BGer 5D_82/2020 | |||
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BGer 5D_82/2020 vom 14.05.2020 |
5D_82/2020 |
Urteil 14. Mai 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. April 2020 (ZK 20 135).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 9. März 2020 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdegegner (Sohn) gegenüber dem Beschwerdeführer (Vater) in der Betreibung Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'100.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2020 (persönliche Übergabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. April 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor. Selbst wenn man darin eine Willkürrüge (Art. 9 BV) sehen würde, erschliesst sich aus seiner schwer verständlichen Eingabe nicht, welche genauen Sachverhaltsfeststellungen er aus welchen Gründen kritisieren will. Der Beschwerdeführer scheint zwar mit der obergerichtlichen Beurteilung nicht einverstanden zu sein, wonach die Suspensivbedingung (regelmässige Kontaktaufnahme des Sohnes mit seinem Vater) für die gemäss gerichtlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung vom 11. Mai 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge eingetreten ist. Es genügt jedoch den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht vorzuwerfen, es habe nicht verstanden, worum es geht, es habe nicht sachgemäss geprüft und geklärt, "ob der Inhalt vom Beweismaterial Inhaltlich einer Sozialen Umgebung entspreche", und zu behaupten, der Rechtstitel widerspreche dem Entscheid.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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