BGer 8C_197/2020 | |||
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BGer 8C_197/2020 vom 11.05.2020 |
8C_197/2020 |
Urteil vom 11. Mai 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2020 (AL.2020.00026).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1980, meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, zuletzt von Februar 2015 bis Oktober 2017 - abgesehen von einem kurzen Unterbruch Ende 2016 - bei Vollanstellung für die B.________ GmbH gearbeitet zu haben. Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin) richtete der Versicherten zunächst ab 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 lehnte die ALK nachträglich den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Bezug auf die zweijährige Bezugsrahmenfrist vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 mangels Erfüllung der Beitragszeit rückwirkend ab und forderte die zwischen 1. November 2017 und 30. April 2018 bereits ausbezahlten Taggelder im Nettobetrag von Fr. 17'006.05 zurück. Auf Einsprache hin hielt die ALK an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (mit Entscheid vom 7. März 2019) und das Bundesgericht wiesen die hiegegen gerichteten Beschwerden ab (Urteil 8C_297/2019 vom 29. August 2019).
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B. Auf das am 17. Januar 2020 von A.________ gegen den Entscheid vom 7. März 2019 erhobene Revisionsgesuch trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein (Entscheid vom 30. Januar 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 30. Januar 2020 festzulegen. Eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach Massgabe der Weisungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz oder direkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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1.4. Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betrifft Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 vom E. 1.3; vgl. zudem die Hinweise in Urteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 1.2).
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2. Strittig und zu prüfen ist einzig die prozessuale Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41 sowie Urteile 1C_589/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1 und Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1).
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3. | |
3.1. Art. 61 lit. i ATSG sieht für die Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss. Die betreffende ATSG-Bestimmung legt damit die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens (Frist, innert welcher das Revisionsbegehren einzureichen ist, etc.) aber dem kantonalen Recht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 250 zu Art. 61 ATSG; Urteil 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1).
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3.2. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; u.a. Urteil 8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 4.2 mit Hinweis).
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3.3. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; erwähnte Urteile SVR 2010 IV Nr. 55 E. 3.2; 8C_152/2012 E. 5.1; 8C_422/2011 E. 4; ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 vom E. 3.2 i.f. mit Hinweis).
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3.4. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1 S. 388; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_540/2015 vom 10. November 2015 E. 5.1.2).
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4.
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4.1. Das Bundesgericht erkannte im Urteil 8C_297/2019 vom 29. August 2019, die Vorinstanz habe mit Entscheid vom 7. März 2019 in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zutreffend darauf geschlossen, dass weder die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin während mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 noch der angeblich darauf entfallende tatsächliche Lohnfluss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie des ehemaligen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der B.________ GmbH habe das kantonale Gericht willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet. Wie der Lohnfluss an sich sei auch die Lohnhöhe auf Grund der unbelegten Barauszahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad zu ermitteln. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe habe zur Folge, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lasse, was ebenfalls zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führe (Urteil 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5). Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss kantonalem Entscheid vom 7. März 2019, wonach der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht worden sei.
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4.2. Gegen den Entscheid vom 7. März 2019 machte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren revisionsweise gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG geltend, der neu aufgelegte aktualisierte Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) vom 4. November 2019 beweise in Verbindung mit den schriftlichen Erklärungen von C.________ und D.________ vom 8. Mai 2019 sämtliche Barauszahlungen aller Löhne der B.________ GmbH an die Beschwerdeführerin zwischen 2015 und 2017.
