BGer 6B_1309/2019 | |||
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BGer 6B_1309/2019 vom 06.05.2020 |
6B_1309/2019 |
Urteil vom 6. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ludovic Tirelli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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2. B.________,
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3. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Pierre-Dominique Schupp,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Ehrverletzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 11. Oktober 2019 (BK 19 310).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 11. Juli 2017 verfassten B.________ und C.________ einen Brief zu Handen einer grösseren Anzahl von Mitgliedern der Gewerkschaft D.________ mit folgendem Inhalt: "Besten Dank für Euer Schreiben vom 7. Juli 2017 betreffend die Situation von A.________. Wir können Euch versichern, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von A.________ nicht leichtfertig erfolgt ist. Unsere internen Untersuchungen, aber auch die uns zur Kenntnis gebrachten Elemente aus dem Untersuchungsverfahren haben leider gezeigt, dass die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit leider nicht mehr gegeben ist. Es ist nämlich weitgehend erstellt, dass A.________ und ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter in betrügerischer Absicht gehandelt und dem Ansehen der Gewerkschaft D.________ mit ihrem Verhalten massiv geschadet haben. In Anbetracht des laufenden Verfahrens bitten wir um Verständnis, wenn wir in dieser Angelegenheit keine weiteren Anhaben machen können. [...] Auch wir bedauern die Angelegenheit und hätten uns gewünscht, dass so etwas nie geschehen wäre. Allerdings zeigt uns der heute bekannte Sachverhalt, dass auch langjährige Mitarbeiter fehlbar und vor kriminellen Machenschaften nicht gefeit sind. Wir hoffen auf Euer Verständnis, dass wir alles vorkehren müssen, um unsere Organisation zu schützen und damit auch die Interessen unserer hart arbeitenden Mitglieder sowie die unserer loyalen und ehrlichen Mitarbeiter."
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A.________ erstattete am 10. Oktober 2017 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Ehrverletzung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Strafverfahren gegen B.________ und C.________ am 19. Juni 2019 ein.
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B. | |
A.________ führte vor dem Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Obergericht wies die Beschwerde am 11. Oktober 2019 ab.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts vom 11. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Strafverfahrens sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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2. | |
2.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimation aus, er habe sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Aufgrund der ehrenrührigen Äusserungen im Schreiben vom 11. Juli 2017 sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden. Seine Glaubwürdigkeit und sein Ansehen hätten Schaden genommen. Er beabsichtige daher, eine Genugtuung von den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu fordern. Damit sei offensichtlich, dass sich der angefochtene Beschluss auf seine Zivilforderungen auswirke und er sei zur Beschwerde legitimiert.
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2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aufgrund der behaupteten Straftat Schadenersatzansprüche zustehen sollten. Aufgrund der im Raum stehenden Delikte ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche zustehen sollten. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, ihm stehe eine Genugtuung zu. Gemäss Art. 49 OR ist eine Genugtuung allerdings nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteil 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern er eine seelische Unbill erlitten haben soll, die das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt. Aufgrund der Art der im Schreiben vom 11. Juli 2017 gemachten Äusserungen ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die für eine Genugtuung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung gegeben sein könnte. Die Frage der Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde auch in der Sache unbegründet ist.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfahrenseinstellung. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie von Art. 2 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. c und Art. 324 StPO.
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3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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3.3. | |
3.3.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweis).
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Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3 mit Hinweis). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil 6B_1222/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).
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3.3.2. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2).
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Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweis). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1).
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3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 173 sowie Art. 174 StGB nicht gegeben seien. In Zusammenhang mit Art. 174 StGB macht er konkret geltend, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sich in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2017 nicht dahingehend äussern dürfen, dass er in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Die Strafuntersuchung habe sich zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens noch im Anfangsstadium befunden und seine Schuld sei noch nicht bewiesen gewesen. Auch dafür, dass er mit Vorsatz bzw. "betrügerischer Absicht" gehandelt haben soll, habe es keine Beweise gegeben.
