geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1 und 2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür, behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; Urteil 6B_255/2019 vom 25. März 2020 E. 3.4.2).
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In seinem Aspekt als Beweiswürdigungsmaxime besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Diesbezüglich kommt dem Grundsatz keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1. S. 156; Urteil 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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3. Verfahren 6B_1199/2019
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3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt insbesondere und ausdrücklich die dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Prozessgeschichte. Er macht geltend, gegen C.________ (der Beschwerdeführer bezeichnet ihn als "Haupttäter") lägen klare Beweise vor. Dieser habe aufgrund dieser Ausgangslage viel zu verlieren gehabt und als mehrfach vorbestrafter Straftäter gewusst, dass seine Strafe erheblich gemildert werde, wenn er mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeite. C.________ habe "in diesem Strafverfahren während des vorzeitigen Haftantrittes im Gefängnis das Drehbuch geschrieben und zusammen mit der Staatsanwaltschaft auch noch gleichzeitig Regie geführt" (Beschwerde S. 4 f.). Der Beschwerdeführer 1 macht eine willkürliche Aussagenwürdigung und willkürliche Annahme einer erhöhten Glaubwürdigkeit von C.________ und der damit verbundenen unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei willkürlich, dass die Polizei die Aussagen des "Haupttäters" als die Schlüssigsten betrachtet habe, während die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 allesamt als unglaubhaft beurteilt würden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. C.________ habe das ganze Geschäft eingefädelt. Er habe Hintermänner in der Dominikanischen Republik, was die Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft nie näher hätten untersuchen wollen. Er habe mit seinem Rechtsvertreter eine raffinierte Strategie ausgearbeitet (Beschwerde S. 5-7). Die abgehörten Telefonanrufe seien unzureichend untersucht und analysiert worden. Die Nichtanwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" stelle eine Verletzung von Bundesrecht sowie gleichzeitig ein Verstoss gegen das in der Verfassung verankerte Willkürverbot dar (Beschwerde S. 7-11).
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Der Beschwerdeführer 1 macht weiter einen fehlenden Vorsatz hinsichtlich der Widerhandlung gegen das AuG geltend. Er habe sich nie darum gekümmert, ob die enge Jugendfreundin seiner Ehefrau berechtigt gewesen sei, sich in der Schweiz aufzuhalten oder nicht. Dies habe alles seine Ehefrau organisiert. Aufgrund der konkreten Umstände sei das sogenannte Opportunitätsprinzip nach Art. 8 StPO bzw. Art. 52 StGB zu berücksichtigen, welches von der Staatsanwaltschaft sehr zurückhaltend bzw. fast nie angewendet werde (Beschwerde S. 12 f.).
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Was die Strafempfindlichkeit von Familienvätern mit Kindern angehe, müsse die jahrelang gehandhabte Strafempfindlichkeitspraxis des Bundesgerichts, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, hinterfragt werden. Für die Einstufung der Strafempfindlichkeit als neutral gebe es keine solide rechtliche Grundlage. Der Beschwerdeführer 1 sei verheiratet und Vater von drei schulpflichtigen Kindern (12-, 10- und 8-jährig). Während seiner Arbeitslosigkeit habe er sich liebevoll um seine Kinder gekümmert. Mit einer kürzeren teilbedingten Strafe könnte das Familienleben aufrechterhalten werden. Es sei von einer erheblichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Typisierung nach den sogenannten Hierarchiestufen sei auf harsche Kritik gestossen. Bei der Drogenmenge spiele im vorliegenden Fall das Zufallsprinzip. Es seien keine Prototypen, sondern individuelle Menschen zu beurteilen (Beschwerde S. 13-17).
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3.2. Der Beschwerdeführer 1 plädiert frei zur Sache und verkennt, dass er anhand der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen bzw. der rechtlichen Subsumtion eine Verletzung von Bundesrecht unabdingbar sachbezogen darlegen müsste. Die rein appellatorischen Vorbringen ohne jede topische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteile 6B_314/2020 vom 12. März 2020 E. 2; 6B_970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4).
