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Informationen zum Dokument  BGer 8C_112/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_112/2020 vom 13.05.2020
 
 
8C_112/2020
 
 
Urteil vom 13. Mai 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Januar 2020 (5V 19 150).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1965 geborene A.________ war seit 1. Oktober 1999 als Maschinenführer bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversichungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er erlitt drei Unfälle: Am 13. Mai 2009 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er eine umgekippte Pallette aufzustellen versuchte; am 25. Oktober 2010 stiess er sich den Kopf, und am 5. April 2013 stürzte er infolge eines Kreislaufkollapses auf Kopf und Nacken. Die Suva erbrachte für die genannten Unfälle Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten), die verfügungsweise per 31. August 2013 eingestellt und - die Taggelder betreffend - teilweise zurückgefordert wurden (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2016). Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. Mai 2017 insoweit gut, als es den Fallabschluss der drei Unfälle auf den 26. November 2013 festlegte, die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Rente und Integritätsentschädigung an die Suva zurückwies und feststellte, dass die Taggeldleistungen mangels eines Rückkommenstitels nicht zurückgefordert werden können.
1
A.b. In Nachachtung des kantonalen Entscheids veranlasste die Suva bei der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie und Neurologie), welches am 30. Mai 2018 erstattet wurde. Darauf gestützt und nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ab dem 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer entsprechenden Einbusse von 10 % zu. Da ran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. März 2019 fest.
2
B. Dagegen erhob der Versicherte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und legte das von der IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) eingeholte otorhinolaryngologische (Teil-) Gutachten des Dr. med. C.________, FMH Otorhinolaryngologie, vom 28. August 2018 (Untersuchungsdatum) ins Recht. Mit Entscheid vom 6. Januar 2020 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinn gut, als es den Einspracheentscheid vom 27. März 2019, soweit die Integritätsentschädigung betreffend, aufhob und die Sache an die Suva zurückwies, damit sie gemäss den Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein bundesrechtskonformes neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, die Invalidenrente neu zu berechnen sowie die Integritätsentschädigung neu festzulegen. Eventualiter sei die Sache mit denselben Anträgen an die Suva zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Zusprechung einer vollen, eventuell einer um maximal 25 % reduzierten Parteientschädigung für das kantonale Verfahren.
4
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führte es nicht durch.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis).
6
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 8C_719/2013 vom 19. März 2014 E. 1.3 nicht in BGE 140 V publiziert, aber in SVR 2014 UV Nr. 17 S. 54; 8C_190/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3, nicht in BGE 138 V 161 publiziert, dafür in SVR 2012 UV Nr. 14 S. 51).
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1.3. Das kantonale Gericht hat die Sache, soweit die gesamte Integritätsentschädigung (Schulter und Gehör) betreffend, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. In der einschlägigen Erwägung 9.4 wird festgehalten, eine abschliessende Beurteilung des Integritätsschadens bezüglich der Gehörsproblematik könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht vorgenommen werden. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten otorhinolaryngologischen (Teil-) Gutachten vom 28. August 2018 ergebe sich eine Verschlechterung. Dr. med. C.________ habe einen Hörverlust gemäss CPT-AMA-Tabelle von 61 % rechts sowie 97 % links festgehalten, womit ein Gesamthörverlust von 70 % und damit die Mindesterheblichkeitsgrenze gemäss (Suva-) Tabelle 12 (Integritätsschäden bei Schädigung des Gehörs) wahrscheinlich erreicht sein dürfte. Eine Festsetzung des Gesamthörverlusts habe Dr. med. C.________ jedoch unterlassen. Die Suva werde diesbezüglich den binauralen Gesamthörverlust festzustellen haben, weshalb die Sache in diesem Punkt an sie zurückzuweisen sei. In Bezug auf die Integritätsentschädigung für die Schulterverletzung schloss das kantonale Gericht, die Suva habe zu Recht auf die orthopädisch-traumatologische Einschätzung des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, abgestellt, wonach eine Integritätseinbusse von 10 % resultiere. Da die Bemessung des Integritätsschadens bezüglich der Gehörsproblematik an die Suva zurückgewiesen werde, könnten dadurch verschiedene versicherte Ereignisse zu verschiedenen Integritätsentschädigungen führen. Diesfalls werde die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, weshalb das kantonale Gericht die Sache mit der Vorgabe an die Suva zurückwies, damit sie die gesamte Integritätsentschädigung allenfalls neu berechne.
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1.4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich, soweit er die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung betrifft, um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer macht mit keinem Wort geltend, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen). Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, wird doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, gegen den Endentscheid Beschwerde zu erheben. Es liegt zudem keineswegs auf der Hand, dass bei Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. E. 1.2 a. E.). Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde, soweit die (gesamte) Integritätsentschädigung betreffend, nicht einzutreten.
9
 
2.
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven, vgl. BGE 135 V E. 3.4 S. 199 f.). Im Übrigen darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2018 abstellte und eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % bestätigte.
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4. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und bei Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Darauf wird verwiesen.
13
 
5.
 
