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Informationen zum Dokument  BGer 6B_932/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_932/2019 vom 05.05.2020
 
 
6B_932/2019
 
 
Urteil vom 5. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Bezirksgericht Meilen,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Revision (Ehrverletzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2019 (SR180025-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 28. Mai 2013 fand vor dem Bezirksgericht Meilen die Hauptverhandlung gegen A.________ betreffend Ehrverletzung statt. Nachdem sie nicht erschienen war, wurde sie am 29. Mai 2013 wegen mehrfacher Verleumdung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.
1
Am 12. Juli 2013 verlangte A.________ beim Bezirksgericht Meilen eine neue Beurteilung, weil sie nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 3. September 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 11. September 2014 nicht ein (Verfahren 6B_638/2014).
2
Weiter trat das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2014 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen erhobene Berufung von A.________ nicht ein, weil die Berufungsanmeldung zu spät erfolgte. Das Bundesgericht wies die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_618/2014).
3
A.b. Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ am 24. Mai 2018 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung von A.________ infolge Rückzugs nicht eingetreten.
4
 
B.
 
A.________ stellte am 16. November 2018 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013.
5
Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 2. Juli 2019 ab.
6
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und zur Gutheissung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7
 
D.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bezirksgericht Meilen, B.________ und C.________ liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Offensichtlich verspätet ist daher die sinngemässe Rüge, die am Beschluss vom 2. Juli 2019 beteiligten Richter seien befangen. Ausserdem ist ein Richter nicht alleine deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien entschieden hat (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; je mit Hinweisen).
9
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, im Abwesenheitsverfahren am Bezirksgericht Meilen seien ihre Teilnahme- und Verfahrensrechte verletzt worden, oder wenn sie zum Beispiel ausführt, das Bezirksgericht Meilen sei örtlich nicht zuständig gewesen ausserdem habe sie sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren lediglich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 und damit alleine das Revisionsverfahren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
10
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz nehme in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO an, es liege kein Revisionsgrund vor. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle zu Unrecht fest, dass das Bezirksgericht Winterthur bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandsmerkmals "wider besseres Wissen" die äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungssätze (teilweise) anders würdige, als früher das Bezirksgericht Meilen, sei rechtlicher Natur. Der Sachverhalt, den das Bezirksgericht Meilen als erstellt erachtet habe, sei eben nicht nachgewiesen. Es sei keine abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts erfolgt, da das Bezirksgericht Meilen ihre Sachverhaltsdarlegungen nicht gekannt habe. In den beiden Strafverfahren sei es um den identischen Sachverhalt, d.h. dieselben Äusserungen bzw. Vorwürfe gegangen. Es bestehe ein unverträglicher Widerspruch zwischen den Strafentscheiden, da das Bezirksgericht Meilen ein Handeln wider besseres Wissen bejahe, während das Bezirksgericht Winterthur es verneine.
11
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bezirksgericht Meilen habe zu beurteilen gehabt, ob sich der in der Privatstrafklage vom 25. September 2009 umschriebene Sachverhalt erstellen lasse. Die Anklage gegen die Beschwerdeführerin habe sich auf die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 beschränkt. Das Bezirksgericht Meilen habe den Sachverhalt als erstellt erachtet, da die Beschwerdeführerin nie bestritten habe, die fraglichen schriftlichen Äusserungen verfasst zu haben. Die ergänzende Strafanzeige liege als Beweismittel vor. Darin würden die Beschwerdeführerin und ihr Bruder der Beschwerdegegnerin 2, deren Lebenspartner sowie deren Rechtsvertreter vorwerfen, einen Betrug und mehrfache Falschbeurkundungen begangen zu haben. In ihrer rechtlichen Würdigung komme das Bezirksgericht Meilen zum Schluss, die ergänzende Strafanzeige enthalte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Bei der Prüfung des "wider besseres Wissens" bzw. des direkten Vorsatzes bezüglich der Unwahrheit der getätigten Äusserungen halte das Bezirksgericht Meilen fest, die Beschwerdeführerin sei an der Erbenversammlung nicht in einen Irrtum versetzt worden. Sie sei aufgrund ihrer Reaktionen, d.h. ihrer Email und derjenigen ihres Bruders, von einer unverbindlichen Zusicherung der Übernahme der zur Erbmasse gehörenden Liegenschaft durch die Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen. Aus der Email-Korrespondenz der Miterben gehe hervor, dass keiner von ihnen davon ausgegangen sei, dass die jeweils mitgenommenen Sachen (Schmuck aus der Erbmasse) zu Eigentum übernommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe den Vorwurf des Betrugs wider besseren Wissens erhoben und sich damit der Verleumdung schuldig gemacht. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Falschbeurkundung beim Erbenversammlungsprotokoll. Schliesslich habe das Bezirksgericht Meilen auch die Vorwürfe der mangelnden Fähigkeit des Lebenspartners der Beschwerdegegnerin 2 zur Finanzierung der Liegenschaft als haltlos erachtet, da die vom Bruder der Beschwerdeführerin eingeholten Steuerdaten klar zeigen würden, dass Ersterer durchaus in der Lage gewesen wäre, die Liegenschaft zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe auch diese Vorwürfe wider besseren Wissens zur Anzeige gebracht. Das Bezirksgericht Meilen bejahe bezüglich sämtlicher ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige das Tatbestandsmerkmal "wider besseres Wissen" und spreche die Beschwerdeführerin der mehrfachen Verleumdung schuldig (Beschluss S. 6 ff. E. 3).