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3.2.1. C.________ (siehe Urteil S. 17-25) wurde inklusive Konfrontationseinvernahmen insgesamt elfmal befragt (Urteil S. 25). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 wurden inklusive Konfrontationseinvernahme mit C.________ jeweils neunmal befragt. Die Vorinstanz kommt in minutiöser Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Ergebnis, darauf könne nicht abgestellt werden (Urteil S. 31-33). Grosse Teile der Aussagen von C.________ lassen sich gemäss Vorinstanz anhand objektiver Beweismittel belegen, was ein Gesamtbild ergibt, welches die aufgezeigten Unstimmigkeiten in dessen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Der Beschwerdeführer 1 passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an (Urteil S. 37). Bereits die Erstinstanz hatte das Fazit gezogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 "allesamt unglaubhaft sind" (Urteil S. 16). Diese behaupteten, sie hätten bei C.________ lediglich wenige Gramm Kokain gekauft, mit der 1'383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch hätten sie nichts zu tun (Urteil S. 16). Der Beschwerdeführer 1 trägt eine Komplotttheorie vor, wonach C.________ und sein Verteidiger ihn mit ihrer raffinierten Strategie zu Unrecht belastet hätte, um eine Strafmilderung zu erreichen (oben E. 3.1). Auf diese Kritik am Untersuchungsverfahren und der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist mangels Anhaltspunkten und mangels qualifizierter Begründung insgesamt nicht einzutreten.
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3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 widerspricht der vorinstanzlichen Beurteilung der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG betreffend rechtswidrigen Aufenthalt (Urteil S. 53 f.), indem er seine eigene Version des Sachverhalts vorträgt. Inwiefern die Nichtanwendung des formell- oder materiellrechtlichen Opportunitätsprinzips Bundesrecht verletzen sollte, legt er nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.2.3. Die Vorinstanz begründet die Sanktion des Beschwerdeführers 1 auf den S. 56-73 des Urteils. Sie hält unter dem Titel des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse fest, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung mit fünf Urteilen im Strafregister verzeichnet, wobei es sich vorwiegend um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz handle. Einsicht und Reue seien nicht vorhanden. Zutreffend nimmt die Vorinstanz gestützt auf die unbestritten konstante Rechtsprechung an, eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden sei (mit Hinweis auf Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Solche Umstände seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 sei unbelehrbar. Seine Strafempfindlichkeit sei insgesamt als neutral zu werten (Urteil S. 68). In der Tat ist der Beschwerdeführer 1 aufgrund von fünf Strafurteilen mit den Sanktionsfolgen vertraut. Im Deliktszeitraum im Dezember 2015 wie auch im August 2017 war er bereits als Vater für die drei Kinder verantwortlich. Trotzdem ging er mit der schweren Betäubungsmitteldelinquenz das Risiko einer hohen Freiheitsstrafe ein. Die Rüge ist unbegründet.
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3.3. Es ist zudem auf die nachfolgenden Erwägungen zum Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 2 zu verweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Verfahren 6B_1197/2019
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4.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem die Beweiswürdigung mit den Akten teilweise in klarem Widerspruch stehe und einzelne Beweise einseitig berücksichtigt würden. Die Vorinstanz stelle vollständig auf die Aussagen von C.________ ab. Dieser habe es aufgrund seines äusserst geschickten Aussageverhaltens geschafft, die Strafverfolgungsbehörden "an der Nase herumzuführen". Wie der Beschwerdeführer 1 trägt der Beschwerdeführer 2 vor, C.________ habe als Beschuldigter (und verurteilter Schwerverbrecher) mehrerer grosser Strafverfahren genau gewusst, wie diese ablaufen bzw. wie man sich gegenüber den Behörden möglichst gut darstelle. Bezüglich der Fragen, wie das Kokain nach Flamatt gekommen sei, des angeblichen Koffers und der Geldzahlungen gebe es diverse Widersprüche. C.________ sei der einzige, der das Kokain immer bei sich gehabt habe, und auch der einzige, von welchem DNA-Spuren auf den beiden Plastiksäcken gefunden worden seien. Die Vorinstanz tue die zahlreichen Ungereimtheiten als irrelevant ab. Dass C.________ mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengewirkt habe, um das Kokain hier in der Schweiz zu verkaufen, erscheine aufgrund der durch die geheimen Überwachungsmassnahmen festgestellten zahlreichen Kontakte offensichtlich (Beschwerde S. 9). Betreffend den Beschwerdeführer 2 gebe es dagegen ausser den Aussagen von C.________, welcher offensichtlich versucht habe, seine Schuld auf ihn zu schieben, keine Beweise zum Drogenhandel. Dass der Beschwerdeführer 2 in der Dominikanischen Republik in den Ferien gewesen sei oder vom September 2012 bis Januar 2016 sechs neue Pässe habe ausstellen lassen, tauge nicht als Beweis zum internationalen Drogenhandel. Nicht weiter verwunderlich sei, dass C.________ vom Beschwerdeführer 1 in die Wohnung in Flamatt gebracht worden sei. Es könne sein, dass jener auf diese Wohnung ausgewichen sei, um alles in Ruhe zu besprechen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Gelegenheit genutzt, um dem Kollegen und Kokainkonsumenten, dem Beschwerdeführer 2, guten Stoff zukommen zu lassen, der damit sogleich die Qualität des Kokains habe überprüfen können, welches anschliessend hätte verkauft werden sollen (Beschwerde S. 9). Aufgrund sämtlicher Indizien und Beweismittel erscheine deutlich naheliegender, dass das Kokaingemisch C.________ gehört und der Beschwerdeführer 2 damit nichts zu tun gehabt habe (Beschwerde S. 11).
