BGer 6B_1221/2019 | |||
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BGer 6B_1221/2019 vom 19.05.2020 |
6B_1221/2019 |
Urteil vom 19. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
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2. B.A.________,
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handelnd durch B.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer,
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vom 5. September 2019 (SST.2019.69 / ac).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, B.A.________ am 28. August 2017 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dadurch habe Letzterer eine Schwellung unterhalb des linken Auges erlitten und zwei gelockerte Schneidezähne davon getragen.
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B. | |
Das Jugendgericht Zofingen sprach A.________ am 15. Januar 2019 der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer persönlichen Leistung von 4 Tagen. Den Vollzug der Strafe schob es im Umfang von 2 Tagen bei einer Probezeit von einem Jahr auf. Ferner stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.A.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen verwies es die Zivilforderung von B.A.________ auf den Zivilweg.
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C. | |
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau (Jugendstrafkammer) am 5. September 2019 das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen, setzte für den bedingt vollziehbaren Strafteil indes eine Probezeit von lediglich 6 Monaten fest.
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D. | |
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde es begrüssen, wenn C.________ und D.________ zur Verhandlung erscheinen würden. Soweit er damit implizit deren mündliche Anhörung und eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht verlangt, verkennt er, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Urteile einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und dass kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295; Urteil 6B_293/2020 vom 16. April 2020 E. 2). Eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Dafür besteht vorliegend kein Anlass.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er führt dabei zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 2 habe ihn mit einem Stock bedroht, weshalb er diesen aus Angst weggestossen habe. Er habe ihn jedoch nicht geschlagen. Die Verletzungen im Gesicht des Beschwerdegegners 2 würden nicht von ihm stammen. Dass den in jeder Instanz variierenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 bzw. dessen Vaters geglaubt werde, beschäftige ihn sehr. Im Übrigen sei fraglich, weshalb D.________ nicht als Zeuge aufgeboten worden sei. Dieser könne seine Aussagen bestätigen. Was die vorhandenen Fotoaufnahmen betreffe, lasse sich nicht feststellen, wie viel Zeit zwischen der Auseinandersetzung und dieser Aufnahmen verstrichen sei. Vermutlich würden Tage dazwischen liegen, so dass der Beweiswert der Fotoaufnahmen in Zweifel gezogen werden müsse. Für die ihm vorgeworfene Tat gäbe es keine eindeutigen Beweise.
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2.2. Die Vorinstanz erachtet den inkriminierten Sachverhalt gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 2, die Fotoaufnahmen seiner Verletzung unter dem Auge (kant. Akten UA act. 24 ff.), die Ergebnisse der zahnmedizinischen Untersuchung (kant. Akten UA act. 44; act. 46 ff.) und den Bericht des Kinderheims vom 1. Juni 2018 (kant. Akten UA act. 55) als erstellt.
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Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der tatnächsten Einvernahme den sich über mehrere Stationen erstreckenden, relativ komplexen Ablauf der Auseinandersetzung von deren Entstehung bis zum Auseinandergehen der Streitparteien in freier Erzählung detailliert und plastisch wiedergegeben. Die aus seinen Aussagen entnehmende räumliche und zeitliche Verknüpfung, die Wiedergabe verschiedener Gespräche bzw. Gesprächsteile und die ausgebliebene Mehrbelastung seines Widersachers würden für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien insgesamt logisch und im Wesentlichen konsistent. Dass seine Ausführungen hinsichtlich der Frage, wer ihm den Stock aus der Hand genommen habe, mit den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D.________ im Widerspruch stehen, vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entscheidend zu schmälern. Es könne davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdegegner 2 in den Einvernahmen geschilderten Vorkommnisse auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Auch seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. So würden etwa keine Hinweise auf eine vorbestehende Feindschaft zwischen den beiden Streitparteien vorliegen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien als glaubhaft zu werten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.1.1 ff. S. 6 f.). Anders sehe es hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers aus. Dessen Ausführungen zum Kerngeschehen seien widersprüchlich und inkonsistent. Dabei falle auch auf, dass dieser die in Frage stehende Auseinandersetzung im Laufe des Verfahrens immer dramatischer geschildert und sich mehr und mehr in die Opferrolle begeben habe. Seine Aussagen seien anzuzweifeln. Dass er aus einer argen Bedrängnis heraus gehandelt, den Beschwerdegegner 2 nur gestossen und diesem nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.1 ff. S. 7 ff.). Die in der Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft gemachten Aussagen des Zeugen D.________ würden den Beschwerdeführer nicht entlasten. So habe dieser nicht die ganze Auseinandersetzung beobachtet und hätte zu deren Verlauf daher nur sehr begrenzte Angaben machen können. Auch wenn D.________ gemäss eigenen Ausführungen bloss gesehen habe, dass der Beschwerdegegner 2 vom Beschwerdeführer weggestossen wurde, schliesse dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld dieses Wegstossens bereits einen Faustschlag ausgeteilt habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3 S. 9).
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Schliesslich hätten die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen mittels der Ergebnisse der zahnmedizinischen Untersuchung und verschiedener Fotos erstellt werden können, wobei am Beweiswert der Fotoaufnahmen, welche die Schwellung unter dem linken Auge des Beschwerdegegners 2 zeigen, kein Zweifel bestehen würde. Wenngleich aus den Akten nicht genau ersichtlich sei, wann die Fotos gemacht wurden, gäbe es keine Hinweise darauf, dass die auf den Aufnahmen dokumentierten Verletzungen des Beschwerdegegners 2 nicht vom vorliegend zu beurteilenden Vorfall stammen würden. Selbst der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass die Verletzungen schon vor der Auseinandersetzung bestanden hätten. Im Weiteren ergäbe sich aus dem Eintrag des Klientenjournals der an diesem Tag anwesenden Lehrpersonen des Kinderheims, dass der Beschwerdegegner 2 nach dem Vorfall auf der linken Gesichtshälfte ein schmerzhaftes Veilchen aufwies und dieser von einem möglicherweise teilweise abgebrochenen Zahn berichtete. Dieser Eintrag datiere zwar einen Tag nach dem Vorfall. Aus der Zeugenaussage von D.________ ergebe sich jedoch zumindest mit Blick auf die für Aussenstehende sichtbare Schwellung am Auge, dass der Beschwerdegegner 2 diese Verletzungsmerkmale bereits unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer aufwies. Zudem würde das fotografisch dokumentierte und in der zahnmedizinischen Untersuchung festgestellte Verletzungsbild auch mit den glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 übereinstimmen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.5 S. 10).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hat sich mit den relevanten Aussagen auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen. Dabei hat sie differenziert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers wenig überzeugen, während jene des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft erscheinen, sodass für die Feststellung des Sachverhalts auf sie abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht einzig darauf, die Vorkommnisse aus seiner Sicht zu schildern und seine Zweifel am Beweiswert der Fotoaufnahmen kundzutun. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte zeigt er indes nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeugen D.________ einzuvernehmen, ist sodann nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Übrigen klammert dieser die willkürfreie Erwägung der Vorinstanz, wonach D.________ gemäss eigenen Aussagen nicht die ganze Auseinandersetzung beobachtet habe, und den Beschwerdeführer insofern nicht entlasten könne (vgl. E. 2.2 hiervor), völlig aus. Aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, dass der Zeuge nunmehr Angaben über die gesamte Auseinandersetzung machen und den Verfahrensausgang zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnte, erschliesst sich nicht.
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3. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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