BGer 6B_15/2020 | |||
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BGer 6B_15/2020 vom 05.05.2020 |
6B_15/2020 |
Urteil vom 5. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. November 2019 (SST.2019.104).
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Sachverhalt: | |
A. Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte am 8. Mai 2017 den türkischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1989) wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Das Bundesgericht wies die gegen diese Verurteilung erhobene Beschwerde ab (Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018).
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B. Das Bezirksgericht Baden verurteilte am 19. Februar 2019 A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Anrechnung von 58 Tagen Untersuchungshaft) und zu einer Busse von Fr. 200.--.
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Es verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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C. A.________ focht mit Berufung (im Ergebnis) die Landesverweisung an und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.
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Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 20. November 2019 die vom Bezirksgericht angeordnete Landesverweisung.
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D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Landesverweisung abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass von einer Katalogtat auszugehen ist. Er wendet aber ein, es könne der Einschätzung nicht gefolgt werden, dass eine Rückweisung in die Türkei keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bedeuten würde.
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Die Vorinstanz halte fest, dass seine Kernfamilie und "offenbar auch ein Grossteil der übrigen Familie" in der Schweiz lebten; insgesamt sei "von einem soweit und zumindest aktuell stabilen familiären Verhältnis zur eigentlichen Kernfamilie auszugehen", die Solidität der familiären Bindung zur Kernfamilie sei als "insgesamt tendenziell unterdurchschnittlich zu qualifizieren". Das sei nicht nachvollziehbar. Nur das Verhältnis zum Stiefvater sei stark belastet, weil ihn dieser ausgegrenzt und misshandelt habe. Seine Ehefrau sei Schweizerin und Mutter eines Kindes. Sie hätten am 25. Januar 2019 geheiratet. Er habe bei der Hafteinvernahme und der Schlusseinvernahme die Beziehung zu seiner damaligen Partnerin nicht erwähnt, weil er habe vermeiden wollen, dass sie in seine Strafsache miteinbezogen werde. Die Vorinstanz schliesse, "dass die Ehe vorab im Hinblick und unter dem Eindruck der drohenden Landesverweisung geschlossen" worden sei. Sie hätten aber nur deshalb nicht zusammengelebt, weil er sich in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befunden habe. Es könne nicht angehen, mit blossen Vermutungen auf eine Scheinehe zu schliessen. Er wolle die Ehe weiterführen. Zudem nehme die Vorinstanz an, es habe weder eine finanzielle noch tatsächliche berufliche Integration stattgefunden. Tatsächlich habe er einen Schuldenberg von Fr. 30'000.-- und bis zum Antritt der vierjährigen Freiheitsstrafe keine Ausbildung in Angriff genommen. Es sei aber in die Zukunft zu schauen. Im Strafvollzug habe er erstmals Gelegenheit zu einer Ausbildung. Inzwischen leide er an einer chronischen Darmentzündung. Er sei einsichtig.
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Angesichts der beiden Verurteilungen, insbesondere jener vom 8. Mai 2017, sei sicherlich nicht kritiklos von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Er habe erstmals zwei Freiheitsstrafen zu verbüssen. Dieser Strafvollzug mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung sei nicht auszublenden. Er erhalte erstmals eine eigentliche Erziehung. Die Vorinstanz negiere den Resozialisierungseffekt.
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1.2.
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1.2.1. Die Vorinstanz führt aus, anlässlich der Hafteröffnung am 24. November 2017 habe der Beschwerdeführer erklärt, keine Kinder und auch keine Freundin zu haben. Ferner habe er angegeben, er beherrsche Deutsch und Türkisch in Wort und Schrift. Er habe immer auf dem Bau gearbeitet und habe Schulden/Betreibungen von rund Fr. 35'000.--. Er verfüge über die C-Bewilligung.