5.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere unter Berücksichtigung des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens, welches im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholt und vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, stellte das kantonale Gericht fest, auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2018 könne abgestellt werden, namentlich in Bezug auf die orthopädische und neurologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Danach sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine regelmässigen andauernden Arbeiten mit der rechten Hand über Brust- und Schulterhöhe, kein Besteigen von Leitern, Gerüsten und Regalen) ohne zeitliche Einschränkungen arbeitsfähig. Das kantonale Gericht stellte zudem fest, der medizinische Sachverhalt sei - bezogen auf die noch mögliche Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit - auch hinsichtlich der Gehörsproblematik genügend abgeklärt. So bestätige Dr. med. C.________ im ABI-Gutachten vom 28. August 2018 denn auch, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung des von ihm empfohlenen Zumutbarkeitsprofils in Bezug auf die Gehörsproblematik zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb auf die beantragte weitergehende Abklärung mittels Gerichtsgutachtens bzw. einer EFL-Abklärung verzichtet werden könne.
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5.2. Der Beschwerdeführer mutmasst letztinstanzlich erstmals, die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um die Gehörsproblematik das bidisziplinäre Gutachten kurz vor Anerkennung der Unfallkausalität in Auftrag gegeben, um die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip zu umgehen. Soweit tatsächlicher Art, fragt sich, ob der neue Einwand als unzulässiges Novum zu werten ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), das bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres bereits im Einsprache-, spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden können. Wie dem auch sei: Als (unter Vorbehalt von Treu und Glauben) grundsätzlich zulässiger rechtlicher Einwand dringt dieser nicht durch. Als Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, am 2. Februar 2018 die beidseitige Schwerhörigkeit erstmals aktenkundig diagnostizierte und bei der Suva um Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung ersuchte, was mit Schreiben vom 13. Februar 2018 bewilligt wurde, war das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten bereits seit November 2017 in die Wege geleitet bzw. der Auftrag an die zuständigen Fachärzte seit Januar 2018 bestätigt. Von einer Beauftragung unter bewusster Ausklammerung der Gehörsproblematik kann somit keine Rede sein. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer mit der Begutachtung und mit den Gutachtern insofern einverstanden erklärt, als er die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen liess. Ob die in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive der Vergabe von MEDAS-Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 1 IVV) auf das in der Unfallversicherung herrschende System anwendbar sind, wurde bis anhin vom Bundesgericht offen gelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S. 322; Urteile 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3; 8C_305/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, muss indessen nicht weiter geklärt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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5.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, wegen der Vielfältigkeit der unfallkausalen Beschwerden, insbesondere der Gehörsproblematik, hätte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwingend polydisziplinär und gesamthaft erfolgen müssen, zielen seine Einwendungen ebenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Suva nicht gehalten, die Gehörsproblematik mit einem zusätzlichen otorhinolaryngologischen Gutachten abzuklären. Ebenso wenig bestand Anlass, das bereits laufende Begutachtungsverfahren um eine Fachdisziplin auszudehnen. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen besteht unter den konsultierten Fachärzten Einigkeit über die Diagnose der Schwerhörigkeit und den Umstand, dass mit der Hörgeräteversorgung eine gute Verbesserung der auditiven Kapazität erreicht werden konnte. Das kantonale Gericht stellte ferner fest, Dr. med. C.________ habe anlässlich der am 28. August 2018 durchgeführten Untersuchung keine Funktionsstörung objektivieren oder einen Tinnitus feststellen können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe er sodann festgehalten, es bestehe keine quantitative Einschränkung, womit auch unter Berücksichtigung der Gehörsproblematik von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) des Versicherten ausgegangen werden könne. Einschränkungen hätten sich nur in qualitativer Hinsicht gezeigt. So sei der Beschwerdeführer gehalten, Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten zu vermeiden. Inwiefern sich unter den genannten Umständen von einer weiteren polydisziplinären Begutachtung neue Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit ergeben sollten, legt der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise dar. Angesichts der rein qualitativen Einschränkungen der auditiven Fähigkeiten ist bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch nichts Neues zu erwarten. Dies umso weniger, als die übrigen unfallbedingten Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil andere Körperteile bzw. -funktionen betreffen (vgl. hiervor E. 5.1). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitergehende Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verzichtete.
