BGer 6B_186/2020 | |||
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BGer 6B_186/2020 vom 06.05.2020 |
6B_186/2020 |
Urteil vom 6. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung; rechtliches Gehör; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. November 2019 (SB180502-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 7. Februar 2018 194 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgrad von 96%, d.h. 186 Gramm reines Kokain, von B.________ entgegengenommen und dieses an C.________ gegen Übergabe von Fr. 10'000.- verkauft zu haben.
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B. | |
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 3. Juli 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht Zürich ab.
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C. | |
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und Anschlussberufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. November 2019 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. Im Gegensatz zum Erstgericht ordnete es im Weiteren eine Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
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D. | |
A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2019 sei teilweise aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Landesverweisung und der Kostenfolgen zurückzuweisen. A.________ ersucht im Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er rügt, die Vorinstanz stelle den hierfür massgeblichen Sachverhalt lückenhaft, willkürlich und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör fest.
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1.2. Die Vorinstanz stützt sich für die Beurteilung der Landesverweisung auf folgende Umstände:
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Der Beschwerdeführer sei 1972 in Algerien geboren und aufgewachsen. Er habe dort acht Jahre die Schule besucht und danach eine sechsmonatige Ausbildung zum Coiffeur absolviert. 1993 habe er Algerien verlassen und sich in Deutschland und Italien aufgehalten. Im Jahr 1996 sei er in die Schweiz gekommen, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe. Seither lebe er mit ihr zusammen. Sie seien seit 1999 verheiratet und hätten drei Kinder, geb. 1999, 2001 und 2004. In der Familie lebe auch die Stieftochter des Beschwerdeführers, geb. 1985. Die drei gemeinsamen Kinder seien schweizerische Staatsangehörige, während seine Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung C verfüge. Zu seinen im Kanton Zürich wohnhaften zwei Brüdern und der Schwester habe der Beschwerdeführer alle drei bis vier Monate bzw. selten Kontakt. In seiner Freizeit begleite er seine Kinder ab und zu zu Terminen. Er selber habe fast keine Hobbies und schlafe tagsüber viel, da er nachts nicht schlafen könne. Obwohl er von seiner früheren Tätigkeit als selbständiger Coiffeur viele Leute kenne, habe er keinen nennenswerten Bekannten- oder Freundeskreis. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung versucht, die Fragen des Gerichts ohne eine Verdolmetschung und in deutscher Sprache zu beantworten. Dabei habe sich jedoch gezeigt, dass er nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge. Er lebe in geregelten Verhältnissen, sei in der Schweiz aber nur mässig integriert. Seine sozialen Kontakte würden sich hauptsächlich auf seine engere Familie beschränken. Die Namen und Geburtsdaten seiner beiden jüngeren Kinder habe er unterschiedlich angegeben. Zwei seiner Kinder seien bereits volljährig. Der Beschwerdeführer beschreibe die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht als besonders innig (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4 S. 31 f.).
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Im Heimatland Algerien würden noch die Eltern des Beschwerdeführers leben. Er selbst habe sich letztmals im Jahr 2018 in seiner Heimat aufgehalten. Auch wenn er seit rund 25 Jahren nicht mehr in Algerien lebe, sei er mit der Sprache und Kultur vertraut, weil er dort aufgewachsen sei und als Coiffeur gearbeitet habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers würden "überall" Verwandte leben. Namentlich lebe die Familie seiner Ehefrau in Algerien und wenn der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Heimat reise, wohne er je zur Hälfte bei der Schwiegermutter und bei seinen Eltern. Alle seine Geschwister hätten das Heimatland verlassen, wobei der Kontakt zu den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern sehr lose und zu den im Ausland wohnhaften Geschwistern kaum vorhanden sei. Für den Beschwerdeführer sei es zwar schwierig, aber nicht unmöglich, sich im Falle einer Landesverweisung in seiner früheren Heimat zurecht zu finden. Der Beschwerdeführer werde seine Erfahrung im angestammten Beruf und jene im Spitalbereich auch in seinem Heimatland einsetzen können. Zwar sei es einschneidend, dass seine Ehefrau und die Kinder ihm bei einer Landesverweisung nach Algerien folgen oder aber getrennt von ihm leben müssten. Indessen reiche eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu begründen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer alleiniger Ernährer seiner Familie. Indessen könnte diese auf behördliche Unterstützung zählen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4 S. 32 f.).
