BGer 8C_97/2020 | |||
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BGer 8C_97/2020 vom 11.05.2020 |
8C_97/2020 |
Urteil vom 11. Mai 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Betschart.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 1. Juli 2019 (SV 19 4).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1984, war vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2016 als Praktikantin/Doktorandin bei der B.________ SA angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Mai 2016 erlitt sie bei einem Motorradunfall eine Fraktur des Metatarsale V-Köpfchens und der Metatarsale IV-Basis am linken Fuss, die konservativ behandelt wurden. Die erstbehandelnden Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen. Weil die Fraktur der Metatarsale IV-Basis nicht konsolidiert war, erfolgte am 26. Juni 2017 ein operativer Eingriff. Im Anschluss daran gewährte die Suva A.________ einen Taggeldanspruch ab 26. Juni 2017. Zudem sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2018 für die Zeit vom 13. Mai 2016 bis 25. Juni 2017 nachträglich Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu. Im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 änderte die Suva die Verfügung im Sinn einer reformatio in peius dahingehend ab, dass die Versicherte Anspruch auf Taggeldleistungen vom 13. Mai bis 9. Juni 2016 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 10. Juni 2016 bis 25. Juni 2017 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe.
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B. Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, die Suva sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihr für die Periode vom 13. Mai 2016 bis 25. Juni 2017 ein volles Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Bemessung des Taggeldanspruchs für die Zeit vom 10. Juni 2016 bis 25. Juni 2017 zu Recht von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (statt von 100 %) ausging.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. In Würdigung der medizinischen Akten sowie der Arbeitsplatzbeschreibung der ehemaligen Arbeitgeberin kam das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit als Doktorandin im Ingenieurswesen, einer Tätigkeit mit Mischbelastung (50 % sitzend und 50 % stehend/gehend), für den zu prüfenden Zeitraum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Darauf sei abzustellen. Da die Arbeitsunfähigkeit nach den Einbussen in der bisherigen Tätigkeit bestimmt werde und massgebend einzig unfallbedingte funktionelle Einbussen seien, begründe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Arbeitsbewilligung keine volle Arbeitsunfähigkeit. Zudem berechne sich der Taggeldanspruch nach Anhang 2 UVV basierend auf dem versicherten Verdienst und nicht anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG.
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4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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4.1. Unter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit zu verstehen. Bei Erwerbstätigen entspricht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen). Der Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ist rückwärts gewandt (vgl. Urteil 9C_648/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 2.3, in: SVR 2008 IV Nr. 39; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 6 ATSG). Es ist daher zu klären, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf (oder Aufgabenbereich) nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (vgl. BGE 115 V 404). Dies setzt eine genaue Kenntnis der bisherigen Tätigkeit und das Wissen um die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine bestimmte Tätigkeit voraus (KIESER, a.a.O., N. 55 zu Art. 6 ATSG). Zudem müssen der festgestellte Gesundheitsschaden und die Einschränkung in der funktionellen Leistungsfähigkeit einander bedingen, d.h. in einem kausalen Verhältnis zueinander stehen (KIESER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 6 ATSG). Eine feststellbare Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche nicht kausal auf einem Gesundheitsschaden beruht (z.B. fehlende Motivation, keine Arbeitsbewilligung etc.), löst keine an die Arbeitsunfähigkeit geknüpfte Sozialversicherungsleistungen aus (MICHAEL E. MEIER, Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) - Wer bestimmt was?, in: Stephan Fuhrer [Hrsg.], Jahrbuch SGHVR 2015, 2015, S. 96 mit Hinweisen).
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4.2. Aufgrund des Gesagten kann dem kantonalen Gericht - entgegen der Beschwerdeführerin - keine falsche Auslegung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG vorgeworfen werden. Ebenso wenig vermag ihr der Umstand zu helfen, dass ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2016 befristet war und sie für die darauf folgende Zeit über keine Arbeitsbewilligung mehr verfügt hatte. Unbeachtlich ist folglich auch ihr Argument, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung keine Anstellung im angestammten Bereich finden und deswegen auch keine Arbeitsbewilligung wiedererlangen konnte.
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4.3. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass das kantonale Gericht die Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode auf 50 % festlegte. Dabei stützte es sich nicht (wie die Beschwerdeführerin behauptet) auf den Ingenieursberuf oder den Beruf der Forschungsingenieurin im Allgemeinen, sondern auf die konkrete Arbeitsplatzdokumentation der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. November 2018. Nach den Auskünften des Vertreters der Arbeitgeberin ist die von der Beschwerdeführerin geschilderte Aufteilung von ca. 50 % sitzenden und ca. 50 % stehenden/gehenden Tätigkeiten zwar korrekt. Allerdings würden die körperlichen Anstrengungen (Tragen von Gewichten, Steigen auf Treppen oder Gerüste) entgegen der Darstellung der Versicherten nicht regelmässig, sondern selten bzw. nicht alltäglich vorkommen und könnten allenfalls auch von Hilfspersonen erledigt werden. Dass sich Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, dadurch veranlasst sah, in der Stellungnahme vom 6. November 2018 von seiner ursprünglichen, allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Einschätzung abzuweichen, ist nachvollziehbar. Die Arbeitsplatzdokumentation stützt sodann die Beurteilung des behandelnden Fusschirurgen Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. September 2017, der allgemein von einer Mischbelastung und einer mindestens 50%igen Reduktion der Belastung nach der Fraktur ausging. Nicht bestätigt werden können schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zweifel an der Schlüssigkeit der weiteren Arztberichte. Insbesondere beruht der vorinstanzliche Hinweis, der Sportmediziner Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bereits ab Januar 2016 attestiert, offensichtlich auf einem Versehen. Im Übrigen erforderte die aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Satz 1 ATSG) abgeleitete Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) nicht, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Arztberichten einlässlich auseinandersetzte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
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4.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Mai 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Betschart
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