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Informationen zum Dokument  BGer 9C_191/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_191/2020 vom 19.05.2020
 
9C_191/2020
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch SWICA Gesundheitsorganisation,
 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt St. Gallen Bevölkerungsdienste, Kontrollstelle für Krankenversicherung,
 
Rathaus, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 3. Februar 2020 (KV 2019/14).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. März 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, worin dieses das Nichteintreten der Stadt St. Gallen auf die am 20. Juni 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2018, da verspätet, bestätigte,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Rechtsmittelverlaufs unter Hinweis auf die Akten ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei explizit auf die Möglichkeit einer Einsprache bei der verfügenden Stelle sowie die diesbezügliche 30-tägige Beschwerdefrist hingewiesen worden,
4
dass es alsdann in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangt ist, die Zustellung der Verfügung vom 17. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin sei am 18. Mai 2018 erfolgt,
5
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung in Anwendung der Art. 38 und 52 Abs. 1 ATSG das Ende der am 19. Mai 2018 begonnenen Einsprachefrist gegen diese Verfügung auf den 18. Juni 2018 festgelegt hat, was zur Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Stadt St. Gallen vom 6. Juni 2019 auf die (erst) am 20. Juni 2018 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache führte,
6
dass sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zur hier einzig strittigen Frage, ob die Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2018 rechtzeitig erfolgte, mit keinem Wort äussert,
7
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass sich bei diesem Ausgang Weiterungen zur erneut beantragten Verfahrenssistierung und -vereinigung mit dem beim Bundesgericht anhängig gemachten Prozess 9C_192/2020 erübrigen,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2020
15
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
19
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