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Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spreche die von ihm ausgehende Gefahr für weitere Straftaten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus pekuniären Gründen gelte als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht im grösseren Stil im Drogenhandel tätig gewesen sei, so habe er gleichwohl 186 Gramm reines Kokain entgegengenommen und sogleich wieder veräussert. Die Drogen seien für Dritte bestimmt gewesen und hätten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Angesichts der Menge und des Reinheitsgrades handle es sich um ein beachtliches Drogengeschäft. Der Beschwerdeführer sei zweimal wegen Vermögensdelikten vorbestraft, wobei hierfür jeweils Sanktionen im unteren Bereich ausgesprochen worden seien. Dennoch zeuge die erneute Delinquenz von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Sämtliche Delikte habe der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4 S. 33 f.).
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1.3. | |
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156 mit Hinweisen).
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1.3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
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1.3.3. Die Rüge von Grundrechten muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Ebensowenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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1.4.1. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau nicht als besonders innig beschrieben habe. Sie geht folglich von einer durchschnittlichen, d.h. normalen familiären und emotionalen Bindung aus. Inwiefern diese Feststellung schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinen Kindern zum Sport gehe, diesen bei den Aufgaben helfe und sie gemeinsam mit seiner Frau betreue, vermögen die vorinstanzliche Qualifikation dieser familiären Beziehungen jedenfalls nicht als willkürlich auszuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte Betreuung ist dabei zu berücksichtigen, dass die Stieftocher wie auch zwei der leiblichen Kinder des Beschwerdeführers bereits volljährig sind und der jüngste Sohn mit 16 Jahren ebenfalls schon fast das Erwachsenenalter erreicht hat. Dass sie in diesem Alter einer besonderen Betreuung bedürfen würden, ist nicht ersichtlich. Solches ergibt sich auch nicht aus der beschwerdeführerischen Behauptung, seine beiden jüngeren Kinder würden sich mitten in der Pubertät befinden, seien entsprechend aufmüpfig und schwierig und bedürften einer männlichen Bezugsperson, welche klare Regeln setze. Ein rechtserheblicher Betreuungsbedarf ist damit nicht dargetan. Umstände, aufgrund derer von einer überdurchschnittlich starken familiären und emotionalen Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern geschlossen werden müsste, sind nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen jemals ausgesagt hätte, er habe ein sehr enges Verhältnis zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Stieftochter und die Tochter nicht mehr im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer leben würden. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde ihm dieser Umstand nicht zum Nachteil gereicht. Damit erübrigt es sich auf dieses Vorbringen einzugehen.
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1.4.2. Betreffend den Kontakt zu seinen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass er ausgesagt habe, er sehe diese alle 1, 2 oder 3 Monate (vgl. kantonale Akten, act. 86 S. 8). Indessen ist nicht ersichtlich, dass ein ein- bis dreimonatiger Kontaktrhythmus zu den Geschwistern, die nicht Teil seiner Kernfamilie sind, im Ergebnis andere Auswirkungen auf eine Landesverweisung hätte, als der von der Vorinstanz angenommene drei- bis viermonatige Kontaktrhythmus. Wenn die Vorinstanz den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern als selten und sehr lose bezeichnet, erscheint dies mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht als schlechterdings unhaltbar.