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3.4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2019 fest, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten im Schreiben vom 11. Juli 2017 lediglich ausgeführt, es sei "weitgehend erstellt", dass der Beschwerdeführer in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Sie hätten darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, woraus sich ergebe, dass ein Freispruch nicht ausgeschlossen sei. Die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 gemachten Äusserungen seien vor diesem Hintergrund nicht unwahr, was eine Strafbarkeit nach Art. 174 StGB ausschliesse. Gleiches gelte für den zweiten Teil des Schreibens. Somit fehle es hinsichtlich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB an einer unwahren Äusserung sowie an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung des Vorsatzes.
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Die Vorinstanz übernimmt diese Würdigung und hält fest, die Staatsanwaltschaft habe rechtlich korrekt festgehalten, dass der Straftatbestand der Verleumdung nicht erfüllt sei, weil es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der unwahren Äusserung sowie am Vorsatz in Bezug auf ein "fälschliches Bezichtigen" fehle.
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3.4.2. Wie von den kantonalen Instanzen zutreffend ausgeführt, müssen die fraglichen Textpassagen in ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Aus dem Schreiben vom 11. Juli 2017 ergibt sich eindeutig, dass die Strafuntersuchung wegen Betrugs sowie weiterer Delikte noch hängig und von den zuständigen Behörden noch nicht abschliessend beurteilt worden war, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, es fehle an unwahren Äusserungen und am Vorsatz, weshalb von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden könne.
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3.5. Bezüglich Art. 173 StGB macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegner 2 und 3 könnten sich nicht auf den Gutglaubens- sowie den Wahrheitsbeweis berufen. Sie seien mit juristischen Angelegenheiten bestens vertraut und würden von einem internen Rechtsdienst unterstützt. Sie hätten daher Begriffe wie "weitgehend erstellt" und "betrügerische Absicht", welchen aus juristischer Sicht eine eindeutige Bedeutung zukomme, nicht verwenden dürfen. Beim Lesen des Schreibens habe man jedenfalls nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer werde bloss verdächtigt. Die Darstellung könne ohne Weiteres so verstanden werden, dass die Schuld des Beschwerdeführers bereits erstellt sei. Unter den genannten Umständen könne man nicht davon ausgehen, die Beschwerdegegner 2 und 3 seien subjektiv guten Glaubens gewesen.
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3.5.1. Die Staatsanwaltschaft bejahte in ihrer Einstellungsverfügung die Zulassung zum Entlastungsbeweis, was in der Folge nicht in Frage gestellt wurde. Die Beschwerdegegner 2 und 3 machten geltend, sie hätten ihrem Schreiben vom 11. Juli 2017 Informationen zugrundegelegt, die sie zwei Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 27. April 2017 und vom 2. Mai 2017 entnommen hätten. Zudem hätten sie Kenntnis von einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Waadt gehabt. Der Beschwerdeentscheid sei kurz nach Versand des Schreibens am 26. Juli 2017 ergangen. Die Vorinstanz gibt den Inhalt der erwähnten Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Waadt sowie des Entscheids des Kantonsgerichts Waadt wieder. Sie führt aus, darin würden die Sachverhaltselemente und Schlussfolgerungen - teilweise in der Möglichkeitsform - kurz dargestellt. Unter anderem werde erwähnt, dass Mitarbeiter der Gewerkschaft D.________ in das Strafverfahren involviert zu sein schienen und dass die unterschlagenen Gelder an die Inhaber der Kleinfirmen, an die zwei Gewerkschaftsmitarbeiter sowie an die Personen, die der Arbeitslosenkasse als fiktive Angestellte gemeldet worden seien, gegangen seien. Gestützt auf diese Informationen hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 das Schreiben vom 11. Juli 2017 so verfassen dürfen, wie sie es getan hätten, nämlich mit dem deutlichen Hinweis auf das noch hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft Waadt habe überdies für die Eröffnung einer Strafuntersuchung offensichtlich einen genügenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gehabt und bis anhin keine Gründe dafür gesehen, das Strafverfahren einzustellen. Damit würden die im Schreiben vom 11. Juli 2017 geäusserten Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer auf ernsthaften Anhaltspunkten beruhen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten den Beschwerdeführer in guten Treuen eines unehrenhaften - nämlich eventuell strafbaren - Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten dürfen. Weiter hätten sie die von dritter Seite erhaltenen Informationen nicht ohne Prüfung weitergegeben. Vielmehr hätten sie das Zumutbare unternommen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Insbesondere hätten sie versucht, Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu erhalten. Die Akteneinsicht sei ihnen aber verweigert worden. Käme es im vorliegenden Verfahren zu einer Anklage und einem Gerichtsverfahren, würden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für die beiden Beschwerdegegner resultieren. Die Verfahrenseinstellung sei daher zu Recht erfolgt.
