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Informationen zum Dokument  BGer 5A_231/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_231/2020 vom 13.05.2020
 
 
5A_231/2020
 
 
Urteil vom 13. Mai 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Oftringen-Aarburg.
 
Gegenstand
 
Betreibungsverfahren (Ausstand, Abholung Zahlungsbefehl etc.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 6. März 2020 (KBE.2020.2).
 
 
Erwägungen:
 
1. Hinsichtlich einer gegen ihn laufenden Betreibung des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg gelangte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 an das Bezirksgericht Zofingen. Am 6. November 2019 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 trat das Bezirksgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht forderte ihn zur Einreichung einer verbesserten, d.h. kürzeren und lesbaren Rechtsschrift auf. Am 27. Januar 2020 reichte er eine verbesserte Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 6. März 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 23. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. April 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Einstellung der Betreibung nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG nicht zuständig ist. Sodann hat es den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesuchs um Einsetzung eines Rechtsanwalts darauf aufmerksam gemacht, dass es an ihm liege, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Schliesslich hat es das Gesuch um Fristverlängerung abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG), jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der durch die Osterferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und durch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (ehemals SR.173.110.4) verlängerten Frist die Beschwerde zu ergänzen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichter von Werdt und Herrmann. Da sie am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind, ist das Gesuch gegenstandslos.
 
3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Einsetzung eines Anwalts auf eine Einsetzung nach Art. 41 Abs. 1 BGG abzielen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand angeblich fehlender Waffengleichheit dazu nicht genügt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Solches ist vorliegend nicht ersichtlich.
 
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
5. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Obergericht ihn zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert hat. Die blosse Bestreitung der Erwägungen des Obergerichts zur Rechtfertigung dieser Anordnung (z.B. bezüglich Lesbarkeit) genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung und der Willkür bleibt pauschal. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass das Obergericht nicht umgehend über die aufschiebende Wirkung entschieden hat. Er legt jedoch nicht konkret dar, dass er deshalb einen Nachteil erlitten hat.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, auf sein Ausstandsbegehren gegen das Betreibungsamt sei nicht eingegangen worden. Das Bezirksgericht hat dieses Gesuch - wie vom Obergericht wiedergegeben (E. 3.2 mit Zitat der bezirksgerichtlichen E. 2.4.1) - als offensichtlich unbegründet, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtet. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer mangelnde Begründung seiner Beschwerde vorgeworfen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dies in diesem Zusammenhang unzutreffend sein soll. Was seine Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen betrifft, so belässt er es bei der unbelegten Behauptung, gegen ihn seien zahlreiche krasse Fehlentscheide gefällt worden und die Richter hätten keine Distanz zum Kanton Aargau. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu diesem Thema fehlt.
 
Hauptgegenstand des Verfahrens vor Obergericht war die Weigerung des Betreibungsamts, dem Beschwerdeführer die Frist zur Abholung des Zahlungsbefehls zu erstrecken. Das Obergericht ist auf die Beschwerde insoweit mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er belässt es bei der Behauptung, das Obergericht sei auf seine Argumente nicht eingegangen und die formellen Anforderungen an eine Beschwerde seien erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Art. 18 SchKG enthalte gar keine formellen Voraussetzungen. Er übergeht dabei die Erläuterungen des Obergerichts zu Art. 20a Abs. 3 SchKG und zum kantonalen Recht. Weshalb die entsprechenden Erwägungen falsch sein sollen, legt er nicht dar.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm kein Vertreter bestellt worden sei. Er legt nicht dar, inwiefern Art. 69 ZPO - wie von ihm behauptet - im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG analog anwendbar sein soll. Unbelegt bleiben seine Behauptungen, völlig überlastet und unbeholfen zu sein und sich in einem massiven Schwächezustand zu befinden. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Obergerichts nicht, über ein abgeschlossenes juristisches Studium (MLaw) zu verfügen. Er macht geltend, dass er über kein aktuelles Wissen verfüge und dass er seit seinem Abschluss vor zwölf Jahren nie als Jurist habe arbeiten können. Abgesehen davon, dass auch dies unbelegt bleibt, legt er nicht nachvollziehbar dar, weshalb seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung eines relativ einfachen Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG nicht ausreichen sollten.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich dagegen, dass ihm das Obergericht gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG für künftige Beschwerden in der Art der vorliegenden die Auferlegung von Verfahrenskosten und Bussen angedroht hat. Dabei handelt es sich um keine Anordnung, die unmittelbare Folgen oder Nachteile für den Beschwerdeführer zeitigt. Als blosse Erwägung ist sie nicht anfechtbar. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, in einem späteren Beschwerdeverfahren Kosten oder Bussen anzufechten, die ihm allenfalls gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegt werden.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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