BGer 1B_422/2019 | |||
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BGer 1B_422/2019 vom 06.05.2020 |
1B_422/2019 |
Urteil vom 6. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Obwalden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Kostenauferlegung im kantonalen Beschwerdeverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Juli 2019 (BS 19/003/SKE).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden führt eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die Einwohnerregisterverordnung, des Erschleichens von Ausweisen sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.
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Am 15. Februar 2019 lud die Staatsanwaltschaft B.A.________ auf den 13. März 2019 zur Einvernahme vor.
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B. Dagegen erhoben die Eheleute A.A.________ und B.A.________ sinngemäss Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden.
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Am 11. März 2019 wies der Gerichtspräsident II des Obergerichts das sinngemäss gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Die Kosten seiner Verfügung verlegte er auf das Hauptverfahren.
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Am 24. Juli 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Es auferlegte A.A.________ und B.A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'096.20.
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C. A.A.________ und B.A.________ führen beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2019 aufzuheben; das Verfahren sei an dieses zurückzuweisen zur Festsetzung der Gebühr der Abschreibung; es seien keine weiteren Kosten aufzuerlegen.
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D. Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Obergericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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A.A.________ und B.A.________ haben dazu keine Stellung genommen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
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Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
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Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer muss, sofern das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, inwiefern ihnen der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen können soll. Dies ist auch nicht offensichtlich. Die Fristversäumnis vor Vorinstanz ("falls es sie gegeben hat", was zutrifft) bestreiten sie ausdrücklich nicht (Beschwerde S. 3). Sie richten sich gegen die vorinstanzliche Kostenauferlegung von Fr. 1'096.20, die sie als willkürlich hoch erachten. Nach der Rechtsprechung verursacht die Kostenauferlegung in einem Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 f.; je mit Hinwiesen).
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Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
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2. Die Beschwerdeführer ersuchen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Das Gesuch kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Beschwerdeführer tragen damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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