BGer 9C_549/2019 | |||
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BGer 9C_549/2019 vom 14.05.2020 |
9C_549/2019 |
Urteil vom 14. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2019 (VBE.2018.715).
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Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1986 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab.
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A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Ausrichtung einer halben IV-Rente; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und des funktionellen Leistungsvermögens sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 57 E. 4.2 S. 62, 304 E. 1.1).
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2.
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2.1. Geht es um bestimmte psychosomatische Leiden oder psychische Erkrankungen, im hier zu beurteilenden Fall (ausschliesslich) um eine Schlafstörung (nichtorganische Hypersomnie [vgl. dazu BGE 137 V 34] mit Delayed Sleep Phase-Syndrom und leichten bis mittelgradigen Auffälligkeiten im Aufmerksamkeitsbereich) und eine Vermeidungsstörung (mit sozialem Rückzug und Schlaf als Vermeidungsstrategie), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 215, 361 E. 3.1; 143 V 409, 418 E. 7.2; mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 141 V 281). Ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ist aus rechtlicher Sicht geboten, wenn die Einschätzung mit Blick auf die massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint respektive unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f. mit Hinweisen).
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2.2. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 127, 8C_635/2018 E. 1.3).
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3.
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3.1. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zug vom 6. August 2017 (einschliesslich Ergänzungen vom 8. und 12. Januar 2018) und aufgrund einer eingehenden und überzeugenden Indikatorenprüfung gelangte die Vorinstanz zum zutreffenden Ergebnis, dass abweichend von der Konsensbeurteilung der medizinischen Expertinnen und Experten aus rechtlicher Sicht nicht auf eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im angestammten Beruf als Kauffrau zu schliessen ist (zumindest nicht in rentenbegründendem Umfang). Dieser Schlussfolgerung lagen namentlich die gutachterlichen Antworten auf die Ergänzungsfragen zugrunde: Zum einen führte die Psychiaterin Dr. B.________ aus, eine medikamentöse antriebssteigernde Therapie (welche die Beschwerdeführerin ablehnt) würde innerhalb von zwei bis sechs Wochen ihre Wirkung entfalten (aber nur, wenn die Versicherte "auch will, dass es ihr besser geht, und sich bemüht, weniger zu schlafen und mehr aktiv zu sein"). Zum andern stellte die Neuropsychologin lic. phil. C.________ fest, von der psychiatrisch empfohlenen Medikation könne eine Besserung der Aufmerksamkeitsleistung erwartet werden.
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3.2. Abgesehen von der aktenwidrigen Behauptung, das kantonale Gericht habe die Kategorien "funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" nicht geprüft, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Prüfung der Standardindikatoren auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich in ihrer Beschwerde darauf, in verschiedenster Hinsicht Kritik an den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.________ zu üben. Diese Rügen zielen indessen allesamt ins Leere, weil die Vorinstanz, wie dargelegt, nicht auf die RAD-Berichte, sondern auf das MEDAS-Gutachten samt den Antworten auf die Ergänzungsfragen abstellt und einzig mit Bezug auf die Schätzung der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit von der Konsensbeurteilung der Expertinnen und Experten abweicht. Von den beantragten Weiterungen sind keine hier relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sie unterbleiben können.
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4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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