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Weiter stellt die Vorinstanz fest, das Bezirksgericht Winterthur habe zu beurteilen gehabt, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige vom 19. November 2008 und der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe, denn die verzeigten Personen seien aktenkundig als Nichtschuldige zu betrachten. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung habe das Bezirksgericht Winterthur festgehalten, in den Akten fänden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer Übernahmezusicherung für die Liegenschaft ausgegangen sei. An der Hauptverhandlung habe sie indes Unterlagen eingereicht, die für eine gegenteilige Annahme sprechen würden, nämlich dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin bei der Erbenversammlung eine bindende Übernahmeofferte abgegeben habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich die Beschwerdeführerin getäuscht gefühlt habe, als der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe verlauten lassen, Letztere sei doch nicht bereit, die Liegenschaft zu übernehmen. Entsprechend sei zumindest denkbar, dass die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen sei, das vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 erstellte Protokoll der Erbenversammlung stimme nicht mit dem damals Besprochenen überein. Sodann könne der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass die Schmucksachen nur zur Aufbewahrung an die Beschwerdegegnerin 2 übergeben worden seien. Nicht erwiesen sei zudem, dass die Beschwerdeführerin gesicherte Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdegegnerin 2 gehabt habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob er die Finanzierung der Nachlassliegenschaft an die Beschwerdegegnerin 2 mittels eines Darlehens hätte gewährleisten können. Das Bezirksgericht Winterthur verneine demnach ein Handeln wider besseren Wissens und spreche die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei (Beschluss S. 8 ff. E. 4).
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Die Vorinstanz erwägt, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 sei unter der Herrschaft des inzwischen aufgehobenen Privatstrafklageverfahrens ergangen. Deshalb würden zwei Strafentscheide über den (teilweise) gleichen Lebenssachverhalt bestehen. Sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Bezirksgericht Winterthur hätten (unter anderem) aufgrund der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ein Handeln der Beschwerdeführerin zu beurteilen gehabt, indes aufgrund anderer Anklagen bzw. zu beurteilenden Straftatbeständen. Sowohl der Tatbestand der Verleumdung als auch derjenige der falschen Anschuldigung würden in subjektiver Hinsicht aufgrund des Tatbestandsmerkmals "wider besseres Wissens" einen direkten Vorsatz voraussetzen. Das Vorliegen eines Handelns "wider besseres Wissens" bzw. direkt vorsätzlichen Handelns könne, soweit sich die beschuldigte Person nicht geständig zeige, regelmässig nur anhand äusserer Umstände und feststellbarer Indizien sowie Erfahrungsregeln ermittelt werden, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden. Bei der Beurteilung der Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals hätten beide Gerichte demnach teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungswerte zurückgegriffen und hätten diese unterschiedlich gewürdigt. Dabei handle es sich jedoch um keinen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, da es sich ausschliesslich um rechtliche Erwägungen handle, ob der subjektive Tatbestand der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung im Sinne eines direkten Vorsatzes erfüllt sei. Es sei eine Rechtsfrage, ob anhand der äusseren Umstände der Schluss gezogen werden könne, ob die Beschwerdeführerin die ergänzende Strafanzeige wider besseren Wissens erhoben habe oder nicht, und damit eine Verleumdung und/oder eine falsche Anschuldigung begangen habe. Dass das Bezirksgericht Winterthur die äusseren Umstände teilweise anders würdige, als das Bezirksgericht Meilen dies getan habe, sei mithin rechtlicher Natur. Im Übrigen lasse sich auch von keiner Unverträglichkeit sprechen, da den Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur entnommen werden könne, dass gewisse Anhaltspunkte für die Unwahrheit der Äusserungen bestanden hätten, jedoch aufgrund der an der Hauptverhandlung beigebrachten Unterlagen der Beschwerdeführerin und ihren Ausführungen kein direkter Vorsatz bzw. Handeln wider besseres Wissens rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung genüge es nicht, wenn die Beschwerdeführerin es bloss für möglich halte, dass ihre Behauptungen falsch seien. Schliesslich seien unterschiedliche rechtliche Erwägungen über den zumindest teilweise gleichen Lebenssachverhalt einer Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zugänglich. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin sei demnach abzuweisen (Beschluss S. 9 ff. E. 5).
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2.3.
 
