VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6F_14/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 23.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6F_14/2020 vom 12.05.2020
 
 
6F_14/2020
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köppel,
 
3. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
 
Gesuchsgegner,
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer. 
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. März 2020 (6B_60/2020)
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_60/2020 vom 3. März 2020 auf eine Beschwerde mangels Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ein.
 
Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht.
 
2. Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchstellerin vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Ihr sinngemässes Vorbringen, das Bundesgericht habe Sinn und Zweck von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verkannt und ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint (vgl. insbesondere Gesuch S. 4), begründet keinen Revisionsgrund. Die Gesuchstellerin verkennt, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit einräumt, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Die Revision dient nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2 mit Hinweis). Aus dem Gesuch ergibt sich nicht, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).