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Informationen zum Dokument  BGer 4A_208/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_208/2020 vom 20.05.2020
 
 
4A_208/2020
 
 
Urteil vom 20. Mai 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________ GmbH,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
5. Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
6. Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020
 
(HE200084-O).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Am 26. Februar 2020 überbrachte der Beschwerdeführer dem Handelsgericht des Kantons Zürich einen Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung". Er beantragte, der Beschluss der Gesellschafterversammlung der C.________ GmbH vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Der Einzelrichter am Handelsgericht nahm diese Eingabe als Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme entgegen. Er trat mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein und wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
 
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. April 2020 eine Beschwerde am Bundesgericht ein, samt einem separaten "Antrag auf einstweilige Verfügung". Am 7. Mai 2020 stellt er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe, ein "Gnadengesuch", zu. Der Beschwerdeführer beantragte auch vor Bundesgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
 
 
2.
 
2.1. Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
Die Vorinstanz erwog, der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" sei mutmasslich als Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. OR [recte: ZPO] zu verstehen. Der Beschwerdeführer wolle sich im vorliegenden Massnahmeverfahren mutmasslich gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der C.________ GmbH vom 11. Dezember 2019 wehren, insbesondere gegen den Entzug seiner Zeichnungsberechtigung. Das vorliegende Verfahren biete aber keine Möglichkeit, einen Beschluss der Generalversammlung und die anschliessende Eintragung im Tagesregister rückgängig zu machen. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass im Anschluss an den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11. Dezember 2019 eine Registersperre beantragt worden sei. Im Gegenteil könne dem Handelsregisterauszug entnommen werden, dass die Mutationen eingetragen worden seien. Das vorliegende Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen könne somit nicht als Massnahmeverfahren im Anschluss an eine Registersperre behandelt werden, weil es an einer Registersperre fehle.
 
Wenn keine Registersperre beantragt worden sei, stehe dem Beschwerdeführer nur die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Verfügung. Für eine solche Anfechtungsklage sei aber nicht das Handelsgericht als Einzelgericht, sondern das Handelsgericht als Kollegialgericht zuständig. An dieser Stelle sei dem Beschwerdeführer mit Nachdruck zu empfehlen, vor der Einleitung eines entsprechenden Prozesses beim Handelsgericht rechtskundige Unterstützung beizuziehen.
 
 
4.
 
4.1. Dagegen schildert der Beschwerdeführer unter dem Titel "Materielles" seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht und geht dabei frei über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne eine Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Grundsätzen (Erwägung 2.2) zu erheben. Er kritisiert sodann im Abschnitt "unvollständige Sachverhaltsfeststellung" die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen (Erwägung 2.2). Auf beides kann er sich im Folgenden nicht stützen.
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11. Dezember 2019 am Handelsgericht als Kollegialgericht zu stellen hätte. Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe seine Eingabe an das Handelsgericht gestellt und nicht an einen bestimmten Mitarbeiter. Er habe den Antrag persönlich am Gericht abgegeben und der Kanzleimitarbeiter des Gerichts habe ihm erklärt, dass er "den Antrag prüfen und ihn selbst bei dem richtigen Gericht einreichen" würde. Er dürfe nicht dafür "bestraft" werden, wenn der Antrag durch das Versehen der Kanzlei vor das falsche Gericht gekommen sei.
 
Der Beschwerdeführer reichte einen Antrag um Erlass einer "einstweiligen Verfügung" ein, welchen die Vorinstanz als Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegen nahm. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eine Anfechtungsklage gestellt hätte, noch bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte sich bei seiner vorinstanzlichen Eingabe (auch) um eine Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss der C.________ GmbH vom 11. Dezember 2019 gehandelt. Seine Vorbringen sind damit offensichtlich unbehelflich.
 
4.3. Auch im Übrigen erfüllen die Eingaben des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge, wonach die Vorinstanz sein 937-seitiges Gesuch in "unangemessener Eile" behandelt habe, ohne dass es die Sache richtig verstanden habe. Damit sei gegen "die Grundsätze der fairen Justiz" und gegen das "Bundesrecht" verstossen worden und ihm sei ein "grosses Unrecht" widerfahren. Der Beschwerdeführer geht damit offensichtlich nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, inwiefern diese seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.
 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
5.
 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. von vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
 
 
6.
 
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Gesuch ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
 
Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, für das bundesgerichtliche Verfahren sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Die Beschwerde wurde im Übrigen am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht, weshalb ohnehin keine Möglichkeit mehr bestand, zur fristgerechten Verbesserung der Beschwerde einen Rechtsbeistand beizuziehen.
 
 
7.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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