BGer 9C_286/2020 | |||
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BGer 9C_286/2020 vom 18.05.2020 | |
9C_286/2020
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Urteil vom 18. Mai 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2020 (IV.2019.00148).
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Nach Einsicht | |
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2020 (betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2020 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das kantonale Gericht in Nachachtung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Schluss gelangt ist, mangels Erfüllens der formellen Voraussetzungen könne der Ende Oktober 2017 aus Kambodscha in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer weder eine ordentliche (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) noch eine ausserordentliche Invalidenrente (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG) der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen,
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dass die Vorinstanz die medizinische Beweislage ferner umfassend und eingehend gewürdigt und gestützt darauf erkannt hat, dem Beschwerdeführer seien leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar, weshalb auch sämtliche Ansprüche für berufliche Eingliederungsmassnahmen entfielen,
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dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass der Beschwerdeführer vielmehr geltend macht, es seien die versicherungsmässigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Sinne einer "Ausnahmeregelung" zu ändern, mit welchem Einwand er infolge des für das Bundesgericht geltenden Anwendungsgebots der Bundesgesetze jedoch nicht durchzudringen vermag (vgl. Art. 190 BV; BGE 143 II 628 E. 4.2.4 S. 639),
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dass er sich sodann, soweit er die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensadaptierter Verrichtungen rügt, auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Mai 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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