BGer 6B_516/2020 | |||
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BGer 6B_516/2020 vom 19.05.2020 |
6B_516/2020 |
Urteil vom 19. Mai 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Strafabteilung, 1. Strafkammer.
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Gegenstand
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Kostenerlass; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
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vom 26. März 2020 (SK 20 56).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 2. Februar 2020 um Erlass, Stundung oder Ratenzahlung der ihm mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2015 (SK 13 335, Ausstandsgesuch) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 26. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Verfahrenskostenerlass zu Unrecht abgelehnt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er ruft vielmehr wahllos Verfassungs- und Konventionsbestimmungen an, die verletzt sein sollen, äussert sich u.a. zu angeblichen "Revisionsgründen" und behauptet, in Rechtshändel gedrängt und seit Jahren gezwungen zu werden, unter dem Existenzminimum leben zu müssen. Die blosse Behauptung, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein und den Härtefall rechtsgenügend dargelegt zu haben, genügt nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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