BGer 8C_223/2020 | |||
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BGer 8C_223/2020 vom 08.05.2020 | |
8C_223/2020
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Urteil vom 8. Mai 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Personalamt des Kantons Solothurn,
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Rathaus, 4509 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 25. Februar 2020 (VWBES.2019.169).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 30. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. April 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 19. April 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf kantonales Recht auf den 18. Oktober 2018 hin ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers erweise sich als rechtens,
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dass es auf vom Beschwerdeführer aufgeworfene Fragen, die ausserhalb der Rechtmässigkeit der Kündigung stehen, mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht eintrat,
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dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid zwar beanstandet, er sich dabei jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und das von der Vorinstanz Erwogene als falsch zu rügen,
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das dies nach dem Gesagten letztinstanzlich nicht ausreicht,
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dass es insbesondere nicht genügt, eine im Rahmen der Freistellungsstreitigkeit vernehmlassungsweise vorgenommene Einschätzung der Arbeitsplatzsituation durch das Personalamt anzurufen, ohne diese nicht zugleich in den Kontext zu den übrigen Akten zu stellen, welche das kantonale Gericht zur Überzeugung führten, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer sei (spätestens zum Kündigungszeitpunkt) derart (nachhaltig) gestört gewesen, dass eine vernünftige Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen sei,
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dass darüber hinaus aufzuzeigen wäre, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu offensichtlich unzutreffend, sprich willkürlich (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 15) und die rechtlichen Überlegungen zur Gültigkeit der fristlos ausgesprochenen Kündigung in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Mai 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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