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1.4.3. Gleich verhält es sich in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Algerien. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung angegeben, in seinem Heimatland "überall" Verwandte zu haben. Dass er in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll gab, zu diesen Leuten keinerlei Kontakt zu haben (vgl. kantonale Akten, act. 86 S. 10 f.), lässt die Vorinstanz zwar unerwähnt. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal sie nicht behauptet, dass er zu diesen Personen eine über die blosse Verwandtschaft hinausgehende Bindung hätte. Vielmehr beschränkt sich die Vorinstanz darauf, auf die vom Beschwerdeführer konkret genannten Kontakte zu seinen in Algerien lebenden Eltern und zu seiner in Algerien lebenden Schwiegermutter einzugehen und auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wenn er mit seiner Familie in die Heimat reise - zur Hälfte bei seiner Schwiegermutter und zur anderen Hälfte bei seinen Eltern wohne. Eine Verletzung des Willkürverbots ist auch hier nicht zu erkennen.
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1.4.4. Ebenfalls zu keiner Kritik Anlass geben die zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gemachten vorinstanzlichen Feststellungen. Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2019 ein eigenes Bild von den sichtlich schlechten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. Seine in gebrochenem Deutsch erfolgten Aussagen finden sich wörtlich im Verhandlungsprotokoll. Dabei wurde der Beschwerdeführer mehrfach vom vorsitzenden Richter gebeten, mittels des Dolmetschers mit dem Gericht zu kommunizieren, da es ohne Übersetzung zu Verständnisschwierigkeiten komme und die Antworten des Beschwerdeführers unverständlich seien. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf rudimentäre Sprachkenntnisse und erhebliche Kommunikationsprobleme schliesst, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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1.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz schliesslich nicht gehalten, im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen bei jeder einzelnen Angabe einen Verweis auf die entsprechende Aktenstelle zu machen, selbst wenn dies wünschenswert wäre, zumal sich dadurch die Belegstellen einfacher auffinden liessen. Wenn die Vorinstanz die Quellen zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4 S. 31 ff.) stellenweise nicht angibt, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, solange sich die vorinstanzlichen Schlüsse auf die Akten stützen lassen, zu welchen der Beschwerdeführer Zugang hatte. Dies ist vorliegend der Fall. So ergibt sich etwa die vom Beschwerdeführer beanstandete Feststellung, er habe die Geburtsdaten seiner Kinder nicht immer gleich angegeben, ohne Weiteres aus seiner polizeilichen Befragung vom 26. März 2018 (vgl. kantonale Akten, act. 23/4, S. 2 Frage 6) und der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Befragung vom 10. April 2018 (vgl. kantonale Akten, act. 4/4, S. 5 f. Frage 23 und 24). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für sie wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt, so dass der Beschwerdeführer diesen in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anfechten konnte. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a StGB. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei bei der Prüfung der Landesverweisung falsch vorgegangen und habe die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen Faktoren teilweise mit den für die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung relevanten Kriterien vermischt. Sie habe es unterlassen, zunächst den Härtefall zu prüfen und erst bei dessen Bejahung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden. Gemäss Art. 8 EMRK habe er einen Anspruch auf richtigen, d.h. direkten und auch körperlichen Kontakt zu seiner Familie. Durch die Landesverweisung werde dieser Kontakt verunmöglicht und Art. 8 EMRK massiv verletzt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege. Der Umstand dass er 186 Gramm reines Kokain weiterverkauft habe, genüge nicht, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen.
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2.2. Die Vorinstanz erachtet eine Landesverweisung von 6 Jahren als angebracht. Nach ihren Erwägungen liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor und überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5 S. 34).
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung ist zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341; Urteile 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2).
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2.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3).
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Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96 und E. 5.1 S. 96 f.; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern und zu Geschwistern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2).
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2.3.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen
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2.4. | |
2.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlichen Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht. Damit liegt unbestrittenermassen eine Katalogtat für die Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. o StGB vor.
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2.4.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz beide Schlüsse, jenen betreffend den fehlenden Härtefall und jenen betreffend die zugunsten der Landesverweisung ausfallende Interessenabwägung, nach Erwähnung sämtlicher massgeblicher Kriterien gezogen und insoweit keine strikte zweistufige Prüfung vorgenommen hat. Indessen enthält der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt Tatsachen, welche für beide Fragen massgebend sind. Deshalb ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte sie im Sinne einer Eventualbegründung, d.h. sofern entgegen ihrer Auffassung ein Härtefall anzunehmen wäre, eine Güterabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse vornehmen. Das Vorgehen der Vorinstanz steht in Einklang mit Bundesrecht und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründung nicht.
