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Informationen zum Dokument  BGer 5A_358/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_358/2020 vom 14.05.2020
 
 
5A_358/2020
 
 
Urteil vom 14. Mai 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2020 (KES.2020.27).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ ist aufgrund einer chronisch paranoiden Schizophrenie seit langem fürsorgerisch untergebracht. Seit dem 6. Mai 2015 besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Seit dem 19. Februar 2018 befindet er sich im Wohn- und Pflegezentrum U.________. Im Rahmen der periodischen Überprüfung beschloss die KESB Frauenfeld mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 gestützt auf das eingeholte Gutachten die Weiterführung der Unterbringung in der genannten Institution. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau die Unterbringung, wies aber die KESB an, diese spätestens nach sechs Monaten wieder zu überprüfen.
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Mit Entscheid vom 21. April 2020 beschloss die KESB die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 4. Mai 2020 hielt das Obergericht die Weiterführung der Unterbringung für unabdingbar, stellte sich aber ausgehend vom Gutachten, welches anlässlich der früheren Überprüfung erstellt worden war, die Frage, ob dies nicht auch in einer offenen Abteilung der bisherigen Institution möglich wäre; es ging davon aus, dass diesbezüglich der Bericht der behandelnden Psychiaterin und der Verlaufsbericht der Pflegeleitung für eine weitere Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ungenügend bzw. die betreffenden Personen nicht unabhängig seien. Es wies deshalb die Sache zur Erstellung eines betreffenden Gutachtens und einer neuen Entscheidung an die KESB zurück und verfügte, dass bis dahin die fürsorgerische Unterbringung im Wohn- und Pflegezentrum U.________ in einer offenen Abteilung zu organisieren sei.
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Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 15. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Der Beschwerdeführer hält einzig fest: "Dodämit erhebe ich Rächtsrekurs. Da isch än Schuelischä Psychiatrie Rächtsrekurs, scharf." Daraus geht hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer - seinem namentlich in der wärmeren Jahreszeit auftretenden Bewegungsdrang folgend - sich gegen die fürsorgerische Unterbringung als solche wendet. Indes setzt er sich mit dem umfassend begründeten und sich zu allen Voraussetzungen äussernden angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Aus diesem ergibt sich klar, dass die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung vorderhand unabdingbar ist.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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