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6. In erwerblicher Hinsicht ist die Bestimmung des massgeblichen Invalideneinkommens strittig.
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6.1. Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen in Anwendung des statistischen Tabellenlohns gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahr 2012 gestützt auf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5210.- (Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (41,7 Std.) und Indexierung auf das Jahr 2013 (2012: 101,7; 2013: 102,5) resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 65'689.80.
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6.2. Vorab ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich zwar die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind indessen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f. mit Hinweisen). Deshalb wendete die Suva, im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. hiervor E. 6.1), auch richtigerweise die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 27. März 2019 aktuellste LSE 2016 an (vgl. Urteile 8C_762/2019 sowie 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.1; 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2 je mit Hinweis auf 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.4). Die entsprechenden Referenzlöhne wären grundsätzlich auch hier massgebend, was nach Indexierung und Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit ein Invalideneinkommen von Fr. 67'406.- (Fr. 5'340.- x 12./. 40 x 41.7 + 0.4 % + 0.5 %) ergäbe. Eine entsprechende Korrektur hätte allerdings eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge. Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.2) bleibt es somit beim vorinstanzlich festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 65'689.80.
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6.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, angesichts seines Zumutbarkeitsprofils hätte die Vorinstanz nicht auf das "Total" aller privaten Sektoren, sondern auf den Sektor 3 "Dienstleistungen" oder einzelne Branchen aus dem Sektor 2 "Produktion" abstellen müssen. Mit dieser pauschalen Einwendung verkennt er jedoch, dass praxisgemäss vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen ist (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.2; SVR 2018 UV Nr. 32 S. 112, 8C_471/2017 E. 4.2). Davon abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die Voraussetzungen, die ein ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen: in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007; Urteile 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Das in E. 5.1 und E. 5.3 erwähnte Zumutbarkeitsprofil lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Versicherte die ihm gegebene Leistungsfähigkeit nicht nur in den einzelnen Sektoren, sondern in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten kann. Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt als bundesrechtskonform.
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7. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht einen leidensbedingten Abzug von 5 % bestätigte.
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7.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
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7.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; für die Belange der Unfallversicherung: Urteile 8C_701/2008 vom 12. Juni 2009 E. 4.2.2 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1, je mit Hinweisen).
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7.3. Die Vorinstanz bestätigte nach Würdigung aller massgebenden Aspekte den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug von 5 %, den diese mit der Begründung gewährt hatte, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt nur noch maximal mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss dem von Dr. med. D.________ definierten Zumutbarkeitsprofil bestünden selbst Einschränkungen für leichte Tätigkeiten, vermag dies am soeben Gesagten nichts zu ändern. Von einer begrenzten Auswahl an Verweisungstätigkeiten kann unter diesen Umständen ebenso wenig die Rede sein, nachdem praxisgemäss der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der TA1 (vgl. E. 6.3) bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2; 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Grund für einen weitergehenden Abzug sah das kantonale Gericht zu Recht nicht. So verneinte es das Vorliegen weiterer abzugsrelevanter Kriterien wie die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter, das (ihm zumutbare ganztägige) Arbeitspensum sowie allfällige krankheitsbedingte Absenzen des Beschwerdeführers, was nicht bestritten wird. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten und die (schweizerische) Nationalität liess es bundesrechtskonform auch nicht gelten, da Hilfsarbeitertätigkeiten, wie es im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (vgl. etwa Urteil 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wies es schliesslich korrekterweise darauf hin, dass es mit Entscheid vom 26. Mai 2017 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen in den Jahren 2009, 2010 sowie 2013 und den psychischen Beschwerden rechtskräftig verneinte hatte. Eine Über- oder Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessensspielraums ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Damit hat es beim bestätigten Abzug von 5 % und dem Invaliditätsgrad von 28 % sein Bewenden.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht auch kein Anlass für eine abweichende Regelung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Mai 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
 
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