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Der 30-jährige Beschwerdeführer lebe seit seiner Geburt in der Schweiz. Er habe während des Vollzugs am 25. Januar 2019 und damit rund einen Monat vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geheiratet. Seine Ehefrau lebe in der Schweiz. Sie sei Schweizer Bürgerin und habe ein Kind. Sie hätten bis anhin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich als Paar bzw. Familie (zusammen) gelebt (Urteil S. 8). Es sei mehr als fraglich, ob bis heute eine solide eheliche Beziehung gewachsen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Freundin und heutige Ehefrau im Untersuchungsverfahren nicht erwähnt habe. Die Umstände wiesen stark darauf hin, dass die Ehe unter dem Eindruck der drohenden Landesverweisung geschlossen worden sei. So oder so seien keine Umstände oder Hinweise erkennbar, welche auf ein tatsächliches Familienleben des Paares deuteten. Die Beziehung erscheine weder gefestigt, noch würde eine Landesverweisung in ein tatsächliches Familienleben eingreifen. Für beide Ehegatten scheine es vorstellbar, ihre Ehe auch über die räumliche Distanz zu leben (Urteil S. 9). Namentlich bezüglich seiner sonstigen Familie erscheine seine Glaubhaftigkeit nicht besonders hoch (Urteil S. 9 f.). Ein Freundes- oder Bekanntenkreis und/oder Aktivitäten irgendwelcher Art, die auf eine hiesige soziale Integration schliessen liessen, seien nicht erkennbar und würden auch nicht behauptet. Ausserdem habe er sich weder um eine Ausbildung bemüht noch könne er seinen Lebensunterhalt finanzieren (Urteil S. 10 f.). Seine Integration sei weder in sozialer, finanzieller noch in beruflicher Hinsicht gegeben. Der durch eine Landesverweisung bewirkte Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden, welche sich aber praktisch einzig daraus ergebe, dass er hier geboren und aufgewachsen sei, nicht aber daraus, dass die Landesverweisung eine "nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person" beeinträchtigen würde (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4), und auch nicht daraus, dass ein tatsächliches Familienleben oder solide familiäre, soziale oder kulturelle Bindungen zum Gastland betroffen wären (Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, Kriterien 5 und 10). Die Gesamtumstände liessen eine Rückweisung in die Türkei für den Beschwerdeführer nicht als schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB erscheinen. Er sei deshalb des Landes zu verweisen (Urteil S. 12).
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1.2.2. Selbst wenn (ganz knapp) ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen (Urteil S. 12).
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Der Beschwerdeführer habe sich bei der Anlasstat (dazu Urteil S. 13) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Bei solchen Straftaten zeige sich die Rechtsprechung hinsichtlich einer Ausweisung besonders streng (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Drogenhandel führe von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer habe die Tat zwar von Anfang an gestanden, jedoch habe aufgrund der Observation und der Sicherstellungen bei der Hausdurchsuchung eine erdrückende Beweislage bestanden (Urteil S. 11).
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Nebst der 20-monatigen Freiheitsstrafe des Anlassurteils bestünden vier im Strafregister eingetragene Vorstrafen vom 7. Dezember 2010, 16. September 2015, 8. Mai 2017 sowie 10. Januar 2018 und zudem 24 im Zeitraum April 2008 bis Dezember 2018 gegen ihn ergangene Strafbefehle. Er habe damit seine Haltung manifestiert, nicht gewillt zu sein, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz zu respektieren, womit er auch einen gesetzlichen Widerrufsgrund gemäss Ausländerrecht gesetzt habe (Urteil S. 12). Ins Gewicht falle die Verurteilung vom 8. Mai 2017 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe betreffend im Zeitraum Juli 2017 bis November 2017 begangene Straftaten, wobei es sich nach aktuellem Recht ebenfalls um Katalogtaten handeln würde (oben Sachverhalt A). Die im Anlassurteil abgeurteilten Straftaten habe er unmittelbar nach Ausfällung des obergerichtlichen Strafurteils vom 8. Mai 2017 und während des diesbezüglich hängigen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens begangen. Er habe sich mithin nachweislich von Strafverfahren unbeeindruckt gezeigt. Das Urteil vom 7. Dezember 2010 habe diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) betroffen, das Urteil vom 16. September 2015 sei wegen Verstössen gegen dieselben Gesetze ergangen, das Urteil vom 10. Januar 2018 habe Widerhandlungen gegen das BetmG und einen Widerruf zum Gegenstand gehabt. Zusätzlich seien die 24 weiteren Strafbefehle ergangen. Er habe sich bei der Tatbegehung in keiner Notlage befunden. Es sei eine Steigerung der strafrechtlichen Skrupellosigkeit festzustellen (Urteil S. 14).
