BGer 1C_220/2020 | |||
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BGer 1C_220/2020 vom 13.05.2020 |
1C_220/2020 |
Urteil vom 13. Mai 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Haag, Müller,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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an Griechenland; Kontosperre,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 16. April 2020 (RR.2020.24-25).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die griechischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen des Verdachts insbesondere der aktiven und passiven Bestechung sowie der Geldwäscherei.
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Am 23. Februar 2018, ergänzt am 2. November 2018, ersuchten die griechischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2019 hielt die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Sperre eines Bankkontos aufrecht.
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Die von A.________ und ihrem Ehemann dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 16. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos.
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B. | |
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. | |
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein derartiger Fall kann nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Vorinstanz hat sich mit ihren Einwänden einlässlich auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz - ausgehend von ihren für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - die Beschlagnahme als verhältnismässig beurteilt hat (angefochtener Entscheid E. 5). Eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze ist nicht auszumachen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
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3. | |
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde aussichtslos war. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch ihre Bedürftigkeit nicht dargetan. Sie trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Soweit die Beschwerdeführerin die Freigabe von Fr. 25'000.-- ab dem gesperrten Konto beantragt, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie den Antrag nicht begründet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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