BGer 8C_219/2020 | |||
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BGer 8C_219/2020 vom 19.05.2020 | |
8C_219/2020
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Urteil vom 19. Mai 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinderat Merenschwand, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2020 (WBE.2019.388).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 21. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. März 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 4. Mai 2020 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die Höhe der ihr vom kantonalen Gericht auf der Grundlage kantonalen Rechts und in Abänderung des Entscheids des Gemeinderats Merenschwand vom 22. Juli 2019 rückwirkend ab 16. Juli 2016 monatlich zugesprochene Sozialhilfe (von Fr. 409.50) beanstandet,
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dass sie zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt anruft, es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen konkret verstossen haben soll,
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dass es insbesondere nicht genügt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein soll,
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dass dies im besonderen Masse für die behauptete Verfassungsverletzung hinsichtlich der Berücksichtigung der konkreten Wohnverhältnisse bei der Anspruchsbemessung gilt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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