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4.3. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, dass es sich beim IK-Auszug vom 4. November 2019 nicht um eine erhebliche neue Tatsache handle. Die Ausgleichskasse habe der Beschwerdegegnerin bereits am 6. Juni 2018 mitgeteilt, dass die B.________ GmbH in den Jahren 2015 bis 2017 für die Beschwerdeführerin keine Beiträge abgerechnet habe. Der Beschwerdeführerin sei die Bedeutung dieser Tatsache schon damals bewusst gewesen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018). Nach unbestrittener Tatsachenfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid habe die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse am 6. September 2018 ersucht, den ehemaligen Geschäftsführer der B.________ GmbH zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufzufordern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch der ALK daraufhin im weiteren Verfahren nicht mitgeteilt, ob die Ausgleichskasse diesem Ersuchen nachgekommen sei. Weil es sich bei Eintragungen im individuellen Konto höchstens um Indizien für die tatsächliche Lohnzahlung handle (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2), folge daraus nicht der Nachweis der Lohnhöhe. Der IK-Auszug vom 28. Mai 2018, auf welchem keine AHV-beitragspflichtige Lohnzahlungen der B.________ GmbH an die Beschwerdeführerin verzeichnet waren, sei nur eines von zahlreichen Indizien gewesen, welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. März 2019 gesamthaft bundesrechtskonform gewürdigt habe. Der neue IK-Auszug ändere nichts an den Inkonsistenzen, die sich aus den übrigen Unterlagen ergäben. Die Vorinstanz hätte nicht anders entschieden, auch wenn ihr vor dem 7. März 2019 der neue IK-Auszug vorgelegen hätte. Auch bei den Erklärungen von C.________ und D.________ vom 8. Mai 2019 handle es sich nicht um neue erhebliche Tatsachen. Betreffend Lohnfluss würden sich diese Erklärungen nicht wesentlich von früheren Aussagen dieser Personen unterscheiden, welche bereits im Hauptverfahren bekannt gewesen seien. Gleiches gelte betreffend die von C.________ am 17. September 2019 zuhanden der Ausgleichskasse ausgefüllten Lohndeklarationen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Vorinstanz hätte den überwiegend wahrscheinlichen Nachweis der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG und des darauf entfallenden Lohnflusses unter den gegebenen Umständen auch unter Mitberücksichtigung der neuen Unterlagen verneint.
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4.4. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass die Erklärungen von C.________ und D.________ vom 8. Mai 2019 als echte Noven im Hauptverfahren 8C_297/2019 ausser Acht zu lassen waren. Doch handelt es sich dabei - mit der Vorinstanz - ebenfalls nicht um erhebliche neue Tatsachen, weil sich diese Erklärungen in Bezug auf den Lohnfluss inhaltlich nicht wesentlich von früheren Aussagen dieser beiden Personen unterscheiden, die bereits im Hauptverfahren mitzuberücksichtigen waren. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft sei. Insbesondere begründet sie mit keinem Wort, weshalb sie gemäss angefochtenem Entscheid nach dem 6. September 2018 die Beschwerdegegnerin nicht mehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens betreffend Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen informierte. Dies, obwohl die seit 6. Juli 2018 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schon seit Empfang der Verfügung vom 27. Juni 2018 Kenntnis davon hatte, dass die gegenüber der Ausgleichskasse nicht deklarierten und daher nicht verzeichneten Lohnzahlungen auf dem IK-Auszug vom 28. Mai 2018 (vgl. E. 4.1 i.f.) ein wichtiges Indiz für die Nichterfüllung der Beitragszeit und damit die nachträgliche Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung waren (vgl. auch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018). Zwar beanstandete die Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse am 4. Juli 2018 die Vollständigkeit des IK-Auszuges vom 28. Mai 2018. Gleichzeitig forderte sie die Nachzahlung der fehlenden Sozialversicherungsbeiträge von der B.________ GmbH. Doch war ihr Ehegatte D.________ schon seit 7. Dezember 2017 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Warum die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach dem erneuten Vorstoss bei der Ausgleichskasse vom 6. September 2018 die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Entscheid nicht über den weiteren Verlauf des Nachzahlungsverfahrens informierte und sämtliche Lohnzahlungen aus den Jahren 2015 bis 2017 erst am 17. September 2019 - mithin rund eine Woche nach Zustellung des Urteils 8C_297/2019 vom 29. August 2019 - gegenüber der Ausgleichskasse deklariert wurden, ist nicht nachvollziehbar.
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4.5. Nach dem Gesagten zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei. Das kantonale Gericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass weder der IK-Auszug vom 4. November 2019 noch die Erklärungen von C.________ und D.________ vom 8. Mai 2019 am vorinstanzlichen Entscheid vom 7. März 2019 etwas geändert hätten, weil diese neuen Indizien bloss der Sachverhaltswürdigung, nicht jedoch der Sachverhaltsfeststellung dienten und daher praxisgemäss nicht erheblich waren (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328 und Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2 i.f., je mit Hinweisen). Basierend auf einer bundesrechtskonformen Würdigung der aktenkundig dokumentierten Inkonsistenzen in den Aussagen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und von C.________ hätten die im Revisionsverfahren neu geltend gemachten Tatsachen nichts am Ergebnis gemäss Entscheid vom 7. März 2019 geändert. Sie hätten weder in Bezug auf die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin während mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 noch hinsichtlich des angeblich darauf entfallenden tatsächlichen Lohnflusses den Nachweis mit dem erforderlichen Beweisgrad zu erbringen vermocht.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Mai 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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