BGer 5A_319/2020 | |||
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BGer 5A_319/2020 vom 07.05.2020 |
5A_319/2020 |
Urteil vom 7. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 7,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. April 2020 (Nr. PS200064-O/U).
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Sachverhalt: | |
Der Kanton und die Stadt Zürich betreiben A.________ für insgesamt rund Fr. 39'000.-- nebst Zins und Kosten (Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zürich 7). Diese erhob Rechtsvorschlag und am 5. Juni 2019 auch eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, welches die aufschiebende Wirkung erteilte.
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Am 24. September 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibungen im Sinn von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welches das Betreibungsamt Zürich 7 am 1. November 2019 zunächst guthiess. Nachdem die Gläubiger aber den Nachweis für die Einleitung der Beseitigung des Rechtsvorschlages erbracht hatten, teilte das Betreibungsamt indes am 5. November 2019 mit, dass es dem Gesuch nicht weiter stattgeben könne.
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Am 6. November 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde vom 5. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Urteil vom 22. November 2019 wurde in beiden Betreibungen die definitive Rechtsöffnung erteilt.
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Ein erneutes Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibungen wies das Betreibungsamt Zürich 7 am 19. Januar 2020 ab.
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Hiergegen erhob A.________ am 4. Februar 2020 eine Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss von 24. Februar 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 6. April 2020 ab.
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Dagegen hat A.________ am 3. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um kostenlose Gutheissung ihres Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nrn. xxx und yyy, um Nichtigerklärung der Urteile vom 22. November 2019 (gemeint: Rechtsöffnungsurteile) sowie um angemessene Entschädigung.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 und Art. 90 BGG).
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Zu beachten ist jedoch, dass Streitgegenstand und folglich Anfechtungsgegenstand einzig das Gesuch um Nichtbekanntgabe von Betreibungen bilden kann. Gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter stehen der Aufsichtsbehörde keinerlei Kompetenzen zu und es kann ohnehin keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides zur Debatte stehen. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde von vornherein unzulässig (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Im Zusammenhang mit der (Nicht-) Bekanntgabe von Betreibungen haben die kantonalen Instanzen erwogen, dass Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG nicht auf den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern allein darauf abstelle, ob ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei. Ein solches sei vorliegend nachweislich erfolgt.
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Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr versucht sie sinngemäss geltend zu machen, dass die Gläubiger gar nicht berechtigt gewesen wären, ein Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten, weil im Beschwerdeverfahren vom 5. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei und sich die Gläubiger deshalb rechtsmissbräuchlich verhalten hätten. Dieser Einwand hätte aber wenn schon im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden müssen müssen. Bei der Bekanntgabe von Betreibungen an Dritte kann das Betreibungsamt - wie dies im Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, klar zum Ausdruck kommt - einzig prüfen, ob (objektiv) ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Es hat keinerlei materielle Kompetenzen und darf insbesondere nicht überprüfen, ob das Rechtsöffnungsverfahren zu Recht oder zu Unrecht angestrengt wurde bzw. wie es mutmasslich ausgehen wird (vgl. RODRIGUEZ/GUBLER, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: ZBJV 2019 S. 12 ff., insb. S. 25; BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 697 ff., insb. S. 700 f.; TEREKHOV, Neuerung im Betreibungsregisterrecht - von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 2019 S. 223 ff., insb. S. 233 f.; ferner RÜETSCHI, Das neue Verfahren zur "Lösung" ungerechtfertigter Betreibungen, in: plädoyer 6/2018 S. 42 ff., insb. S. 44; BRÖNNIMANN, Verstärkter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen und ihren Auswirkungen, in: ZGBJ 2019 S. 405 ff., insb. S. 413 f.); dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5. Eine andere (in der Literatur diskutierte, aber vorliegend nicht relevante und deshalb auch nicht zu beantwortende) Frage ist, ob über eine Betreibung Auskunft zu geben ist, wenn der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren schliesslich unterlegen ist. Nach dem Gesagten geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zufolge der gewährten aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG hätte gar kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden dürfen, an der Sache vorbei.
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3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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