BGer 6B_313/2020 | |||
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BGer 6B_313/2020 vom 18.05.2020 |
6B_313/2020 |
Urteil vom 18. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Kostenvorschuss; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz,
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vom 11. Februar 2020 (OG BI 20 1).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Uri trat am 11. Februar 2020 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 26. März 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 28. April 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. Mai 2020 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die mittels GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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