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Informationen zum Dokument  BGer 6B_399/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_399/2020 vom 20.05.2020
 
 
6B_399/2020
 
 
Urteil vom 20. Mai 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2020 (UE200039-O/U/HEI).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30. Januar 2020 Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 11. Februar 2020 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2020 ab, soweit es es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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