BGer 9C_242/2020 | |||
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BGer 9C_242/2020 vom 13.05.2020 | |
9C_242/2020
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Urteil vom 13. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 6. März 2020 (C-5109/2019).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. März 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2020, mit der es A.________ die unentgeltliche Prozessführung wegen fehlender Bedürftigkeit verweigerte und ihn aufforderte, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten es auf seine Beschwerde nicht eintreten werde,
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in die Mitteilung vom 9. April 2020, mit welcher das Bundesgericht A.________ unter anderem auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift aufmerksam machte,
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in die Eingabe des A.________ vom 16. April 2020,
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in Erwägung, | |
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802 f.; 129 I 129 E. 1.1 S. 131),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Vorinstanz insbesondere festgestellt hat, sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch zu vervollständigen und Belege für die geltend gemachten Ausgaben einzureichen,
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dass sie weiter festgestellt hat, die geltend gemachten jährlichen Behandlungskosten betreffend Dr. B.________ (EUR 6'526.58) seien nur mit einer einzelnen Rechnung über EUR 110.- belegt, sodann sei mit der Jahresrechnung 2018 des Mag. Dr. C.________ über EUR 1'125.- nicht vorgebracht oder belegt, dass derartige Kosten auch bei Gesuchseinreichung (November 2019) angefallen oder zu erwarten gewesen seien, und zudem sei weder eine verbindliche Unterhaltsverpflichtung noch die effektive Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (monatlich EUR 1'000.-) nachgewiesen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht, ohne näher auf die Vermögenssituation und die Möglichkeit der Aufnahme einer Hypothek einzugehen, die Bedürftigkeit bei einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'620.61 verneint hat,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen in rein appellatorischer Weise die (vollständige) Berücksichtigung der "Positionen 'B.________' und 'C.________'" verlangt (was den monatlichen Einnahmenüberschuss um EUR 628.47 reduzieren würde),
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dass somit seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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