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Der Beschwerdeführer verweise grundsätzlich richtig auf eine schwierige Kindheit, doch müsse dies als ein nachgeschobener Rechtfertigungsversuch qualifiziert werden. Positiv sei zu vermerken, dass er sich freiwillig einer deliktorientierten Psychotherapie unterziehe. Eine eigentliche biografische Kehrtwende sei jedoch nicht erkennbar. Es sei von einer ungünstigen Legalprognose und einer besonderen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit auszugehen (Urteil S. 15 f.). Die Umstände, welche hinsichtlich des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz zu würdigen seien, entsprächen in weiten Teilen jenen, welche oben bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen gewesen seien (mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.4.2). Die Vorinstanz kommt bei der erneuten Prüfung dieser Umstände zum Ergebnis, dass die Berufung unbegründet und der Beschwerdeführer des Landes zu verweisen sei (Urteil S. 18).
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1.3.
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1.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress StGB). Zu diesen strafbaren Handlungen zählt die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der Beschwerdeführer wurde im Anlassurteil wegen Begehung dieser Katalogtat zu 20 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Er ist folglich obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen. Das Gesetz ist klar: Ist der Tatbestand erfüllt, so soll die Rechtsfolge eintreten (JESCHECK/WEIGEND, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Aufl. 1996, S. 49).
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1.3.2. Das Gericht kann "ausnahmsweise" von einer Landesverweisung absehen, wenn diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist (3) der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, publ. in Pra 2019 70 698; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls ist der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5).
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1.3.3. Bei den "Anderen Massnahmen" des StGB, zu denen die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB gehört, gilt - wie bei jeder strafrechtlichen Massnahme -, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der verurteilten Person bei einer geeigneten und notwendigen Massnahme nicht unverhältnismässig ist (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 56 StGB). Die Härtefallklausel garantiert diese Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.1). Sie ist aber nach der Gesetz gewordenen Intention des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Landesverweisung ist primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2), weshalb auch aus diesem Grunde für die Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB strengere Voraussetzungen gelten.
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1.3.4. Ein "schwerer persönlicher Härtefall" im Sinne des Gesetzes ist erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben anzunehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen
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1.4.
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1.4.1. Der Beschwerdeführer macht (formell) keine willkürliche Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz geltend, legt seinen Rügen gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung indessen eine abweichende Würdigung und Reelativierung des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts zugrunde. Hierauf ist mangels qualifizierter Willküranfechtung nicht einzutreten (vgl. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.3 f.).
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1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz prüft die Frage eines Härtefalls in umfangreichen Erwägungen. Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt. Wie die Vorinstanz festhält, zeigt sich die Rechtsprechung bei dieser Katalogtat hinsichtlich einer Ausweisung besonders streng (oben E. 1.2.2; Urteile 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2; 6B_50/2020 vom 3. März 2020 E. 1.4.2). Die Landesverweisung darf wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur wegen nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Katalogtaten angeordnet werden (Datum des Inkrafttretens von Art. 66a ff. StGB). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere Delinquenz bzw. früher ergangene Strafurteile (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist neben dem Anlassurteil vier im Strafregister eingetragene Vorstrafen und zudem 24 gegen ihn ergangene Strafbefehle auf (oben E. 1.2.2). Es ist von einer schlechten Legalprognose und mit der Vorinstanz von einer besonderen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Er ist im Anlassurteil zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" (Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]), d.h. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden (vgl. Urteile 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Das Verbrechen des Art. 19 Abs. 2 BetmG droht eine Mindeststrafe von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe an.
