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Informationen zum Dokument  BGer 5A_289/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_289/2020 vom 07.05.2020
 
 
5A_289/2020
 
 
Urteil vom 7. Mai 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ GmbH in Liquidation,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee.
 
Gegenstand
 
Inventar,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. März 2020 (2K 20 2).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 28. November 2018 wurde über die Beschwerdeführerin 1 der Konkurs eröffnet. Am 14. November 2019 stellte das Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee, den Organen der Beschwerdeführerin 1 das Inventar und das Forderungseingabeverzeichnis zu.
 
Darauf reagierten die Beschwerdeführer 1 bis 5 mit einer Eingabe vom 21. November 2019. Das Konkursamt leitete die Eingabe als Beschwerde gegen das Inventar an das Bezirksgericht Willisau weiter. Das Bezirksgericht trat mit Entscheid vom 9. Januar 2020 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 5 nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 4 am 20. Januar 2020 sinngemäss Beschwerde. Am 22. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer 1, 2, 3 und 5 Beschwerde. Mit Entscheid vom 20. März 2020 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 23. April 2020 sind die Beschwerdeführer 1 bis 5 an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Die Beschwerdeführer verlangen die Revision in den Verfahren 4A_132/2018, 5A_148/2019 und 4A_154/2019. Sie nennen keinerlei Revisionsgründe, so dass auf die Eröffnung von Revisionsverfahren zu verzichten ist. Zudem verlangen sie im Verfahren 4A_154/2019 die Rücküberweisung eines Restbetrags von Fr. 2'000.--. Worum es sich dabei handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal in jenem Verfahren kein Kostenvorschuss verlangt und keine Gerichtskosten erhoben worden waren.
 
Weshalb die Bundesanwaltschaft oder das Bundesamt für Polizei im Zusammenhang mit dem Konkurs über die Beschwerdeführerin 1 zur Führung eines Strafverfahrens zuständig sein sollten, erschliesst sich nicht. Auf die verlangte Weiterleitung ist zu verzichten (Art. 30 Abs. 2 BGG). Der Konkurs als solcher, eine Ausweisung und eine Retention sind sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
 
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. März 2020 wenden, ist die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Die Beschwerdeführer verlangen, dass ihnen Beweismittel und Rechtsschriften aus dem kantonalen Verfahren wieder zurückgesandt werden. Der Antrag ist soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls haben sie sich für solche Anliegen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens an das Kantonsgericht zu wenden. Mit dem angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer weitgehend unverständlichen Eingabe nicht auseinander.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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