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2.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen, sondern hat die lebensprägenden Jahre seiner Jugend in Algerien verbracht und dort seine Ausbildung absolviert. Er ist erst 1996, d.h. im Erwachsenenalter in die Schweiz eingewandert. Zwar lebt er schon lange hier. Daraus lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, aufgrund derer bei einer Landesverweisung von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, liegen nicht vor.
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Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers ist sodann zu berücksichtigen, dass seine ausserhalb des ehelichen Haushalts lebende Stieftochter und zwei seiner Nachkommen bereits volljährig und damit nicht mehr zur Kernfamilie, d.h. zur Gemeinschaft der Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, zählen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Letzteres gilt auch für die in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über eine normale affektive Bindung hinausgeht, ist hier nicht ersichtlich. Diese familiären Verhältnisse fallen damit nicht unter das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben. Die durch die Landesverweisung erfolgte Beeinträchtigung dieser familiären Beziehungen ist zwar durchaus einschneidend, vermag aber noch keinen schweren persönlichen Härtefall für den Beschwerdeführer zu begründen. Zu der Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört jedoch der noch minderjährige 16-jährige Sohn und seine Ehefrau, die beide über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Der Beschwerdeführer lebt seit 1996 mit seiner Ehefrau zusammen, der noch minderjährige Sohn ist in der Schweiz geboren und im ehelichen Haushalt aufgewachsen. Letzterem ist es als Schweizer Bürger angesichts seiner in der Schweiz verbrachten Jugend und Schulzeit nicht zuzumuten, nach Algerien auszureisen. Nach den vorinstanzlichen willkürfreien Feststellungen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen 16-jährigen Sohn eine normale familiäre und emotionale Bindung, weshalb von einer intakten familiären Beziehung ausgegangen werden muss. Eine Landesverweisung greift in diese gelebte, durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung in erheblichem Mass ein. Entgegen der Vorinstanz ist damit ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB (1. kumulative Voraussetzung) zu bejahen.
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Hingegen fällt die nach Art. 66a Abs. 2 StGB (2. kumulative Voraussetzung) bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nach den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Der wegen Vermögensdelikten mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer hat mit der, aus finanziellen Gründen verübten, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwere Anlasstat begangen, für welche eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten ausgesprochen wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f.). Schon die Höhe der Strafe führt dazu, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, selbst wenn der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sein sollte (vgl. zur "Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382; Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer, obschon er schon lange in der Schweiz lebt, nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen sozial und kulturell mässig in der Schweiz integriert, spricht bloss gebrochen Deutsch und weist hier keinen engen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Im Gegensatz dazu ist er mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes Algerien vertraut. Er verfügt dort weiterhin über intakte enge familiäre Kontakte zu seinen Eltern und zur Schwiegermutter. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zwar schwierig, aber nicht unmöglich ist, sich in seiner Heimat wieder zurecht zu finden. Dabei berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer seine Berufserfahrung als Coiffeur und im Spitalbereich in seinem Heimatland wird nutzen können. Gleichermassen zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Kontakt zum nahezu erwachsenen 16-jährigen Sohn auch im Falle einer Landesverweisung des Beschwerdeführers in einem gewissen Masse, z.B. über elektronische Medien oder über Ferienbesuche gewahrt werden kann. Der Sohn steht am Beginn seines eigenen Berufslebens und ist nahezu erwachsen. Er zählt angesichts seines Alters nur noch kurze Zeit zur Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es für die Ehefrau und den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers zwar einschneidend ist, durch eine Landesverweisung von Ehemann und Vater getrennt leben zu müssen, dass aber letztlich die normale familiäre und emotionale Beziehung, wie sie hier vorliegt, nicht ausreicht, um von einer Landesverweisung abzusehen. Die Güterabwägung fällt nach der überzeugenden vorinstanzlichen Argumentation zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
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Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Die Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt, erscheint als angemessen und gibt zu keiner Kritik Anlass.
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3. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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