BGer 6B_334/2020 | |||
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BGer 6B_334/2020 vom 15.05.2020 |
6B_334/2020 |
Urteil vom 15. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
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vom 12. März 2020 (CR.2020.2).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Bundesanwaltschaft erliess am 23. Oktober 2019 diverse Nichtanhandnahmeverfügungen, die in einem engen sachlichen Kontext zu einem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten mietrechtlichen Ausweisungsverfahren stehen. Auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts je mit Beschluss vom 8. Januar 2020 nicht ein. Auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch vom 20. Januar 2020 trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 12. März 2020 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Vorinstanz erwägt, sie habe bei der Prüfung des Revisionsgesuchs vom 20. Januar 2020 festgestellt, dass keine Revisonsgründe geltend gemacht, sondern die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in rein appellatorischer Weise kritisiert würden. Dem Beschwerdeführer sei daher Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 1. März 2020 berufe sich der Beschwerdeführer auf Art. 410 Abs. 2 lit. c StPO. Indessen lege er nicht einmal ansatzweise eine Verletzung der EMRK dar. Eine solche sei auch nicht ersichtlich. Offen bleiben könne, ob Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen überhaupt einen revisionsfähigen Gegenstand gemäss Art. 410 StPO bilden könnten. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten.
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4. Was daran konventions-, verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht (hinreichend) auseinander. Die blosse Behauptung der Verletzung von Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen genügt ebenso wenig wie die Behauptung, Verfassungs- und Konventionsverletzungen hinreichend begründet zu haben. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde in Bezug auf die am Verfahren mitwirkenden Richter die Frage auf, ob es bei der Justiz nur noch "Arschlöcher" und "inkompetente Idioten" gebe, die des Lesens unkundig seien. Solche Äusserungen verletzen den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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