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1.4.3. Die Härtefallprüfung ist anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer beachtet weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, noch respektiert er die Werte der Bundesverfassung, noch nimmt er am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil (Art. 4 und 58a Abs. 1 lit. a, b und d AIG). Diese Integrationsbeurteilung bedarf der differenzierten Gesamtbetrachtung (MARC SPESCHA, in derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 58a AIG). Dass der Beschwerdeführer diese Integrationserfordernisse nicht beachtete, ist offensichtlich. Bei der von ihm behaupteten "biografischen Kehrtwende" (zu diesem Konzept Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3 mit Hinweis) handelt es sich um eine blosse Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet. Eine tatsächliche Integration des inzwischen 30-jährigen Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht feststellbar, sie ist weder in sozialer, finanzieller, beruflicher noch familiärer Hinsicht gegeben. Der durch eine Landesverweisung bewirkte Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers ist, wie die Vorinstanz annimmt, zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden. Ein ausnahmsweises Absehen von der obligatorischen Landesverweisung setzt einen "schweren persönlichen Härtefall" voraus. Dieser lässt sich unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2) offenkundig nicht annehmen. Unter dem Titel des Familienlebens (ausführlich Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3) deuten die Umstände darauf hin, dass die Ehelichung einer Schweizer Bürgerin mit einem Kind aus dem Gefängnis heraus unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einer Besserstellung angesichts der drohenden Landesverweisung zugeschrieben werden könnte (oben E. 1.2.1). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spricht die Vorinstanz aber nirgends von einer "Scheinehe" (oben E. 1.1). Hingegen stellt sie fest, so oder so seien keine Umstände oder Hinweise erkennbar, welche auf ein tatsächliches Familienleben des Paares deuteten. Eine "nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung" ist angesichts des massgebenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Ein Kindesverhältnis zum Beschwerdeführer wird weder im Urteil noch in der Beschwerde thematisiert, sodass daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann (vgl. Urteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.4; 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 sowie E. 6.4 zur SIS-Ausschreibung; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 f. sowie Urteil 2C_783/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.2). Indes besteht eine zivilrechtlich geschlossene Ehe, so dass sich der Beschwerdeführer auf die Gewährleistungen von Art. 8 EMRK im Prinzip berufen kann. Diese blosse Rechtstatsache hindert nicht bereits eine Landesverweisung. Der Eingriff in die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers ist angesichts seiner fortgesetzten Delinquenz und völlig fehlenden Integration auch unter dem Titel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8). Die Staaten sind völkerrechtlich denn auch berechtigt, Delinquenten auszuweisen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.2; Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
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1.4.4. Ebenso wenig steht der dritte Gesichtspunkt der Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB (oben E. 1.3.2) einer Landesverweisung entgegen. Es liegt eine völlig andere Konstellation als jene im Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 vor. Es lässt sich nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annehmen (Urteil 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Massgebend sind auch hier die Integrationskriterien. Das Aufwachsen in der Schweiz bildet dabei ein starkes Indiz. Dieser "besonderen Situation" ist nach dem Gesetz Rechnung zu tragen. Mit zunehmendem Alter verliert diese besondere Situation an Gewicht und das Erfüllen der Integrationserfordernisse wird massgeblich. Da der inzwischen 30-jährige Beschwerdeführer diese Anforderungen in keiner Weise erfüllt, kommt dem dritten Gesichtspunkt der Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB keine weitere Bedeutung zu (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; Urteil 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.3).
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1.4.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst wenn knapp ein Härtefall zu bejahen wäre, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen, angesichts seiner beharrlichen und trotz zahlreicher Strafverfahren unbeirrt und uneinsichtig fortgeführten langjährigen Delinquenz und der Abwesenheit eines jeden Bestrebens, irgendwelche Integrationserfordernisse zu erfüllen. Der Eingriff in seine Grundrechtsposition ist angesichts dieser Tatsachen auch unter dem Titel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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