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3.5.2. Aus den Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 27. April 2017 und vom 2. Mai 2017 und den Informationen zum Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Waadt ergab sich ohne Weiteres, dass gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Betrugs ein Strafverfahren geführt wurde. Zweifellos gingen die den genannten Quellen entnommenen Informationen weniger weit als die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2017. Dies betrifft die Angaben, wonach es weitgehend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer mit betrügerischer Absicht gehandelt habe und in kriminelle Machenschaften involviert sei. Da diese Äusserungen aber zusammen mit einem deutlichen Hinweis auf die laufende Strafuntersuchung erfolgten und der Gewerkschaft D.________ offensichtlich keinerlei Kompetenz zukommt, über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu urteilen, ist die fragliche Textpassage als Verdächtigung aufzufassen. Alles in allem erweisen sich die von den Beschwerdegegner 2 und 3 gemachten Äusserungen im Schreiben vom 11. Juli 2017 als zulässig, denn gestützt auf die Informationen aus den Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft und den Kenntnissen über das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Waadt hatten die Beschwerdegegner 2 und 3 ernsthafte Gründe, zu glauben, dass der Beschwerdeführer in strafbare Aktivitäten involviert war. Die Vorinstanz legt auch dar, inwiefern die Beschwerdegegner 2 und 3 versuchten, den Wahrheitsgehalt ihre Äusserungen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln (Akteneinsicht, interne Untersuchung) zu verifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm könne nicht nachteilig ausgelegt werden, dass er sich gegen das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegner 2 und 3 zur Wehr gesetzt habe, verfängt seine Argumentation nicht. Die Vorinstanz hält einzig fest, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten versucht, den Inhalt ihrer Äusserungen zu überprüfen und zu diesem Zweck beantragt, Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu erhalten. Die Akteneinsicht sei ihnen allerdings verweigert worden. Welches die Gründe des Beschwerdeführers dafür waren, die Akteneinsicht durch die Beschwerdegegner 2 und 3 zu verhindern, ist vorliegend nicht relevant.
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Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. So bezweifelt er zunächst, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 vor dem Verfassen des Schreibens vom 11. Juli 2017 Kenntnis von den Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft gehabt hätten. Im vorinstanzlichen Verfahren argumentierte der Beschwerdeführer ähnlich. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Pressemitteilungen seien zeitlich vor dem Schreiben der Beschwerdegegner 2 und 3 veröffentlicht worden. Der Beschwerdegegner 2 habe angegeben, die Pressemitteilungen am Tag vor der Einvernahme ausgedruckt zu haben, um diese vorlegen zu können. Aus dem Ausdrucksdatum der Pressemitteilungen könne nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Beschwerdegegner 2 und 3 geschlossen werden. Es scheine offenkundig, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 die Pressemitteilungen als Mitarbeiter der Gewerkschaft D.________ und angesichts ihrer Funktion innerhalb der Gewerkschaft damals auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten. Diese Argumentation ist überzeugend. Die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Argumentation, wonach die Beschwerdegegner 2 und 3 die Pressemitteilungen nicht zur Kenntnis genommen hätten, da diese auf Französisch erschienen seien, überzeugt hingegen nicht.
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Weshalb die Pressemitteilugen zwingend in den Anhang des Schreibens vom 11. April 2017 hätten gelegt werden müssen, erhellt ebenfalls nicht. Die Vorinstanz befasste sich auch mit dieser Rüge. Der Beschwerdeführer wiederholt den Einwand vor Bundesgericht, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Beschluss zu befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Argumentation des Beschwerdeführers kann daher nicht weiter eingegangen werden. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gewerkschaft D.________ eine interne Untersuchung durchgeführt hat.
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Nach dem Gesagten erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2 und 3 nicht als wahrscheinlicher als ein Freispruch. Indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung bestätigt, verletzt sie kein Bundesrecht.
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4. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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