BGer 5D_75/2020 | |||
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BGer 5D_75/2020 vom 07.05.2020 |
5D_75/2020 |
Urteil vom 7. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
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2. Kanton Aargau,
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1 und 2 vertreten bzw. handelnd durch das Departement Finanzen und Ressourcen, Kantonales Steueramt, Sektion Bezug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Februar 2020 (ZSU.2020.23 / BB).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 19. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Baden den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'511.20 nebst Zins und Kosten.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 29. April 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie vier weitere; dazu Verfahren 5D_72/2020, 5D_73/2020, 5D_74/2020, 5D_76/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Zulässig ist diese jedoch nur gegen den obergerichtlichen Entscheid, nicht auch gegen den Entscheid des Bezirksgerichts oder der aargauischen Steuerbehörden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt (kein Wohnsitz im Kanton Aargau im fraglichen Zeitraum; Beweise seien nicht angeschaut worden; er habe seinen Heimatschein nicht ausgehändigt erhalten und er habe sich deshalb nirgends anmelden können; die Beschwerdegegner hätten sich zur Datenbeschaffung zu äussern). Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Forderungen seien teilweise verjährt. Damit ist er vor Bundesgericht nicht mehr zu hören, nachdem er mit dieser Einrede vor Bezirksgericht gescheitert ist und er vor Obergericht an ihr offenbar nicht festgehalten hat.
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Die Beschwerde ist offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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