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Informationen zum Dokument  BGer 6B_544/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_544/2020 vom 19.05.2020
 
 
6B_544/2020
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Tötung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 27. März 2020
 
(Nr. 51/2020/13/B).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Vorinstanz trat am 27. März 2020 auf eine Beschwerde in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zu dieser Frage äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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