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Der Beschwerdeführer 2 trägt damit als Alternativvariante vor, C.________ und der Beschwerdeführer 1 wären mit über einem Kilo Kokaingemisch von Bern nach Flamatt gereist, um in der dortigen Wohnung alles in Ruhe zu besprechen und zugleich die Gelegenheit zu nutzen, dem Beschwerdeführer 2, der damit nichts zu tun gehabt habe, guten Stoff zukommen zu lassen und von diesem sogleich die Qualität des Kokains überprüfen zu lassen. Dass mit dieser Version die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht aus den Angeln zu heben ist, liegt auf der Hand. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war es die Aufgabe des Beschwerdeführers 1, die Wohnung zur Zwischenlagerung des Kokains zu organisieren, und er führte C.________ zu dieser Wohnung (Urteil S. 33), zu welcher die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Schlüssel besassen (Urteil S. 34). Der Beschwerdeführer 2 begab sich selbständig in diese Wohnung, er übernachtete dort in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2015 gemeinsam mit C.________ (Urteil S. 34) und kehrte eigenständig am Abend zurück nach Bern. C.________ begab sich ebenfalls an diesem Abend mit dem in Plastiksäckchen abgepackten Kokain im Rollkoffer in das Hotel in Bern. Weil er weiter konsumierte und im Kokainrausch nicht mehr dazu in der Lage war, kam es nicht zur Weiterveräusserung an den unbekannten Abnehmer. Er wurde in verwirrtem Zustand von der Polizei aufgegriffen. Diese fand im Hotelzimmer die 1'383 Gramm Kokaingemisch (Urteil S. 38). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass sich jeder der drei Mittäter in seiner Rolle und Funktion mit der Einfuhr des Kokains aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz am 10. Dezember 2015 (als Aufgabe des Beschwerdeführers 2; Urteil S. 37), der Lagerung in der Wohnung in Flamatt sowie den Vorbereitungen zur Veräusserung involviert gewesen waren (Urteil S. 37). Inwiefern diese Würdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bundesrecht (Beschwerde S. 11 ff.) beruft sich der Beschwerdeführer 2 zunächst auf den Grundsatz "in dubio pro reo": Der Grundsatz verbiete, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht habe oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden könne (mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347). Er macht geltend, die vorliegenden Indizien, die nach der Vorinstanz allenfalls für seine Beteiligung an der Einfuhr des Kokains sprechen könnten, zeichneten kein schlüssiges Bild. Trotz mehrmonatiger aufwändiger Ermittlungen sei bis zum Schluss vieles unklar geblieben. Bei den Aussagen von C.________ handle es sich um Schutzbehauptungen. Während seines Drogenflashs habe der Beschwerdeführer 2 von seiner kürzlichen Ferienreise in die Dominikanische Republik und auch über seine Probleme mit der Polizei berichtet. Das sei für C.________ die perfekte Ausgangslage gewesen, um den Beschwerdeführer 2 als Sündenbock abzustempeln und die Schuld auf ihn abzuschieben (Beschwerde S. 12 f.).
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Der Beschwerdeführer 2 stellte sich im Verfahren als reiner Drogenkonsument dar (Urteil S. 35). Dass er Kokain konsumierte, insbesondere anlässlich der erwähnten Übernachtung in Flamatt, stellt auch die Vorinstanz fest. Aus dieser Tatsache und der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung oder den festgestellten Umständen (Urteil S. 34 ff.) oder insbesondere aus den vom Beschwerdeführer 2 vorgetragenen abweichenden Versionen ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte für alternative Sachverhalte und keine unüberwindlichen Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO), die es verbieten würden, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen (Beschwerde S. 11).
