BGer 5A_353/2020 | |||
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BGer 5A_353/2020 vom 14.05.2020 |
5A_353/2020 |
Urteil vom 14. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sistierung (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Mai 2020
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(FE.2020.7-EZE2 / ZV.2020.76-EZE2).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien haben am xx.xx.1989 in U.________ geheiratet.
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Am 8. Juli 2019 reichte die Ehefrau beim Kreisgericht St. Gallen ein Scheidungsbegehren ein; gemeinsam mit diesem überbrachte sie dem Gericht nicht auf Deutsch übersetzte Kopien von Dokumenten eines vom Ehemann in U.________ eingeleiteten Verfahrens. Im Verlauf des Prozesses stellte sich heraus, dass dieser bereits früher in U.________ die Scheidungsklage eingereicht hatte. Die verfahrensleitende Richterin teilte hierauf der Ehefrau mit, dass zunächst über eine allfällige Sistierung des schweizerischen Verfahrens zu entscheiden sei, und forderte den Ehemann auf, das in U.________ anhängig gemachte Scheidungsverfahren mittels übersetzter und amtlich beglaubigter Urkunden zu belegen. Die in der Folge eingereichten Unterlagen des Amtsgerichtes Brcko wurden der Ehefrau mitgeteilt und es wurde ihr Gelegenheit zum Klagerückzug gegeben. Indes hielt sie am Scheidungsverfahren in der Schweiz fest und lehnte auch eine Sistierung des Verfahrens ab.
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Mit Entscheid vom 13. März 2020 sistierte die verfahrensleitende Richterin das schweizerische Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG bis zum Vorliegen des Entscheides des Amtsgerichtes Brcko.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mangels hinreichender Begründung - worauf vorgängig mit der Gelegenheit zur Verbesserung hingewiesen worden war - mit Entscheid vom 5. Mai 2020 nicht ein.
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Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht mit dem Ersuchen um "Berichtigung gegen die Sistierung des Scheidungsverfahrens".
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Eintretensfrage im kantonalen Rechtsmittelverfahren und sie setzt sich ferner auch nicht mit den materiellen Erwägungen (zu den Voraussetzungen der Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG, namentlich auch zur indirekten Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 3 und Art. 65 Abs. 1 IPRG aufgrund der beidseitigen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft sowie zum Ordre public) auseinander, sondern wiederholt ihre Ausführungen im kantonalen Beschwerdeverfahren, wonach sie seitens des Ehemannes Gewalt erlebt habe und vor lauter Schlägen nicht mehr ohne Medikamente leben könne, wonach sie die Polizei gerufen habe, als der Ehemann sie wegen des dortigen Hauses und des Geldes von der Miete der UNO-Soldaten erneut geschlagen habe, wonach ihr Ehemann die Scheidung beantragt und alles mitgenommen habe, wonach sie als Schweizer Bürgerin eine Benachteiligung und fehlendes rechtliches Gehör im Ausland befürchte, wonach sie die ganze Ehe in der Schweiz verbracht und gemeinsam mit ihrem Ehemann hiesigen Wohnsitz habe, und wonach sie Betrug durch den Ehemann und dessen Geschwister an den dortigen Vermögenswerten befürchte, weil die Scheidungspapiere gar nicht von ihm unterschrieben seien. Damit ist indes nicht aufzuzeigen, inwiefern mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid Recht verletzt worden sein soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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