2.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Diese Bestimmung stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 63 zu Art. 410 StPO; LAURA JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 410 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1598; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 410 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 87 f. zu Art. 410 StPO). Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4).
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Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (BGE 144 IV 121 E. 1.1-1.6 mit Hinweisen). In Bezug auf einen Strafbefehl hielt das Bundesgericht fest, dass es anders als in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht massgebend sei, ob sich der spätere Entscheid auf Tatsachen stütze, die dem Betroffenen von Anfang an bekannt gewesen seien, die er im ersten Verfahren ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, wenn das spätere Urteil in unverträglichem Widerspruch zu einem zuvor ergangenen Strafbefehl stehe. Dass der Verurteilte die Möglichkeit gehabt hätte, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben und diese nicht zu begründen gewesen wäre, schliesse eine Revision aufgrund eines anderslautenden späteren Entscheids nicht aus. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO solle ungeachtet des Grundes hierfür verhindern, dass sich zwei Strafentscheide in unverträglichem Widerspruch gegenüberstünden, so dass einer von ihnen notwendigerweise falsch sein müsse (Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2015 E. 1.4; vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 87 zu Art. 410 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1598).
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2.3.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).
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Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Bei der Verleumdung muss sich der Vorsatz nicht nur auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, sondern auch auf die Unwahrheit der Äusserung (vgl. Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).
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2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Äusserungen bzw. Vorwürfe der Beschwerdeführerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 den gleichen Lebensvorgang betrifft wie das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018. Das Bezirksgericht Meilen erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt, bejahte bezüglich sämtlicher ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige das Tatbestandsmerkmal wider besseres Wissen und sprach die Beschwerdeführerin der mehrfachen Verleumdung schuldig. Hingegen kam das Bezirksgericht Winterthur zum Schluss ein Handeln wider besseres Wissen sei nicht erwiesen und sprach die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Dass in den beiden Verfahren nicht die gleichen Tatbestände zu beurteilen waren, ist nicht massgebend. In subjektiver Hinsicht wird sowohl bei der Verleumdung als auch bei der falschen Anschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen vorausgesetzt. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, bei der Beurteilung der Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals hätten beide Gerichte teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungswerte zurückgegriffen und hätten diese unterschiedlich gewürdigt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz handelt es sich dabei aber nicht um eine rechtliche Würdigung. Die beiden Gerichte nahmen vielmehr hinsichtlich der Frage, was die Beschwerdeführerin wusste und wollte (E. 2.3.3), eine unterschiedliche Würdigung vor. Als das Bezirksgericht Winterthur - im Gegensatz zum Bezirksgericht Meilen - zum Schluss kam, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin wider besseres Wissens handelte, war sie noch nicht bei der Rechtsfrage angelangt, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen ein direkter Vorsatz vorlag. Damit handelt es sich vorliegend nicht um den Fall einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung im subjektiven Bereich, welche nicht genügt, um einen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1599). Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 - Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Verleumdung - steht in unverträglichem Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 - Freispruch der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung.
20
 
3.
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen einzugehen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 A bs. 4 BGG). Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin beantragt keine Parteientschädigung.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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