| 39 |
4.3. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, der Antrag, wonach die Beweise wegen fehlender Genehmigung eines Zufallsfundes unverwertbar seien, habe bei der Vorinstanz kein Gehör gefunden. Nach der Erstinstanz stehe der Verkauf von 11.5 Gramm Kokain in einem sachlichen Zusammenhang mit der angeordneten Observation und Echtzeitüberwachung im Hinblick auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG sowie weitere derartige Delikte und sei von dieser abgedeckt. Die Vorinstanz begnüge sich damit, darauf zu verweisen, und führe ergänzend (im Ergebnis) aus, es handle sich nicht um einen Zufallsfund, weil die Einzelhandlung im Kollektivdelikt aufgehe. Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, es gehe dabei nicht um den Verkauf der 1.4 kg Kokain, da dieses von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Der Vorinstanz entgehe, dass er separat vom Hauptvorwurf und auch nur gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt worden sei (vgl. oben Sachverhalt A.b, Dispositiv-Ziff. 2), und sie verkenne, dass es um einen Zufallsfund aus der Überwachung seines Mobiltelefons gehe. Das sei von der ursprünglichen Überwachungsanordnung nicht gedeckt. Diese Genehmigung sei nicht erfolgt. Eine einfache Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sei keine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO. Die Fernwirkung von Beweisverboten gelte gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO für alle Folgebeweise. Nur aufgrund der abgehörten Gespräche sei diese Observation durchgeführt worden. Aus diesem Grunde seien die Erkenntnisse aus der Observation und natürlich die anschliessend durchgeführte Einvernahme aus den Akten zu weisen. Eine Verurteilung scheitere ebenfalls am Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO, da lediglich ein Verkauf angeklagt sei, obwohl es sich um eine Vermittlung handeln würde.
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Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer 2 sei angeklagt worden, eine Menge von 11.5 Gramm (brutto) Kokaingemisch zum Preis von Fr. 650.-- veräussert zu haben (Urteil S. 47). Die Vorinstanz stellt weiter fest, ihr lägen neben dem Anzeigerapport, die Observation, der Amtsbericht sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung vor, ferner die Aussagen des Beschwerdeführers 2 und die Einvernahme des Käufers D.________. Die Vorinstanz referiert die Vorbringen der Verteidigerin (die den oben zitierten Beschwerdevorbringen entsprechen), verweist auf die Erstinstanz und weist ergänzend nochmals darauf hin, dass die Verfügung vom 28. April 2016, mit welcher die Kantonspolizei mit der Observation beauftragt worden war, nicht nur den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG vom 10. Dezember 2015 umfasst habe, sondern auch weitere derartige Delikte. Eine Überwachungsanordnung beziehe sich auf eine bestimmte Straftat. Häufig gehe es dabei um ein Kollektivdelikt, etwa den Handel mit Betäubungsmitteln. Bei dieser Konstellation handle es sich auch bei erst nach der Anordnung der Überwachung begangenen Einzeltaten nicht um Zufallsfunde, weil sie im Kollektivdelikt aufgingen (mit Hinweis auf THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N. 5 zu Art. 278 StPO). Es handle sich mithin nicht um einen Zufallsfund, sondern um ein Einzeldelikt, welches im Kollektivdelikt aufgehe und damit von der Anordnung der Observation abgedeckt sei. Dasselbe gelte für die Folgebeweise, insbesondere die Aussage von D.________. Die erhobenen Beweise seien verwertbar (Urteil S. 49).
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Mit der zitierten Kommentarmeinung setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinander. Er wurde unbestreitbar zu Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG überwacht. Werden dabei auch Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG entdeckt, sind diese vom Überwachungsauftrag gedeckt.
| 42 |
Schliesslich stellt die Vorinstanz zum Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG fest (oben Sachverhalt A.b, Dispositiv-Ziff. 2), die reine Wirkstoffmenge der 11.5 Gramm Kokaingemisch habe 3.45 Gramm Kokain betragen. Der Tatbestand des Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei erfüllt (Urteil S. 56). Der Beschwerdeführer 2 legt nicht dar, weshalb von einer Vermittlung auszugehen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
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4.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
| 44 |
5. Beide Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Praxisgemäss sind die aufzuerlegenden Gerichtskosten angesichts der für die Beschwerdeführer 1 und 2 jeweils anzunehmenden Mittellosigkeit herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerdeverfahren 6B_1197/2019 und 6B_1199/2019 werden vereinigt.
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2. Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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3. Beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4. Dem Beschwerdeführer 1 werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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5. Dem Beschwerdeführer 2 werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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