BGer 1B_226/2020 | |||
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BGer 1B_226/2020 vom 13.05.2020 |
1B_226/2020 |
Urteil vom 13. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ivo Kümin, Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
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Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts
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Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
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vom 20. April 2020 (BEK 2019 200, BEK 2020 50).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln lud A.________ auf den 26. November 2019 zur Einvernahme vor, nachdem er Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitung erhoben hatte. Als A.________ die Einvernahme eigenmächtig verliess, auferlegte sie ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--.
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Am 5. Dezember 2010 verlangte A.________ die Aufhebung der Ordnungsbusse und erstattete Strafanzeige gegen Staatsanwalt Ivo Kümin wegen Amtsmissbrauchs etc., weil er ihn ohne Hinweis auf die gesetzliche Grundlage zur Einvernahme vom 26. November 2019 vorgeladen, seine Parteirechte verletzt und widerrechtlich erhobene Radarfotos benützt bzw. deren Vernichtung verweigert habe. Mit Verfügung vom 11. März 2020 lehnte es die Kantonale Staatsanwaltschaft ab, eine Strafuntersuchung gegen Ivo Kümin einzuleiten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht.
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B. Mit Verfügung BEK 2019 200 vom 20. April 2020 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde von A.________ gegen die Ordnungsbussenverfügung nicht ein.
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Mit Verfügung BEK 2020 50 vom 20. April 2020 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.
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C. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2020 beantragt A.________, diese Verfahren zu vereinigen und die beiden Verfügungen mangels gesetzlicher Grundlage als nichtig und rechtswidrig zu erklären.
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D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den angefochtenen Entscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Auferlegung der Ordnungsbusse und die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens schützte, und das ist auch nicht ersichtlich. Er bestreitet im Wesentlichen bloss die Rechtmässigkeit der automatischen Verkehrsüberwachung, durch die er offenbar mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen überführt wurde. Das war indessen nicht Thema der angefochtenen Entscheide, diese Rüge hätte er in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vorbringen können und müssen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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