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Informationen zum Dokument  BGer 6B_836/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_836/2019 vom 14.05.2020
 
 
6B_836/2019
 
 
Urteil vom 14. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Mai 2019 (SU180046-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 4. Juli 2017 überschritt der Lenker eines auf A.________ zugelassenen Personenwagens mit dem Kontrollschild "xxx" auf der Uetlibergstrasse in Zürich, Fahrtrichtung stadtauswärts, innerorts die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h.
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B. Am 8. Dezember 2017 büsste das Stadtrichteramt Zürich A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 250.--. Auf Einsprache erkannte das Bezirksgericht Zürich am 12. Oktober 2018, A.________ sei als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild "xxx" im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03 [in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung]) verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.-- und verpflichte ihn zur Bezahlung der nach Einsprache angefallenen Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 285.--. Eine dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2019 ab.
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C. Gegen dieses Urteil hat A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht, sinngemäss mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er selbst freizusprechen. Zumindest sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
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2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist dabei in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie die Rüge einer Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht.
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2.1. Die Verletzung des Anklageprinzips hat der Beschwerdeführer auch im kantonalen Verfahren geltend gemacht. Er beschränkt sich allerdings darauf, seine bereits vor den kantonalen Gerichten geäusserte Kritik zu erneuern, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, aus dem Strafbefehl gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer "als Halter von: PW xxx" und u.a. gestützt auf aArt. 6 Abs. 5 OBG - wonach die Busse grundsätzlich vom Halter zu bezahlen sei, wenn der Fahrzeugführer nicht eruiert werden könne - bestraft worden sei. Dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen worden sei, werde im Strafbefehl nicht auf den Beschwerdeführer bezogen, sondern beschreibe die Tathandlung des (vorliegend nicht eruierbaren) Lenkers, für welchen der Beschwerdeführer verantwortlich sei (angefochtener Entscheid S. 6 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werfen ihm die kantonalen Instanzen damit nicht vor, den Personenwagen selbst gelenkt zu haben. Der Strafbefehl umschreibt einerseits die Geschwindigkeitsüberschreitung als Tat, andererseits die subsidiäre Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Halter. Darin kann vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erblickt werden.
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2.2.
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit der Überschreitung der Geschwindigkeit mit verschiedenen Argumenten gegen die ihm seiner Ansicht nach faktisch unterstellte Täterschaft. Während im Ordnungsbussenverfahren bei unbekanntem Lenker der Halter gebüsst werde, sei der Tatvorwurf beim ordentlichen Verfahren nach aArt. 10 OBG gegen den "Täter" gerichtet. Zudem dürfe nach Art. 1 StGB niemand bestraft werden, weil er Halter eines Fahrzeugs ist, mit welchem eine Übertretung begangen worden sei.
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2.2.2. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird üblicherweise derjenige bestraft, der den Wagen lenkt und die für die Fortbewegung des Fahrzeuges erforderlichen Mechanismen auslöst. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde noch darauf hingewiesen, dass Ordnungsbussen trotz der Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen seien und eine Schuld des Täters vorausgesetzt werde (Botschaft vom 14. Mai 1969 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, BBl 1969 1093 Ziff. V). Das damit angesprochene Schuldprinzip ("nulla poena sine culpa"), auf dem das Strafrecht fusst (BGE 123 IV 1 E. 2), gilt demnach auch im Ordnungsbussenverfahren, wenngleich nach aArt. 1 Abs. 3 OBG das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters nicht zu berücksichtigen sind (BGE 115 IV 137 E. 2b; Urteil 6B_344/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3). Davon ist der Gesetzgeber allerdings mit der Verankerung der Halterhaftung zumindest teilweise abgerückt (so ausdrücklich die Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8486 Ziff. 1.3.2.26).
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Nach aArt. 6 Abs. 1 OBG wird nicht derjenige bestraft, der die Widerhandlung begeht, sondern der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter. Einer Bestrafung kann der Fahrzeughalter bloss entgehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers bekanntgibt (aArt. 6 Abs. 4 OBG) oder im Sinne einer Exkulpation glaubhaft macht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (aArt. 6 Abs. 5 OBG). Diese gesetzliche Konzeption, die eine Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa" - einem Grundpfeiler moderner Strafrechtssysteme (vgl. BGE 130 IV 121 E. 1.3 mit Hinweis) - bedeutet, wird im Schrifttum kritisiert (STEFAN MÄDER, Sicherheit durch Gebühren?, AJP 2014 S. 691; YVAN JEANNERET, Les amendes d'ordre dans le désordre, ZStrR 127/2009 S. 333 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, Strassenverkehr 1/2015 S. 14 f.). Sie kann jedoch vorliegend nicht in Frage gestellt werden, da das Bundesgericht an die Bundesgesetze gebunden ist (Art. 190 BV). Allfällige Korrekturen und Berichtigungen sind Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.1 betreffend das Verschulden bei der qualifiziert groben Verkehrsregelung).
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Sodann stellt der auf Art. 6 OBG gestützte Schuldspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips dar, da die Verantwortlichkeit des Halters ausdrücklich aus Art. 6 OBG hervorgeht. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits in BGE 144 I 242 darauf hingewiesen, dass die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selbst zu belasten, verletzt (a.a.O. E. 1). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
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2.3. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers trifft sodann nicht zu, dass es das Stadtrichteramt in Verletzung von Art. 352 und Art. 355 StPO unterlassen hat, den Sachverhalt näher abzuklären. Das Stadtrichteramt zog im Rahmen des ordentlichen Strafverfahrens die Radarfotos bei und lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme vor, wobei dieser von seinem Recht Gebrauch machte, die Aussage zu verweigern. Auf die Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (Akten Stadtrichteramt act. 1/5 und act. 8 ff.). Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
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2.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass für den Einsatz von Radarkästen eine gesetzliche Grundlage in der StPO fehle. Das Bundesgericht hat sich dazu (u.a.) bereits im Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 (das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft) geäussert. Wie in jenem Verfahren erfolgte auch hier die Überwachung des Verkehrsraums nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Es betrifft somit nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO. Massgebend sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) sowie § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (LS 550.1). Danach ist die Polizei befugt, bei den insbesondere zur Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Dazu gehören auch Radarkästen. Die dergestalt gewonnenen Aufzeichnungen können in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen werden (a.a.O. E. 4 mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung ist nicht zurückzukommen.
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2.5. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu Unrecht eine Busse ausgesprochen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ob im Zusammenhang mit der am 4. Juli 2017 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, ist für das vorliegende Verfahren zufolge Halterhaftung ohne Bedeutung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es braucht damit auch nicht erörtert zu werden, ob und inwiefern Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG im Ordnungsbussenverfahren überhaupt zur Anwendung gelangt.
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2.6. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des EGMR in Sachen 
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3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nicht durch. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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